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   BFH, 04.11.2004 - III R 5/03   

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https://dejure.org/2004,2347
BFH, 04.11.2004 - III R 5/03 (https://dejure.org/2004,2347)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - III R 5/03 (https://dejure.org/2004,2347)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - III R 5/03 (https://dejure.org/2004,2347)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beurteilung von Schuldzinsen für die Darlehen bei der Sparkasse in vollem Umfang als Betriebsausgaben - Voraussetzungen für eine betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen - Bedeutung der Verwendung des Darlehensbetrages für das Vorliegen oder ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 39; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 5; ; HGB § 242 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tankstelleneinnahmen nicht im Eigentum des Tankstellenpächters ? Keine Entnahme von Betriebseinnahmen ? Ersatz durch Darlehen ? Keine Finanzierung von Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben; Betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen; Verwendung von in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträgen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern, Abzug von Schuldzinsen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Betriebsausgabe; Schuldzinsen; Zwei-Konten-Modell

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 162
  • BB 2005, 479
  • DB 2005, 533
  • BStBl II 2005, 277
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 5/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) ist der Unternehmer in seiner Entscheidung frei, ob er sein Unternehmen unter Einsatz von Eigenkapital oder Fremdkapital führt.
  • BFH, 15.05.1974 - I R 255/71

    Tankstellenverwalter - Gewinnermittlung durch Überschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 5/03
    Ebenso wenig ist die Weiterleitung der Geldbeträge auf das Agenturkonto ein betrieblich veranlasster Abfluss aus dem Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1974 I R 255/71, BFHE 112, 381, BStBl II 1974, 518).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 99/94

    Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 5/03
    a) Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG wird die Gewinnneutralität sog. durchlaufender Posten durch Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzu- und Wertabgänge erreicht (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161).
  • BFH, 13.08.1997 - I R 85/96

    Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 5/03
    a) Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG wird die Gewinnneutralität sog. durchlaufender Posten durch Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzu- und Wertabgänge erreicht (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161).
  • FG Münster, 26.10.2001 - 11 K 2114/00

    Schuldzinsenabzug beim Zwei-Konten-Modell

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 5/03
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 599 veröffentlicht.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 5/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) ist der Unternehmer in seiner Entscheidung frei, ob er sein Unternehmen unter Einsatz von Eigenkapital oder Fremdkapital führt.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 5/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) ist der Unternehmer in seiner Entscheidung frei, ob er sein Unternehmen unter Einsatz von Eigenkapital oder Fremdkapital führt.
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht - Abredewidrige

    Diese Auffassung werde zudem durch das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2004 III R 5/03 (BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277) gestützt, das einen nahezu identischen Sachverhalt betreffe.

    Mit der Revision wiederholt die Klägerin im Kern ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass --im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277 zugrunde gelegen habe-- die Versicherungsbeiträge auf ihre eigenen Konten eingezahlt worden seien und sie die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften als eigene Schuld habe passivieren müssen.

    Der BFH hatte mit Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277 den Sachverhalt zu beurteilen, dass die von einem Tankstellenpächter im Rahmen des sog. Agenturgeschäfts im Namen und für Rechnung des Verpächters aus dem Verkauf von Mineralölprodukten vereinnahmten Beträge bar entnommen worden sind; die durch die Überweisungen von dem gesondert zu führenden Kontokorrentkonto (Agentur-Sonderkonto) entstandenen Sollsalden hatte der Pächter mittels verschiedener Bankdarlehen ausgeglichen.

    Hiergegen könnte sprechen, dass die Versicherungsbeträge --insoweit abweichend von dem Sachverhalt des Urteils in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277-- vor ihrer Entnahme den eigenen Konten der Klägerin gutgeschrieben worden sind, so dass ihr gegenüber den jeweiligen Kreditinstituten entsprechende Auszahlungsansprüche zustanden (vgl. zum Girovertrag § 676f BGB n.F.; zum Rechtscharakter des Anspruchs Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 676f Rz 8).

    c) Dem ist indes im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht weiter nachzugehen; auch bedarf es keiner Stellungnahme zu dem umstrittenen Verhältnis von § 39 AO zur Regelung des § 242 des Handelsgesetzbuchs, nach der der Kaufmann sein Vermögen in der Handelsbilanz auszuweisen hat (s. dazu Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 150 ff.), da --wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. unter II.3. der Urteilsgründe)-- die vorliegend zu beurteilenden Aufwendungen --in Übereinstimmung mit dem im BFH-Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277 vertretenen Ergebnis-- selbst dann nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden können, wenn die weiterzuleitenden Versicherungsbeiträge als durchlaufende Posten qualifiziert werden und der Aktivierung der dem Kontokorrent der Klägerin gutgeschriebenen Beiträge die Verpflichtung zu deren Auskehrung an die Versicherungsgesellschaften (Passivposten in der Steuerbilanz) gegenüberzustellen ist.

    Die Regelung gilt zwar unmittelbar nur im Falle der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG); sie beschreibt jedoch Grundsätze, die auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) in dem Sinne zu beachten sind, dass die Gewinnneutralität des Vorgangs durch die Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzugänge und Wertabgänge sichergestellt wird (BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 59/04, BFHE 218, 541, BStBl II 2008, 284, unter B.II.2.e der Gründe; vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277).

    e) Die Ansicht des Senats, die offensichtlich auch vom III. Senat des BFH geteilt wird (vgl. Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277, unter II.2.b der Gründe), steht schließlich nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97 (BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226), nach dem Zinsen für die Zeit zwischen der Erlangung (Zufluss) einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und der (ggf. nur wertmäßigen) Rückgewähr des erhaltenen Vorteils an die Kapitalgesellschaft als Werbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind (zustimmend Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 950).

  • BFH, 06.10.2009 - I R 36/07

    Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern

    Das Pfandgeld geht, sofern es nicht auf einem vom Vermögen der Getränkehersteller gesonderten, dem Getränkehändler zuzurechnenden Konto gutgeschrieben wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. November 2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277; vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715), in das Eigentum des Getränkeherstellers über.
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 19/12

    Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der

    bb) Fremdgelder, die als durchlaufende Posten in das Eigentum des Steuerpflichtigen --hier durch Vereinnahmung auf einem allgemeinen Kanzleikonto des Klägers-- gelangen und zu deren Weitergabe dieser schuldrechtlich verpflichtet ist, sind Betriebseinnahmen und werden auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung Bestandteil des Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen (noch offengelassen im Senatsurteil in BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter II.1.; siehe nunmehr Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, unter Rz 23 bis 25; Bode in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4 Rz 140; Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 4 Rz 388; zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich siehe BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277, unter II.2.a).
  • FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 22/10

    Körperschaftsteuer: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Der Erhalt von in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträgen ist nicht als Betriebseinnahme zu erfassen (vgl. BFH Urteil vom 04.11.2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277).
  • BFH, 22.08.2007 - X R 59/04

    Erfolgsneutrale Bilanzierung von zum Bilanzstichtag noch nicht wieder

    e) Die erhaltenen und noch nicht verbrauchten Zahlungen, die für Werbezwecke verwendet werden müssen, haben eine gewisse Ähnlichkeit mit durchlaufenden Posten, deren Gewinnneutralität durch Verbuchung gleich hoher Wertzu- und -abgänge erreicht wird (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277).
  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

    Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) sind diese Grundsätze in dem Sinne anzuwenden, dass die Gewinnneutralität des Vorgangs durch die Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzugänge und Wertabgänge sichergestellt wird (BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 59/04, BStBl. II 2008, 284; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BStBl. II 1997, 404, BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 5/03, BStBl. II 2005, 277).
  • BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12

    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts -

    Er hat deshalb die Zinsen für ein zur Erfüllung dieser Verpflichtung aufgenommenes Darlehen nicht zum Abzug zugelassen (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277).
  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04

    Einkommensteuerrecht, Abgabeordnung: Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

    Zum einen wird im Rahmen einer hier vorliegenden Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 EStG die Gewinnneutralität sog. durchlaufender Posten nicht durch deren fehlenden Ansatz, sondern durch Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzu- und Wertabgänge erreicht (BFH Urteil vom 04.11.2004 III R 5/03, BStBl II 2005, 277, 278).
  • FG Saarland, 29.02.2012 - 1 K 1342/09

    Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn)

    So hatte der BFH in einem Fall des Tankstellenpächters, welcher Verkaufserlöse (aus Shops), die nach dem Vertrag mit dem "Kommissionär" unmittelbar mit Vereinnahmung in dessen Eigentum übergingen, bar entnahm und für private Zwecke verwendete, die Annahme von Betriebseinnahmen verneint, da das Betriebsvermögen nicht berührt worden sei (BFH vom 4. November 2004 III R 5/03, BStBl II 2005, 277 ); folglich hat er auch einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang mit einem zur Finanzierung der Zahlung an den Kommissionär aufgenommenen Darlehen und dem folgend den Abzug der entsprechenden Zinsen als Betriebsausgaben verneint (ähnlich auch BFH vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl II 2008, 715 ).
  • FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6060/02

    Abzugsfähigkeit von Zinsen und in Zusammenhang mit einem notariellen

    Die von ihm vertretene Rechtsauffassung werde durch das einen nahezu identischen Fall betreffende Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. November 2004 III R 5/03 BStBl II 2005, 277 bestätigt.
  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 21/06

    Abgabenordnung: Zahlungsempfänger i.S.d. § 160 AO bei Zahlung auf Anweisung

  • FG München, 28.03.2017 - 2 K 1783/14

    Abgewiesene Klage im Streit um gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer

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