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   BFH, 09.06.2015 - III R 64/13   

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https://dejure.org/2015,20826
BFH, 09.06.2015 - III R 64/13 (https://dejure.org/2015,20826)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2015 - III R 64/13 (https://dejure.org/2015,20826)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - III R 64/13 (https://dejure.org/2015,20826)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheids wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 237, AO § 365 Abs 3 S 1, AO § 367 Abs 2, AO § 125
    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheids wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde

  • Bundesfinanzhof

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheids wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 237 AO, § 365 Abs 3 S 1 AO, § 367 Abs 2 AO, § 125 AO
    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheids wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde

  • IWW

    § 237 der Abgabenordnung, § ... 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 173 AO, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, § 367 Abs. 2 AO, § 130 Abs. 1 AO, § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 237 Abs. 1 Satz 1 AO, § 365 Abs. 3 Satz 1 AO, § 237 AO, § 125 AO, § 237 Abs. 5 AO, §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

  • rewis.io

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheids wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 237
    Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung von Aussetzungszinsen für den nachgeforderten Betrag bei Rücknahme des Einspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einspruchsrücknahme - und die Festsetzung von Aussetzungszinsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücknahme des Einspruchs - und ihr Widerruf

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.11.1991 - X R 103/89

    Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO (Aussetzungszinsen), soweit

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das Finanzamt dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 18; vom 27. November 1991 X R 103/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

    Ob und in welchem Umfang der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand und dem konkretisierten Rechtsbehelfsbegehren (BFH-Urteil in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

    aa) Aus welchem Grund der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt, ist ohne Bedeutung, weil die Besteuerungsgrundlagen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur unselbständiger Teil der Regelung und deshalb nur der Begründung des Bescheids zugeordnet sind (BFH-Urteile in BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 18, und in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

  • BFH, 31.08.2011 - X R 49/09

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das Finanzamt dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 18; vom 27. November 1991 X R 103/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

    aa) Aus welchem Grund der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt, ist ohne Bedeutung, weil die Besteuerungsgrundlagen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur unselbständiger Teil der Regelung und deshalb nur der Begründung des Bescheids zugeordnet sind (BFH-Urteile in BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 18, und in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2013 - 4 K 308/11

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Kompensation des begründeten

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2013  4 K 308/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11. April 2013 (gemeint wohl: 8. Februar 2013) 4 K 308/11 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

  • BFH, 01.09.1988 - V R 139/83

    Besteuerung von Umsätzen in Umsatzsteuerbescheiden gegen die Unternehmereinheit -

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Sie kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen unwirksam sein, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist (BFH-Beschluss vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 34; BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964) oder durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen --insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen-- veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 1. September 1988 V R 139/83, BFH/NV 1989, 206).

    Die Unwirksamkeit der Rücknahme kann somit nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen geltend gemacht werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1964, und in BFH/NV 1989, 206, unter 1.b, m.w.N.).

  • BFH, 29.06.2005 - II R 21/04

    Einspruch: Unwirksamkeit der Rücknahme

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Sie kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen unwirksam sein, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist (BFH-Beschluss vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 34; BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964) oder durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen --insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen-- veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 1. September 1988 V R 139/83, BFH/NV 1989, 206).

    Die Unwirksamkeit der Rücknahme kann somit nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen geltend gemacht werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1964, und in BFH/NV 1989, 206, unter 1.b, m.w.N.).

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid ist so lange die Grundlage entzogen, wie der Änderungsbescheid Bestand hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 31/06

    Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Ob ein Verwaltungsakt an einem zu seiner Nichtigkeit führenden schwerwiegenden Fehler leidet, bestimmt sich nach der Art des Fehlers, der ihm anhaftet, und nicht danach, ob er der Behörde bewusst oder aus Versehen unterlief oder ob er vermeidbar oder unvermeidbar war (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392, Rz 15).
  • BFH, 17.03.2010 - III B 177/09

    Keine Nichtigkeit eines die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids wegen vom

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nicht durch nachfolgendes Verhalten nichtig werden, da dem ursprünglichen Verwaltungsakt dadurch kein (weiterer) Fehler anhaftet (Senatsbeschluss vom 17. März 2010 III B 177/09, BFH/NV 2010, 1238, Rz 9).
  • FG Köln, 09.10.1991 - 6 K 432/90

    Abgabenordnung; kein Erlaß von Festsetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Dementsprechend sind die Lebenssachverhalte, die einer Steuerveranlagung zugrunde liegen, austauschbar (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. Oktober 1991  6 K 432/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 384).
  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - III R 64/13
    Sie kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen unwirksam sein, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist (BFH-Beschluss vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 34; BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964) oder durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen --insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen-- veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 1. September 1988 V R 139/83, BFH/NV 1989, 206).
  • BFH, 14.06.2017 - I R 38/15

    Aussetzungszinsen bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Unbeachtlichkeit

    Eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Beendigung des Klageverfahrens muss aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 237 Abs. 5 AO unberücksichtigt bleiben (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2015 III R 64/13, BFH/NV 2015, 1338).
  • FG München, 30.06.2016 - 11 K 406/15

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach langjähriger Betriebsprüfung bei

    Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Zinsfestsetzung sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2015 III R 64/13 BFH/NV 2015, 1338).
  • FG München, 30.06.2016 - 11 K 2636/13

    Aussetzungszinsen wegen Aussetzung der Einkommensteuer

    Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Zinsfestsetzung sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2015 III R 64/13 BFH/NV 2015, 1338).
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