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   BFH, 28.10.2004 - III R 53/03   

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https://dejure.org/2004,5661
BFH, 28.10.2004 - III R 53/03 (https://dejure.org/2004,5661)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2004 - III R 53/03 (https://dejure.org/2004,5661)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - III R 53/03 (https://dejure.org/2004,5661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; ; FGO § ... 55 Abs. 2; ; FGO § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 90 Abs. 2; ; FGO § 90a Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 90a Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 90a Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; GKG § 8 Abs. 1; ; GKG § 72 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 90a
    NZB gegen Gerichtsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Unstatthaftigkeit einer NZB gegen Gerichtsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit des ausdrücklichen Ausspruchs der Revision durch besondere Entscheidung des Finanzgerichts im Gerichtsbescheid; Zulassung der Revision durch Benennung in der Rechtsmittelbelehrung; Umdeutung einer Revisionseinlegung in einen Antrag auf mündliche ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.02.2001 - X R 5/01

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zulässigkeit -

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, so ist sie abgelehnt (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936, ständige Rechtsprechung).

    Eine Auslegung oder Umdeutung der von dem Steuerberater namens der Klägerin eingelegten Revision in einen Antrag auf mündliche Verhandlung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Prozessvertreter erklärtermaßen von der Zulassung der Revision in der Rechtsmittelbelehrung ausgegangen ist und damit ausschließlich dieses Rechtsmittel hat einlegen wollen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 936).

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid des FG beim FG anzubringen ist (BFH-Beschluss vom 9. August 1994 IV S 8/94, BFH/NV 1995, 409) und zudem zwischen einer Revision und einem Antrag auf mündliche Verhandlung erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 936).

  • BFH, 27.02.2002 - VIII B 141/01

    FGO -Novelle; Gerichtsbescheid

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Hingegen ist gegen einen Gerichtsbescheid keine Nichtzulassungsbeschwerde mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035).

    Die Revision wird auch nicht dadurch ohne Zulassung statthaft, dass das FG eine missverständliche und damit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1035, und vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291).

  • BFH, 07.06.2004 - X R 12/04

    Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Die Revision wird auch nicht dadurch ohne Zulassung statthaft, dass das FG eine missverständliche und damit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1035, und vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291).

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass die vom FG nicht ausdrücklich nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zugelassene Revision als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschlüsse vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342, und in BFH/NV 2004, 1291).

  • BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG 2004 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abzusehen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Revision aufgrund der missverständlichen Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann höhere Gewalt dementsprechend auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten des Gerichts von einer fristgebundenen Prozesshandlung abgehalten wird (BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).
  • BFH, 25.07.2002 - IX B 75/02

    NZB; Gerichtsbescheid

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Andernfalls können die Beteiligten nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO), um den Eintritt der Urteilswirkung gemäß § 90a Abs. 3 FGO zu verhindern (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2002 IX B 75/02, BFH/NV 2002, 1490).
  • BFH, 09.08.1994 - IV S 8/94

    Anfechtung des auszusetzenden Bescheids als Voraussetzung für die Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid des FG beim FG anzubringen ist (BFH-Beschluss vom 9. August 1994 IV S 8/94, BFH/NV 1995, 409) und zudem zwischen einer Revision und einem Antrag auf mündliche Verhandlung erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 936).
  • BFH, 23.05.2002 - II R 30/01

    Falsche Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    a) Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist, dass sich gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO die Frist für das zulässige Rechtsmittel bzw. den zulässigen Rechtsbehelf --hier die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO-- auf ein Jahr verlängert (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2002 II R 30/01, BFH/NV 2002, 1322).
  • BFH, 26.03.1997 - II R 28/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Ablauf der Antragsfrist

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Da eine unzulässige Revision in aller Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen wird (§ 90 Abs. 1 Satz 2, § 121 Satz 1, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO), musste die Aufforderung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, bei der Klägerin und ihrem Prozessvertreter den Eindruck erwecken, es werde eine Sachentscheidung ergehen (BFH-Urteil vom 26. März 1997 II R 28/96, BFH/NV 1997, 859, m.w.N.), so dass verfahrensrechtlich nichts weiter zu veranlassen sei.
  • BFH, 30.09.1999 - V B 142/99

    Beschwerde; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - III R 53/03
    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass die vom FG nicht ausdrücklich nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zugelassene Revision als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschlüsse vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342, und in BFH/NV 2004, 1291).
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Gleichermaßen darf eine Fristversäumnis dem Betroffenen dann nicht angelastet werden, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann und der Beteiligte das unsachgemäße Verhalten der Behörde trotz aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1281; s.a. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass das nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel als zulässiges Rechtsmittel behandelt wird (BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1998 VI B 202/97, BFH/NV 1999, 636; vom 23. Mai 2002 II R 30/01, BFH/NV 2002, 1322; in BFH/NV 2004, 1291; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, alle m.w.N.).

    Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist, dass sich gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO die Frist für das zulässige Rechtsmittel --hier die Monatsfrist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision-- auf ein Jahr verlängert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).

    Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung des BFH höhere Gewalt vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein --über die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hinausgehendes-- Verhalten eines Gerichts von einer Prozesshandlung abgehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).

    Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Revision bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt und die Kosten des Revisionsverfahrens nicht verursacht worden wären (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 636; in BFH/NV 2004, 1291; in BFH/NV 2005, 374, alle zu § 8 GKG a.F. und m.w.N.).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

    Darunter fällt zwar auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht und damit aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen ist, wie z.B., wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein --über die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hinausgehendes-- Verhalten eines Gerichts oder einer Behörde von einer Prozesshandlung abgehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2023 - X B 63/23

    Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte

    Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.07.2003 - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom 28.10.2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.).

    und vom 28.10.2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.).

  • BFH, 23.11.2020 - VIII B 174/19

    Rechtsschutzinteresse eines Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2

    Hätten die Kläger keinen Antrag gestellt und würde der Gerichtsbescheid, mit dem die Klage durch Prozessurteil abgewiesen wurde, als Urteil wirken (§ 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO), könnten sie dieses Prozessurteil nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen und Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend machen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.1.
  • BFH, 26.03.2009 - V B 111/08

    Zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln - keine Übertragung von § 21 GKG auf

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt aber nicht dazu, dass nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel als zulässige Rechtsmittel behandelt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606; vom 23. Mai 2002 II R 30/01, BFH/NV 2002, 1322; vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374).
  • BFH, 25.09.2008 - X B 184/08

    Anfechtung eines Gerichtsbescheids

    Ergeht wie im Streitfall ein Gerichtsbescheid, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, kann dagegen keine Beschwerde, sondern nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Finanzgericht beantragt werden (§ 90a Abs. 2 FGO; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 08.05.2006 - XI B 49/06

    Beschwerde gegen Entscheidung des FG über einen Antrag auf Aussetzung der

    Die von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO erhobene Beschwerde kann schließlich auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder eine darüber hinaus statthafte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2019; vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028; vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; alle m.w.N.) Gegenvorstellung --mit der Folge der Abgabe der Sache an das FG-- ausgelegt oder umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, und vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, und vom 24. August 2005 X B 73/05, BFH/NV 2005, 2243).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1957/05

    Einspruch gegen einen Einkommenssteuerbescheid hinsichtlich der Hinzurechnung der

    Die zeitliche Grenze der Jahresfrist - die hier ebenfalls bereits verstrichen ist - gilt allerdings nach § 356 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. AO nicht, wenn die Rechtsbehelfseinlegung innerhalb dieses Zeitraums infolge höherer Gewalt unmöglich war; der Begriff der höheren Gewalt erfasst hier auch Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch das Verhalten einer Behörde davon abgehalten wird, eine Frist zu wahren (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 374).
  • BFH, 25.01.2006 - III B 97/05

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen Gerichtsbescheid unstatthaft

    Anders als nach der Gesetzesfassung vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist nach der Neufassung eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid nicht mehr statthaft (Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2008 - X S 39/08

    Anfechtung eines Gerichtsbescheids - Vertretungszwang für

  • BFH, 10.10.2007 - X B 200/07

    Nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gegen Gerichtsbescheid

  • FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05

    Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe; Festlegung der

  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1909/05

    Sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Einspruch gegen einen

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