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   BFH, 22.05.2019 - III R 69/18   

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https://dejure.org/2019,28890
BFH, 22.05.2019 - III R 69/18 (https://dejure.org/2019,28890)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2019 - III R 69/18 (https://dejure.org/2019,28890)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - III R 69/18 (https://dejure.org/2019,28890)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2017
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2017
    (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung))

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 88 Abs. 1, Abs. 2 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1, Abs. 4 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung für ein Teilzeit-Masterstudium

  • rewis.io

    (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Kindergeldberechtigung für ein Teilzeit-Masterstudium

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der einheitlichen Erstausbildung beim Anspruch auf Kindergeld

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Immer wieder Streit um die mehraktige Berufsausbildung

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kindergeld, Berufsausbildung, Erwerb, Tätigkeitsvergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1786
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
    Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich zueinander stehen) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und vom 8. September 2016 - III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278 etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.

  • FG Münster, 31.10.2018 - 7 K 1015/18

    Kindergeld - Mehraktige Berufsausbildung, Anzeige

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2018 - 7 K 1015/18 Kg aufgehoben.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Münster vom 31. Oktober 2018 -7 K 1015/18 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
    Betreibt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an einer Universität, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2015 - VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

    Der VI. Senat des BFH hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
    Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.

    b) Diese Fortentwicklung und Präzisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begründung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Senatsurteil in BFHE 263, 209, Rz 20).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
    c) Entgegen der Ansicht der Familienkasse bedurfte es nicht einer sofort nach Abschluss des Bachelorstudienganges erfolgenden Mitteilung der Absicht zur Fortsetzung der Ausbildung (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8); der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abs. 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 FGO) gebietet auch die Berücksichtigung von Beweisanzeichen, die erst nach Ablauf des Anspruchszeitraums bekannt werden (Senatsurteil vom 11. Dezember 2018 - III R 32/17, BFH/NV 2019, 691, Rz 26 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
    c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und vom 8. September 2016 - III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278 etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - III R 69/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20

    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

    b) Die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019 - III R 69/18) ist für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung.
  • FG München, 30.06.2020 - 12 K 2634/19

    Ablehnung der Kindergeldfestsetzung

    d) An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH-Urteile vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15; vom 22. Mai 2019 III R 69/18, BFH/NV 2019, 1231, Rn. 14).

    e) Diese Rechtsprechungsgrundsätze wurden vom BFH für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortentwickelt und präzisiert (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765; in BFH/NV 2019, 1231, Rn. 15).

    Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1231, Rn. 15-19):.

  • FG München, 30.09.2020 - 7 K 2947/19

    Kindergeldanspruch nach Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums im

    Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 III R 69/18, BFH/NV 2019, 1231):.

    d) Soweit sich aus den BFH-Urteilen vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152, vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 287 und vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166 gegenüber den vorgenannten Grundsätzen etwas anderes ergibt, hat der BFH zwischenzeitlich entschieden, an der früheren Rechtsprechung nicht weiter festzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 III R 69/18, BFH/NV 2019, 1231).

  • FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG

    So hat der BFH die Rechtsprechungsgrundsätze für Fälle fortentwickelt und präzisiert, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist (z. B. BFH-Urteil vom 11.12.2016 III R 26/18, BStBl II 2019, 765 und vom 22.05.2019 III R 69/18, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2019, 1231).
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