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   BFH, 21.10.2010 - III R 74/09   

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https://dejure.org/2010,6449
BFH, 21.10.2010 - III R 74/09 (https://dejure.org/2010,6449)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2010 - III R 74/09 (https://dejure.org/2010,6449)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - III R 74/09 (https://dejure.org/2010,6449)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • openjur.de

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 70 Abs 2, EStG § 70 Abs 4
    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • Bundesfinanzhof

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 70 Abs 2 EStG 2002, § 70 Abs 4 EStG 2002
    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 70 Abs 2 EStG 2002, § 70 Abs 4 EStG 2002
    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • IWW
  • rewis.io

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70 Abs. 2
    Berücksichtigung eines Freibetrages für ein Kind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung bei zeitweiliger Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes; Rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Festsetzung von Kindergeld nach einer Änderung der Rechtsauffassung durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein rückwirkende Änderung oder Aufhebung einer bestandskräftigen Festsetzung aufgrund einer Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung; Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG wird durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung von Kindern
    Volljährige Kinder
    Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG
    Allgemeines

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61).

    Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom 17. Juni 2010 in BFHE 230, 61.

    Entgegen der vom Bundeszentralamt für Steuern vertretenen Auffassung ("Newsletter Familienausgleich" Ausgabe April 2008 und Verfügung vom 4. Juli 2008 St II 2-S 2282-138/2008, BStBl I 2008, 716) hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung als Kind ausschloss, das während einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, jedoch nicht bereits durch das Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) geändert, sondern erst durch das Urteil in BFHE 230, 61, d.h. erst im Juni 2010.

  • BFH, 24.02.2010 - III R 3/08

    Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung - Keine "Gleichheit im

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Im Rahmen der Altersgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG kommt es nicht darauf an, ob es sich um die erste oder um eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Nach dieser Vorschrift kann eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung (rückwirkend) aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich geändert haben (z.B. Senatsurteil vom 28. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).
  • BFH, 16.11.2006 - III R 15/06

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Entgegen der vom Bundeszentralamt für Steuern vertretenen Auffassung ("Newsletter Familienausgleich" Ausgabe April 2008 und Verfügung vom 4. Juli 2008 St II 2-S 2282-138/2008, BStBl I 2008, 716) hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung als Kind ausschloss, das während einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, jedoch nicht bereits durch das Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) geändert, sondern erst durch das Urteil in BFHE 230, 61, d.h. erst im Juni 2010.
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Januar 2008 und die Ablehnung der Festsetzung für die Monate September bis Dezember 2008 wandte, durch Urteil vom 20. Oktober 2009  4 K 371/09 statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:.
  • BFH, 24.02.2010 - III R 100/07

    Kindergeld: Voraussetzungen für die Korrektur einer bestandskräftigen

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen, soweit sie sich auf Einkünfte und Bezüge beziehen, fallen jedoch auch nach der Verwaltungsauffassung nicht unter § 70 Abs. 4 EStG (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 2004  70.6 Satz 6, BStBl I 2004, 742, 817; DA-FamEStG 2009  70.2.3 Satz 8, BStBl I 2009, 1030, 1109; vgl. auch Senatsurteile von 28. November 2006 III R 6/06, BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und vom 24. Februar 2010 III R 100/07, BFH/NV 2010, 1260).
  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen, soweit sie sich auf Einkünfte und Bezüge beziehen, fallen jedoch auch nach der Verwaltungsauffassung nicht unter § 70 Abs. 4 EStG (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 2004  70.6 Satz 6, BStBl I 2004, 742, 817; DA-FamEStG 2009  70.2.3 Satz 8, BStBl I 2009, 1030, 1109; vgl. auch Senatsurteile von 28. November 2006 III R 6/06, BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und vom 24. Februar 2010 III R 100/07, BFH/NV 2010, 1260).
  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - III R 74/09
    Auch diese Vorschrift ermöglicht aber keine (rückwirkende) Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung aufgrund einer Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714; ferner DA-FamEStG 2009  70.2.1.2 Abs. 1, BStBl I 2009, 1030, 1108); Entsprechendes gilt für eine (rückwirkende) Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (vgl. Senatsurteil in BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 38/11

    Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes mit Zuwarten auf den Beginn

    Dieser Vorbereitung dienten alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250, Rz 12).

    Der BFH hat in seiner Rechtsprechung geklärt, dass dieser Tatbestand nicht nur vorliegt, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, m.w.N.; in BFH/NV 2011, 250; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, und vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128, Rz 26).

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Bezug nimmt (Urteil in BFH/NV 2011, 250, Rz 12), verkennt er, dass diese Bestimmung lediglich auf den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2009 Anwendung findet.

  • BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.

    Insbesondere Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG a.F. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c; vom 10. Mai 2007 III R 103/06, BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549; vom 30. September 2008 III B 206/07, BFH/NV 2009, 20; vom 24. Februar 2010 III R 100/07, BFH/NV 2010, 1260; vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250; vom 5. Januar 2012 III B 59/10, BFH/NV 2012, 737).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 65/10

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes trotz ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit

    Denn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung lagen nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).

    Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil in BFH/NV 2011, 250 Bezug genommen.

  • BFH, 22.12.2011 - III R 64/10

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im

    die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung lagen nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).

    Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil in BFH/NV 2011, 250 Bezug genommen.

  • BFH, 22.12.2011 - III R 66/10

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes trotz ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit

    Denn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung lagen nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).

    Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil in BFH/NV 2011, 250 Bezug genommen.

  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 49/10

    Kindergeldfestsetzung für ein sich um einen Studienplatz bewerbendes Kind

    (1) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Kind auch dann als ausbildungsplatzsuchend im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG anzusehen, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH, Urteile vom 15. September 2005 - III R 67/04, BStBl. II 2006, 305; vom 21. Oktober 2010 - III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).

    Nichts anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der vorgenannten BFH-Rechtsprechung (BFH in BStBl. II 2006, 305; BFH/NV 2011, 250) ableiten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2011 - 6 K 2625/10

    Berücksichtigung eines Kindes wegen längerer Ausbildungsplatzsuche als bloßer

    Das Verfahren III R 74/09 sei durch Urteil vom 21. Oktober 2010 erledigt.

    Nach dieser Rechtsprechung schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet ( § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet ( § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ), nicht aus (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982 und vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 67/10

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im

    Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil vom 21. Oktober 2010 III R 74/09 (BFH/NV 2011, 250) Bezug genommen.
  • FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 4202/10

    Anspruch eines Vaters eines volljährigen Kindes auf Kindergeld besteht aufgrund

    Dieser Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH, Urteile vom 15.09.2005 - III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 21.10.2010 - III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).
  • FG Sachsen, 28.09.2011 - 8 K 558/08

    Kein Kindergeldanspruch bei mehr als viermonatiger Wartezeit auf den Beginn des

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH soll eine Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c) EStG nicht mehr daran scheitern, dass das Kind während der Wartezeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250 und vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BStBl II 2010, 982).
  • FG München, 19.05.2010 - 9 K 2981/09

    Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen

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