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   BFH, 18.12.2013 - III R 61/11   

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https://dejure.org/2013,45088
BFH, 18.12.2013 - III R 61/11 (https://dejure.org/2013,45088)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2013 - III R 61/11 (https://dejure.org/2013,45088)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - III R 61/11 (https://dejure.org/2013,45088)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

  • openjur.de

    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

  • Bundesfinanzhof

    EWGV 1408/71 Art 13 Abs 2 Buchst a, EWGV 574/72 Art 10, EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71, Art 10 EWGV 574/72, § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

  • rewis.io

    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung einer in Deutschland tätigen polnischen Krankenschwester

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Kindergeld einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeit und Kinder in Polen, Wohnung und Kindergeld in Deutschland

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Kindergeldberechtigung einer in Deutschland tätigen polnischen Krankenschwester

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    An der gegenteiligen Auffassung, die der Senat früher vertreten hat (z.B. Senatsurteil vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551, BStBl II 2008, 369), hält er im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Mai 2008 C-352/06 in der Rechtssache Bosmann (Slg. 2008, I-3827) und vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 999) nicht mehr fest.

    Da der Wohnmitgliedstaat der Kinder mit dem Beschäftigungsmitgliedstaat identisch ist, wäre eine Konkurrenz zwischen dem Kindergeldanspruch der Klägerin nach §§ 62 ff. EStG und einem etwaigen Anspruch auf Familienleistungen nach polnischem Recht nicht nach Art. 10 der VO Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, aufzulösen, sondern nach nationalem Recht (s. EuGH-Urteil in DStRE 2012, 999, Rz 73 ff.; Senatsurteil vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BFHE 242, 222).

    Aus der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak in DStRE 2012, 999 ergibt sich jedoch, dass in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden darf, wenn andernfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre (Senatsurteil in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040).

  • BFH, 16.05.2013 - III R 8/11

    Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der EWGV Nr. 1408/71 eigentlich nicht für die Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem aufgrund EuGH-Rechtsprechung verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.5.2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040).

    Auch bedarf es keines zusätzlichen Anwendungsbefehls, um trotz der sich aus der VO Nr. 1408/71 ergebenden Zuständigkeit eines ausländischen Mitgliedstaats die Anwendung inländischen Rechts zu ermöglichen (Senatsurteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040).

    Aus der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak in DStRE 2012, 999 ergibt sich jedoch, dass in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden darf, wenn andernfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre (Senatsurteil in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040).

  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11 (BFHE 242, 34).
  • BFH, 18.07.2013 - III R 51/09

    Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    Da der Wohnmitgliedstaat der Kinder mit dem Beschäftigungsmitgliedstaat identisch ist, wäre eine Konkurrenz zwischen dem Kindergeldanspruch der Klägerin nach §§ 62 ff. EStG und einem etwaigen Anspruch auf Familienleistungen nach polnischem Recht nicht nach Art. 10 der VO Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, aufzulösen, sondern nach nationalem Recht (s. EuGH-Urteil in DStRE 2012, 999, Rz 73 ff.; Senatsurteil vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BFHE 242, 222).
  • BFH, 24.03.2006 - III R 41/05

    Kein Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nach dem EStG bei Erwerbstätigkeit in

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    An der gegenteiligen Auffassung, die der Senat früher vertreten hat (z.B. Senatsurteil vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551, BStBl II 2008, 369), hält er im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Mai 2008 C-352/06 in der Rechtssache Bosmann (Slg. 2008, I-3827) und vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 999) nicht mehr fest.
  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... (Familienkasse) eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    Die Klägerin unterliegt dem Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71, da sie im streitigen Zeitraum in das polnische Sozialversicherungssystem integriert war (s. hierzu Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - III R 61/11
    An der gegenteiligen Auffassung, die der Senat früher vertreten hat (z.B. Senatsurteil vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551, BStBl II 2008, 369), hält er im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Mai 2008 C-352/06 in der Rechtssache Bosmann (Slg. 2008, I-3827) und vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 999) nicht mehr fest.
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