Rechtsprechung
BFH, 25.09.2008 - III R 65/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kindergeld: Keine Berücksichtigung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags
- Judicialis
EStG 2002 § 2 Abs. 2; ; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Nichtberücksichtigung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags verstößt nicht gegen Gleichheitssatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von bereits gezahltem Kindergeld aufgrund eines Bruttoarbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit als Werkstudent in Höhe von 16 636 EUR; Anerkennungen von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, von ...
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 19.06.2007 - 12 K 4298/04
- FG München, 29.06.2007 - 2 K 4298/04
- BFH, 25.09.2008 - III R 65/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § …
Auszug aus BFH, 25.09.2008 - III R 65/07
Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien außerdem die einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 1 357, 41 EUR von den Einkünften abzusetzen.Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 würde eine andere Auslegung des Begriffs der Einkünfte, die von der "tradierten steuerlichen Terminologie" abwiche, dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang widersprechen und damit auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers.
- BFH, 26.09.2007 - III R 4/07
Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht …
Auszug aus BFH, 25.09.2008 - III R 65/07
Der Senat hat bereits durch Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738) entschieden, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag übersteigen, nicht von den Einkünften abzuziehen ist.