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   BFH, 19.06.2008 - III R 66/05   

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https://dejure.org/2008,238
BFH, 19.06.2008 - III R 66/05 (https://dejure.org/2008,238)
BFH, Entscheidung vom 19.06.2008 - III R 66/05 (https://dejure.org/2008,238)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - III R 66/05 (https://dejure.org/2008,238)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; SGB III § 38

  • openjur.de

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung; Einstellung der Vermittlung; Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung; Verwaltungsakt

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindergeld für volljähriges ausbildungsuchendes Kind

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; SGB III § 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c; SGB III § 38
    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung; Einstellung der Vermittlung; Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung; Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeld für ausbildungssuchende Kinder

  • IWW (Kurzinformation)

    Einmalige Meldung reicht nicht - Anforderungen an den Nachweis der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für ausbildungssuchende Kinder

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes als Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz; Entfallen des Kindergeldanspruchs bei Überschreiten der dreimonatigen Meldefrist eines ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausbildungssuche und Kindergeld - Volljähriges Kind muss bei der Agentur für Arbeit alsBewerber um einen Ausbildungsplatz registriert sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für ausbildungsuchende Kinder: Meldung bei Agentur für Arbeit muss alle drei Monate erneuert werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldanspruch: Arbeitslosenmeldung muss alle drei Monate erneuert werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Kindergeld: Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kindergeldanspruch: Alle 3 Monate bei Agentur für Arbeit melden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung von Kindern
    Volljährige Kinder
    Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, SGB III § 38 Abs 2, SGB X § 31 S 1
    Ausbildung; Bekanntgabe; Kindergeld; Nachweis; Verwaltungsakt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 343
  • FamRZ 2008, 1930 (Ls.)
  • BStBl II 2009, 1005
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.07.2005 - III S 19/04

    Kindergeld - Anforderungen an den Nachweis von Bemühungen um einen

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786, m.w.N.).

    Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207).

    d) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207, m.w.N.; R 180b Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2002, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.4 Abs. 2 Satz 3, BStBl I 2004, 743, 768).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.07.2007 - 10 K 10024/05

    Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz: Vorlage von

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris; Hollatz, EFG 2008, 141).

    Die von der Vorinstanz geforderte monatliche Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung (ebenso FG München, Urteil vom 14. März 2006 12 K 1666/03, EFG 2008, 956, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris) hält der Senat aber nicht für geboten und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht für vertretbar.

    Bei dieser Auslegung kann offen bleiben, ob es sich bei der Einstellung der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes um einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt handelt (so Mutschler in W/M/B/S, § 38 SGB III Rz 20; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris).

    Sie muss sich zurechnen lassen, dass A nicht spätestens drei Monate nach seiner ersten Vorsprache beim Arbeitsamt erneut vorstellig geworden ist, um sein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz zu dokumentieren bzw. sich nicht um weitere Ausbildungsplätze bemüht hat (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris).

  • BFH, 24.01.2008 - III B 33/07

    Ernsthaftes Bemühen um Ausbildungsplatz

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786, m.w.N.).

    Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786).

  • FG Düsseldorf, 05.06.2007 - 14 K 2129/06

    Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wegen eines fehlenden Nachweises über

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht (FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 14 K 2129/06 Kg, EFG 2008, 801) oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus.

    Der Senat geht in Anlehnung an die gesetzliche Einstellungsfrist des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III bei dem vergleichbaren Fall von Arbeitsuchenden davon aus, dass sich die Fortwirkung der Registrierung als Ausbildungsuchender auf drei Monate beschränkt (ebenso im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2008, 801; a.A. Mutschler in W/M/B/S, a.a.O., § 38 Rz 22).

  • FG München, 14.03.2006 - 12 K 1666/03

    Ernsthafte Bemühung um einen Ausbildungsplatz bei kontinuierlicher Bewerbung

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Die von der Vorinstanz geforderte monatliche Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung (ebenso FG München, Urteil vom 14. März 2006 12 K 1666/03, EFG 2008, 956, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris) hält der Senat aber nicht für geboten und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht für vertretbar.
  • BFH, 07.08.1992 - III R 20/92

    Kinderfreibetrag auch bei Übergangsleistungen aus § 11 SVG

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.).
  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 5182/04

    Kindergeld: Nachweis eines fehlenden Ausbildungsplatzes

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 22. September 2005 10 K 5182/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 66).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 79/99

    Neues zum Kindergeld: Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 71/99

    Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).
  • FG Thüringen, 22.03.2011 - 4 K 814/08

    Kein Kindergeld für ein ausbildungssuchendes Kind, das sich nach Ablauf der

    Zweck der Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Zum Ganzen: BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2008, 1740, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.; und vom 17. Juli 2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Ein ernsthaftes Bemühen ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Bei der Meldung als Ausbildungsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "ratsuchend" nachgewiesen werden muss (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    § 38 Abs. 2 SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des Ausbildungsuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung belehrt wird (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Dennoch ist wegen des offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist nach der Rechtsprechung ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

  • BFH, 22.09.2011 - III R 30/08

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und in BFH/NV 2009, 368).

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 10/14

    Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, und vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b, und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

    Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N., und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

    Soweit der BFH in dem Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 entschieden hat, das ausbildungsuchende Kind müsse zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun, ist diese Rechtsprechung noch zu § 38 SGB III a.F. ergangen und durch die gesetzliche Neuregelung des § 38 SGB III n.F., die im vorliegenden Fall anzuwenden ist, für den Streitzeitraum überholt.

  • BFH, 22.09.2011 - III R 35/08

    Kindergeld: Eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17. Juli 2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Dass diese Bewerbungen sich über mehrere Monate erstreckten (s. Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.d), ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

  • BFH, 17.07.2008 - III R 106/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Mitwirkungspflichten eines ausbildungsuchenden

    Der Senat hat bereits in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFH/NV 2008, 1740) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich di eses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFH/NV 2008, 1740.

    § 38 Abs. 2 SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des Ausbildungsuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlerhafter Mitwirkung belehrt wird (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Die Bezugnahme auf die Dreimonatsfrist in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III und ihre entsprechende Anwendung auf Ausbildungsuchende gibt lediglich einen Anhalt für die zeitliche Konkretisierung der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten, bei deren Verletzung der Kindergeldanspruch entfällt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglos) Gespräche geführt worden sind (siehe im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

  • FG Münster, 05.03.2013 - 13 K 2572/11

    Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeldleistungen für ein erwachsenes

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 343, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Denn § 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Es liegt im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteile vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen hierbei nicht aus (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann vielmehr durch den Nachweis einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder durch den Nachweis einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz erfolgen (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 30.11.2009 III B 251/08, BFH/NV 2010, 859).

    Die Meldung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend wirkt hierbei drei Monate fort (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Bei der Meldung als ausbildungssuchend ist aber zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "Ratsuchender" nachgewiesen werden muss, wobei die Behörde die schriftlichen oder persönlichen Nachfragen dokumentieren muss (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteile vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17.07.2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391; BFH-Beschluss vom 8.011.2012 V B 38/12, juris).

  • BFH, 17.07.2008 - III R 95/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Nachweis des ernsthaften Bemühens eines

    Der Senat hat bereits in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFH/NV 2008, 1740) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFH/NV 2008, 1740.

    Denn die Bezugnahme auf die Dreimonatsfrist in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III und ihre entsprechende Anwendung auf Ausbildungsuchende (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740) gibt lediglich einen Anhalt für die Konkretisierung der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten des Kindes, deren Verletzung den Verlust des Kindergeldanspruchs zur Folge hat.

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (siehe im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

  • BFH, 17.07.2008 - III R 109/07

    Kindergeld: Eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften

    Der Senat hat bereits in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFH/NV 2008, 1740) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (s. im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    d) Wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2008, 1740 dargelegt hat, hat das FG die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören.

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    bb) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes (der Agentur für Arbeit), dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Entscheidend ist auch hier vielmehr, ob das Kind tatsächlich bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur vorstellig geworden ist und --da die Meldung nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis für die Ausbildungswilligkeit gilt-- dieser gegenüber zumindest alle drei Monate sein Interesse an einer weiteren Vermittlung einer Ausbildungsstelle bekundet hat (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Die Vorsprache vom 17. Juni 2003 konnte jedoch allenfalls bis einschließlich des Monats September 2003 ihre Wirkung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG entfalten (vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 für Arbeitsuchende; in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 für Ausbildungsuchende).

  • BFH, 10.05.2012 - VI R 72/11

    Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

    Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 6 K 6346/10

    Familienleistungsausgleich (Aufhebung und Rückforderung des Kindergelds für Felix

  • BFH, 03.03.2011 - III R 58/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind - Nachweis des

  • BFH, 18.01.2018 - III R 16/17

    Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

  • FG Köln, 20.04.2010 - 8 K 3038/08

    Einkommenssteuerpflichtigkeit des Verkaufserlöses einer Domain

  • FG Nürnberg, 10.09.2015 - 6 K 1562/14

    Bescheid, Kindergeld, Arbeitsentgelt, Kind, Arbeit, Bewerber,

  • FG München, 16.01.2009 - 10 K 3892/07

    Nachweisanforderungen beim Kindergeldanspruch für ein ausbildungssuchendes Kind:

  • FG München, 17.03.2011 - 10 K 2106/08

    Keine kindergeldrechtliche Übergangszeit bei Zeitsoldat im Mannschaftsdienst

  • FG München, 10.03.2010 - 10 K 2707/09

    Kindergeldrechtliche Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - 4 K 1003/07

    Zur Frage des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche

  • FG München, 19.05.2009 - 10 K 1434/08

    Bestimmung des Leistungsempfängers bei überzahltem Kindergeld

  • FG München, 03.05.2012 - 5 K 2572/10

    Kindergeld, Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland;

  • FG München, 03.03.2009 - 10 K 2276/08

    Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 14/12

    Kindergeld: Prüfung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes bei

  • BFH, 30.11.2009 - III B 251/08

    Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz

  • BFH, 26.11.2009 - III R 84/07

    Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz bei Vergabe der

  • FG Hamburg, 17.07.2014 - 6 K 204/12

    Wegfall des Kindergeldanspruchs ohne Nachweis des ernsthaften Bemühens eines

  • BFH, 24.09.2009 - III R 83/08

    Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 2443/07

    Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind

  • BFH, 09.02.2012 - III R 68/10

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

  • FG München, 03.12.2010 - 10 K 2054/08

    Dauer des Kindergeldanspruchs bei Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses

  • BFH, 22.01.2010 - III B 24/09

    Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind

  • FG Nürnberg, 20.01.2017 - 3 K 301/16

    Beschwerde, Revision, Kindergeld, Nichtzulassung, Erkrankung, Bescheid,

  • FG Münster, 12.08.2011 - 14 K 4025/10

    Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat keine Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13

    Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen schuldhafter Versäumung eines

  • BFH, 21.01.2010 - III R 17/07

    Kindergeld: Warten auf Ausbildungsplatz

  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 49/10

    Kindergeldfestsetzung für ein sich um einen Studienplatz bewerbendes Kind

  • FG Bremen, 27.02.2017 - 3 K 17/16

    Rechtswidrige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld sowie der Erstattung

  • BFH, 16.03.2015 - XI B 109/14

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2008 - 1 K 1282/08

    Weitergewährung Kindergeld - Ernsthafte Bemühung um einen Ausbildungsplatz

  • FG München, 11.05.2010 - 5 K 3046/09

    Glaubhaftmachung der ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

  • FG Münster, 09.08.2013 - 14 K 4138/10

    Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für die Gewährung

  • FG München, 14.11.2013 - 5 K 3573/11

    Beweislastumkehr bei Behinderung

  • BFH, 17.12.2008 - III R 60/06

    Schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.06.2014 - 4 K 842/13

    Nachweis der Ausbildungsbereitschaft bzw. der Teilnahme an einer Berufsausbildung

  • FG München, 01.07.2009 - 10 K 2250/08

    Kindergeldanspruch: Urlaubsreise - über viermonatige Übergangszeit -

  • BFH, 08.03.2012 - III B 163/11

    Nachweispflichten des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Einhaltung

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 6 K 3291/08

    Kindergeldanspruch - Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz - Kein

  • FG Saarland, 08.06.2010 - 2 K 1516/08

    Nachweis der Ausbildungswilligkeit durch für die Familienkasse bestimmte, trotz

  • FG Sachsen, 11.06.2010 - 5 K 424/06

    Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt

  • FG München, 16.12.2009 - 10 K 3737/08

    Dauer der Registrierung als Arbeitsuchender als Voraussetzung des

  • FG München, 13.03.2015 - 7 K 1529/14

    Kindergeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - L 9 AL 288/12

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

  • FG München, 02.07.2012 - 7 K 3870/10

    Bemühen um Ausbildungsplatz als Voraussetzung für Kindergeldanspruch -

  • FG Hamburg, 25.09.2019 - 1 K 66/19

    Kindergeld für ein volljähriges erkranktes Kind

  • BFH, 08.11.2012 - V B 38/12

    Nachweis Ausbildungswilligkeit beim Kindergeld - Aufklärungspflicht des FG

  • BFH, 15.04.2009 - III B 143/08

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz

  • FG Hamburg, 20.02.2018 - 6 K 135/17

    Kindergeld: Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG

  • FG Thüringen, 06.04.2017 - 1 K 276/15

    Weiterbewilligung von Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind während

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20

    Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des

  • FG München, 23.11.2015 - 7 K 2183/13

    Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder

  • FG Hessen, 20.07.2009 - 5 K 2866/07

    Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche durch Meldung bei der Agentur für Arbeit;

  • FG Baden-Württemberg, 25.02.2009 - 12 K 1895/07

    Verwirkung des Kindergeldrückzahlunganspruchs wegen Weiterzahlung

  • FG Hessen, 04.06.2009 - 3 K 1533/06

    Kindergeldanspruch für volljähriges Kind ohne Ausbildungsplatz -

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 - 4 V 215/17

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an den Nachweis ernsthafter Bemühungen

  • FG Köln, 23.09.2010 - 10 K 3480/08

    Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

  • FG München, 23.02.2015 - 7 K 1888/14

    Kindergeld

  • FG Sachsen, 29.09.2010 - 8 K 935/10

    Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf den Wunschstudienplatz an der

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - 10 V 4309/17

    Aussetzung der Vollziehung: Rückforderung von Kindergeld mangels Nachweis der

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