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   BFH, 17.12.2008 - III R 60/06   

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https://dejure.org/2008,11748
BFH, 17.12.2008 - III R 60/06 (https://dejure.org/2008,11748)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2008 - III R 60/06 (https://dejure.org/2008,11748)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - III R 60/06 (https://dejure.org/2008,11748)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für Arbeit

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ; EStG 2004 § 62 Abs. 1; ; EStG 2004 § 63 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Kein Kindergeldanspruch bei schuldhafter Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1, SGB 3 § 122 Abs 2 Nr 3, SGB 3 § 38 Abs 4 S 2
    Arbeitsloser; Arbeitslosigkeit; Kindergeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.06.2008 - III R 68/05

    Kindergeld: Die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 60/06
    a) Wie der Senat mit Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349 entschieden hat, wirkt die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fort (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch --SGB III--).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFHe 222, 349.

    Damit entfällt entgegen der Auffassung des FG aber auch der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat des versäumten Termins; denn nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG muss der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 222, 349).

    Hiernach genügt abweichend von der Auffassung des FG die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden (Senatsurteil in BFHE 222, 349).

  • FG Niedersachsen, 16.06.2006 - 1 K 303/05

    Meldung als Arbeitssuchender bei persönlicher Vorsprache des Kindes bei der

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 60/06
    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Juni 2006 1 K 303/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1595) statt.
  • BFH, 19.06.2008 - III R 66/05

    Kindergeld: Die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - III R 60/06
    Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 19/12

    Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

    bb) Das FG hat den Sachverhalt nach den oben entwickelten Maßstäben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ggf. unter Anhörung des Kindes oder mit Hilfe von Zeugeneinvernahmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908, zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F.).

    Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F.).

  • BFH, 10.04.2014 - III R 37/12

    Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

    Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn das arbeitsuchende Kind schuldhaft einen Vorsprachetermin bei der AA versäumt hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908).

    Da das Vorliegen einer durchgehenden Meldung als Arbeitsuchender nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anspruchsbegründend ist, trägt nach der Senatsrechtsprechung die Feststellungslast dafür, dass die Meldung erfolgt oder die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist, der Kindergeldberechtigte (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, unter II.1.d).

    Im Streitfall besteht jedoch --in Abgrenzung zum Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, in dem das arbeitsuchende Kind trotz längerer Abwesenheit keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs von Einladungsschreiben getroffen hat-- ein "non liquet" ausschließlich hinsichtlich der Tatfrage, ob dem S der Termin am ... Dezember 2008 bekannt gewesen ist und demnach rechtlich überhaupt eine entsprechende Mitwirkungspflicht bestanden hat.

  • BFH, 19.03.2014 - III S 22/13

    Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S.

    Diese Auslegung würde im Übrigen auch der bisher vom Senat zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F. vertretenen Rechtsauffassung entsprechen, wonach die AA die Vermittlung auch schon vor Ablauf der Drei-Monats-Frist einstellen konnte, wenn das als arbeitsuchend gemeldete Kind seine Mitwirkungspflichten verletzte (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908).
  • BFH, 26.07.2012 - III R 70/10

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Meldung als arbeitsuchendes Kind - Ablehnung von

    Weil das FG keine konkreten Feststellungen zu bestimmten Mitwirkungspflichtverletzungen des S (z.B. fehlende Erneuerung einer Meldung, Nichterscheinen zu vorgegebenen Terminen, vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908) oder zu etwaigen persönlichen oder telefonischen Kontaktaufnahmen getroffen hat, kann der Senat auch nicht prüfen, ob S ab September 2008 nicht mehr zu berücksichtigen war.
  • BFH, 24.05.2012 - III R 4/06

    Wirkungsdauer der Meldung als Arbeitsuchender - Kein Kindergeld während einer

    Wirkt ein arbeitsuchendes Kind nicht ausreichend bei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes mit, kann das Arbeitsamt die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III gegebenenfalls schon früher einstellen (s. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908).
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