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   BFH, 02.04.1998 - III R 67/97   

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BFH, 02.04.1998 - III R 67/97 (https://dejure.org/1998,601)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1998 - III R 67/97 (https://dejure.org/1998,601)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1998 - III R 67/97 (https://dejure.org/1998,601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, GG Art 3
    Gleichheit; Heim; Kind; Kur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 79
  • NJW 1999, 896 (Ls.)
  • BB 1998, 1938
  • DB 1998, 1946
  • BStBl II 1998, 613
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.06.1991 - III R 102/89

    Kinder - Heilkuren - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Der III. Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89 (BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763) fest, wonach Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.

    Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1991 III R 102/89 (BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763) sowie auf Abschn. 94 Abs. 2 und 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 (LStR 1993) ab.

    Nach der Rechtsprechung sei anerkannt, daß Aufwendungen für eine Kurreise als Krankheitskosten anzusehen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung nachweislich notwendig sei und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheine (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149; in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763).

    Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit sei es regelmäßig erforderlich, daß der Steuerpflichtige eine vor Antritt der Kur ausgestellte amtsärztliche oder vergleichbare Bescheinigung vorlege und sich am Zielort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterziehe (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295; in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763).

    Allerdings habe der BFH erstmals in seinem Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kinderkuren verschärft.

    Zwar sei das einschlägige Urteil des BFH in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 bereits im Oktober 1991 im BStBl veröffentlicht worden.

    Das FG habe die Kurkosten für die Kinder unter Verstoß gegen die vom BFH im Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 in Auslegung des § 33 EStG aufgestellten Grundsätze für die Berücksichtigung von Kurkosten für Kinder als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    Unhaltbar sei die Auffassung des FG, die Kläger müßten sich nicht die strengeren Anforderungen des BFH-Urteils in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 entgegenhalten lassen, weil sie steuerlich nicht beraten gewesen seien und wegen fehlenden Bezuges der Bundessteuerblätter von diesem Erfordernis auch keine Kenntnis hätten haben können.

    Das FG hat zwar die vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung seit seinem Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 für die Anerkennung von Kosten für Kinderkuren als außergewöhnliche Belastung entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben.

    Diese Voraussetzung fehlt bei Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763).

    Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) sind daher nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann als Krankheitskosten anzusehen, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.).

    Es ist davon auszugehen, daß dies bei Kindern am besten durch eine Unterbringung in einem Kinderheim gewährleistet werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763).

    Dies betraf indessen Fälle, in denen der Senat seine bisherige Rechtsprechung geändert und erstmals strengere, besondere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gestellt hatte (so BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 bezüglich der zusätzlichen Nachweisanforderungen bei Kinderkuren) oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, m.umf.N. unter Ziff. 3 der Entscheidungsgründe; vgl. ferner BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1993 X B 138/93, BFH/NV 1994, 706, in dem die erneute Klärungsbedürftigkeit der Nachweisanforderungen verneint worden ist).

    b) Die vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 zugelassene Ausnahme hinsichtlich des nachträglichen Nachweises der besonderen Voraussetzungen bei Kinderkuren für vor Veröffentlichung dieses Urteils bereits angetretene Reisen ist im Streitfall erkennbar nicht erfüllt.

    Im Streitfall geht es vielmehr um den darüber hinausgehenden, bei Kinderkuren unerläßlichen zusätzlichen Nachweis, daß und warum abweichend vom Regelfall der Kurerfolg auch bei einer anderweitigen Unterbringung der Kinder als in einem Kinderheim erreicht werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763).

  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Davon könne im Falle einer Zuschußgewährung durch eine gesetzliche Krankenkasse ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614).

    Der erkennende Senat hat die Notwendigkeit dieses Nachweises in ständiger Rechtsprechung bestätigt, weil nur so der im allgemeinen schwierigen Abgrenzung von Kuraufenthalten gegenüber Erholungsreisen sachgerecht Rechnung getragen werden kann und vor allem auch Mißbräuche auszuschließen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614).

    Die Rechtsprechung darf allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht hinsichtlich der Notwendigkeit von Kuraufwendungen aufstellen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24; in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614).

    Anstelle eines amtsärztlichen Gutachtens anerkennt er auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde, wenn sich aus dieser zweifelsfrei ergibt, daß der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; in BFH/NV 1995, 24, 26; in BFHE 178, 81,.

    BStBl II 1995, 614).

    Die Rechtsprechung erkennt statt eines amtsärztlichen Gutachtens auch die Bescheinigung einer Versicherungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde an, wenn sich aus dieser zweifelsfrei ergibt, daß der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614).

  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Die Rechtsprechung darf allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht hinsichtlich der Notwendigkeit von Kuraufwendungen aufstellen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24; in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614).

    Anstelle eines amtsärztlichen Gutachtens anerkennt er auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde, wenn sich aus dieser zweifelsfrei ergibt, daß der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; in BFH/NV 1995, 24, 26; in BFHE 178, 81,.

    Der Senat hat im Hinblick auf die im allgemeinen besonders schwierige Abgrenzung zu den üblichen Erholungsreisen und wegen der naheliegenden Möglichkeit von Mißbräuchen strenge Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise gestellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 24).

  • BFH, 29.10.1992 - III R 232/90

    Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Kur als

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Anstelle eines amtsärztlichen Gutachtens anerkennt er auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde, wenn sich aus dieser zweifelsfrei ergibt, daß der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; in BFH/NV 1995, 24, 26; in BFHE 178, 81,.

    Die Rechtsprechung erkennt statt eines amtsärztlichen Gutachtens auch die Bescheinigung einer Versicherungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde an, wenn sich aus dieser zweifelsfrei ergibt, daß der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614).

  • BFH, 06.12.1993 - X B 138/93

    Ablehnung eines Abzugs einer Kur-Aufwendung wegen fehlender amtsärztlicher

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Dies betraf indessen Fälle, in denen der Senat seine bisherige Rechtsprechung geändert und erstmals strengere, besondere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gestellt hatte (so BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 bezüglich der zusätzlichen Nachweisanforderungen bei Kinderkuren) oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, m.umf.N. unter Ziff. 3 der Entscheidungsgründe; vgl. ferner BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1993 X B 138/93, BFH/NV 1994, 706, in dem die erneute Klärungsbedürftigkeit der Nachweisanforderungen verneint worden ist).
  • FG Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 6 K 159/95

    Antragsmäßige Ermäßigung der Einkommensteuer wegen aussergewöhnlicher

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    c) Auf das zusätzliche Nachweiserfordernis bei Kinderkuren kann zudem um so weniger- verzichtet werden, als --wie auch der Streitfall zeigt-- Kinderkuren häufig unter Umständen durchgeführt werden, die nur schwer von einem der privaten, steuerlich indes nicht berücksichtigungsfähigen Lebensführung (vgl. § 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnenden Familienerholungsurlaub abzugrenzen sind (vgl. dazu auch Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 14. Dezember 1995 6 K 159/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 379, rkr.; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 A 45, C 50, 52; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 33 Anm. 35 "Heilkuren"; ferner Lück, Deutsche Steuer-Zeitung 1993, 37, 38).
  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Der Senat ist zwar grundsätzlich auch zu einer eigenständigen Auslegung befugt, wenn das FG die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, insbesondere die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und festgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563 unter Ziff. 3 b aa der Gründe).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 118/95

    Logopädische Therapie als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Dies betraf indessen Fälle, in denen der Senat seine bisherige Rechtsprechung geändert und erstmals strengere, besondere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gestellt hatte (so BFH-Urteil in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 bezüglich der zusätzlichen Nachweisanforderungen bei Kinderkuren) oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, m.umf.N. unter Ziff. 3 der Entscheidungsgründe; vgl. ferner BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1993 X B 138/93, BFH/NV 1994, 706, in dem die erneute Klärungsbedürftigkeit der Nachweisanforderungen verneint worden ist).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 178/78

    Aufwendungen für Studien- und Geschäftsreisen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Dem FG kann auch bei teilweiser Zurückverweisung der Sache die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386 unter Ziff. III der Gründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.07.1970 - 1 BvR 434/70
    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 67/97
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Notwendigkeit derartiger strenger Anforderungen auch von Verfassungs wegen als unbedenklich angesehen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 10. Juli 1970 1 BvR 434/70, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1970, 454).
  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/65

    Anforderungen an die Ermäßigung der Einkommensteuer - Erzielung von Einkünften

  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/85
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    b) Die Intention, der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Steuervorteilen entgegenzuwirken (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567), trägt das formalisierte Nachweisverlangen nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht.

    Ferner hat der BFH ein nachträgliches Attest zugelassen, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613, und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

    a) Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613; vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV1997, 337; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    So erwachsen dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung des BFH beispielsweise Krankheitskosten regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613).

    Denn wenn über gleichartige Sachverhalte in einer Vielzahl von Fällen zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Zumutbaren der Nachweispflicht genügt ist, geht es auch um rechtliche Wertungen, so dass es der Rechtsprechung nicht verwehrt ist, allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht aufzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, und in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    Dagegen ist die rechtliche Einordnung des (nach Maßgabe des FG) von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 197; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 24).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (dazu BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613, unter Ziff. II. 4. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 64/03

    Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für "Lese-Rechtsschreibschwäche";

    Dies betraf jeweils Sachverhalte, für die der Senat erstmals ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten als Nachweis der Zwangsläufigkeit verlangt hatte oder Fälle, in denen aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern während einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613, unter II.1., m.w.N.).

    Insoweit ist es der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verwehrt, allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht hinsichtlich der Notwendigkeit von Aufwendungen aufzustellen (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613).

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 88/10

    Aufwendungen einer heilklimatischen Kur bei einem Kind als außergewöhnliche

    NV: An dem weitergehenden Erfordernis der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten ansah, wenn die Reise zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend erschien (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht länger fest.

    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.

    An der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten ansah, wenn die Reise zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erschien (BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht länger fest.

    Aus diesen Gründen werden in ständiger Rechtsprechung --an der der erkennende Senat festhält-- ein Kuraufenthalt von Kindern nur dann als Heilmaßnahme und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nur dann als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt, wenn das Kind während der Kur in einer Kurklinik untergebracht worden ist oder nachgewiesen wird, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.).

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 14/11

    Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung - Teilabhilfebescheid

    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.
  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Ein nachträgliches amtsärztliches Gutachten sei nur zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige die Notwendigkeit der vorherigen Begutachtung nicht habe kennen können, weil der BFH ein derartiges Erfordernis erstmals für bestimmte Aufwendungen aufgestellt habe (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), oder wenn auf Grund besonderer Umstände in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand geherrscht habe (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613).

    Hieran hält der Senat fest; mit der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 26), derartige Nachweispflichten ergäben sich nicht aus dem Gesetz und widersprächen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), hat er sich mehrfach auseinandergesetzt (z.B. Senatsurteil in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613, betr. Kinderkur außerhalb eines Kinderheims).

  • FG Hessen, 17.06.2010 - 1 K 2864/09

    Notwendigkeit einer heilklimatischen Kur bei einem Kind - Ortsspezifische

    Zur Begründung trug er - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. April 1998 (III R 67/97, BStBl II 1998, 613) - vor, die Notwendigkeit der heilklimatischen Kur in ... an der ... Mittelmeerküste ergebe sich aus der vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigung.

    Nur auf diesem Weg können der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung von Kuraufenthalten gegenüber Erholungsreisen sachgerecht Rechnung getragen und Missbräuche ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 2. April 1998 III R 67/97, Bundessteuerblatt -BStBl- 1998 II 613 und vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BStBl II 1998, 298, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Andernfalls sind die mit der Kurmaßnahme zusammenhängenden Aufwendungen nicht als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen (BFH-Urteile vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BStBl II 1991, 763 und vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613).

    Denn dem Streitfall liegt kein Sachverhalt zugrunde, für den die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BStBl II 1991, 763 und vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613) Daher ist für die Notwendigkeit einer Beweiserleichterung in Form eines nachträglichen Gutachtens kein Raum (so BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337).

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

  • BFH, 21.04.2005 - III R 45/03

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei

  • FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08

    Berücksichtigung von Aufwendungen für bei einem Discounter erworbene

  • FG Thüringen, 04.11.1999 - II 276/98

    Aufwendungen eines Berufskraftfahrers wegen Verschmutzung oder Beschädigung

  • BFH, 26.01.2006 - III R 22/04

    AgB: Begleitung schwerbehinderter Kinder

  • BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis - "Hof" im

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 21/97

    Ausgleichszahlungen an Kfz-Vertragshändler

  • BFH, 19.02.2004 - V R 10/03

    Sog. Selbstwerbung von Holz

  • FG München, 11.09.2003 - 9 K 5239/01

    Kurkosten als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der medizinischen

  • FG Niedersachsen, 28.05.2002 - 13 K 501/97

    Absehen von der Vorlage eines Attests; Kurkosten als außergewöhnliche Belastung;

  • BFH, 16.08.2006 - III B 20/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Internatskosten als agB

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 159/07

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Störung

  • FG Münster, 23.02.2022 - 7 K 2261/20

    Berücksichtigen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 52/10

    Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 20/11

    Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer therapeutischen Behandlung als

  • FG Düsseldorf, 02.03.2006 - 11 K 2589/05

    Außergewöhnliche Belastungen; Krankheitskosten; Attest; Pollenallergie; Allergie;

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als

  • BFH, 01.04.2003 - I R 70/01

    Grundordnung des Verfahrens; verfahrensmäßige Trennung zwischen KSt-Veranlagung

  • FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09

    Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden

  • FG Hessen, 02.08.2006 - 1 V 665/06

    Alternative Behandlungsmethode; Außergewöhnliche Belastung; Heilbehandlung;

  • BFH, 12.05.2005 - V R 44/04

    FG-Urteil - Begründungsanforderungen

  • FG Schleswig-Holstein, 14.08.2013 - 5 K 238/12

    Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG bei Lip-/Lymphödem

  • FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05

    Kein Abzug einer LRS-Therapie trotz nachträglichem Attest - Keine

  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 2 K 19/11

    Einkommensteuer: Formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als

  • FG München, 02.04.2009 - 5 K 2555/07

    Außergewöhnliche Belastungen: Feldenkraisbehandlungen, Einbettzimmer, vorherige

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 3889/11

    Gesetzliche Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs.

  • FG Düsseldorf, 18.08.2009 - 17 K 3411/08

    Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Kuraufwendungen

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 2392/05

    Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen als außergewöhnliche

  • FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05

    Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 19.12.2001 - 1 K 4737/00

    Nichtzugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit als

  • FG Hamburg, 24.03.2003 - II 61/02

    Umwegfahrten aufgrund von Krankheit

  • FG Hamburg, 01.10.1998 - II 90/98

    Bagatell-Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Berlin, 02.12.1999 - 4 K 4107/99

    Frei verkäufliche Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung

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