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   BFH, 17.01.2019 - III R 8/18   

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https://dejure.org/2019,15084
BFH, 17.01.2019 - III R 8/18 (https://dejure.org/2019,15084)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2019 - III R 8/18 (https://dejure.org/2019,15084)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - III R 8/18 (https://dejure.org/2019,15084)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017, DA-KG 2018 Abschn V6.1 Abs 1 S 8, AO § 88, FGO § 76
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
    (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung))

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (ESt... G), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 88 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1, 4 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • rewis.io

    (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung für ein Bachelor-Studium im Studienfach "Steuerrecht Teilzeit" nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und vollschichtiger Tätigkeit in diesem Beruf

  • rechtsportal.de

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Merkmal der einheitlichen Erstausbildung beim Kindergeldanspruch

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 468
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 17.01.2019 - III R 8/18
    a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 17.01.2019 - III R 8/18
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

    Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.01.2019 - III R 8/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).

    aa) Der Senat hat im Urteil in BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 entschieden, dass eine Einheit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht angenommen werden kann, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit voraussetzt, die das Kind zwischen dem ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt durchführt.

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 17.01.2019 - III R 8/18
    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    Auszug aus BFH, 17.01.2019 - III R 8/18
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg insoweit aufgehoben, als der Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 stattgegeben wurde.
  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.01.2019 - III R 8/18
    b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.
  • FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22

    Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH, Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 14; vom 17. Januar 2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 13; jeweils m. w. N.).

    Für die erforderliche Abgrenzung hat der BFH die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze wie folgt fortentwickelt und präzisiert (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 15 f.; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 14 f.): An einer einheitlichen Erstausbildung kann es auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.

    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

    Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z. B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z. B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 18; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 17).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 19; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 18; jeweils m. w. N.).

    dd) Im Urteil in BFH/NV 2019, 815 (juris Rz 20) hat der III. Senat des BFH ausdrücklich hervorgehoben, dass, soweit sich aus der Rechtsprechung des III. Senats in seinen Urteilen vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BFHE 246, 427 , BStBl II 2015, 152 ) und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202 , BStBl II 2017, 278 ) etwas anderes ergibt, hieran nicht weiter festgehalten wird, und der VI. Senat des BFH mitgeteilt habe, dass er einer Abweichung von seinem Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 (BFHE 251, 10 , BStBl II 2016, 166 ) zustimme.

    Soweit die Klägerin mit diesem Argument das zeitliche Verhältnis zwischen der Arbeitstätigkeit und den Ausbildungsmaßnahmen berücksichtigt wissen will, liegt dies auf der Linie der BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    Eine Schädlichkeit für den zeitlichen Zusammenhang kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der zu beurteilende weitere Ausbildungsabschnitt eine vorausgegangene Berufstätigkeit einer bestimmten Dauer erfordert (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, und vom 29. August 2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, vgl. auch Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg, nrk., Rev. III R 8/18, juris).
  • BFH, 07.04.2022 - III R 22/21

    Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der

    b) Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat der Senat in dem vom FG zugrunde gelegten Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) und etlichen Nachfolgeentscheidungen (z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815, Rz 13 ff., zu einer dreijährigen Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einem anschließenden Bachelorstudium im Studienfach "Steuerrecht Teilzeit") die Grundsätze dargelegt, nach denen eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist.
  • FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18

    Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer

    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf entschieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM, Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter), ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

    Der Senat schließt sich nicht der Verwaltungsauffassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8 an, sondern hält es für ausreichend, dass die wesentlichen Sachverhaltsumstände - wie hier - spätestens im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 11.1.2018 9 K 994/17, juris, Rev. BFH III R 8/18; Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 4.4.2018 3 K 152/17, juris, Rev. BFH III R 18/18).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18, III R 17/18 und III R 41/18.

  • FG Münster, 17.08.2022 - 7 K 3156/21

    Bewilligung von Kindergeld für ein volljähriges Kind nach Abschluss einer

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH-Urteil vom 17.01.2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815 m.w.N.).

    Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17.01.2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815 m.w.N.):.

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH-Urteil vom 17.01.2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815).

  • FG Niedersachsen, 04.04.2018 - 3 K 152/17

    Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

    Es ist vielmehr für den Anspruch auf Kindergeld ausreichend, dass die wesentlichen Sachverhaltsumstände - wie hier - spätestens im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg, juris, Revision anhängig unter III R 8/18).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts angesichts der zu diesem Themenbereich bereits anhängigen Revisionsverfahren (u.a. III R 8/18) erforderlich ist.

  • BFH, 22.10.2019 - III B 149/18

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Übersehen eines

    NV: Die Rechtsfrage, ob spätestens im Monat nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts ein Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung vorliegen muss, um Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen zu können, ist durch das BFH-Urteil vom 17.01.2019 - III R 8/18 (BFH/NV 2019, 815) dahingehend geklärt, dass ein derartiges Erfordernis nicht besteht.

    Denn der BFH hat diese Frage inzwischen entschieden (s. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815).

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Formalisierte Nachweisverlangen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, widersprechen dem § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (so zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2009 n.F.: Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.02.2018 - 13 K 171/17, Juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 994/17, Juris, Revision anhängig unter Az. III R 8/18).
  • FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18

    Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der

    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf ent-schieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM mit dem Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter (Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17 und III R 8/18.

  • FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 15 K 1377/18

    Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines

    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf entschieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM, Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter), ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18 und III R 17/18.

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Münster, 17.10.2022 - 7 K 591/22

    Streit um einen Anspruch auf Kindergeld; Angestrebte Ausbildung zum

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18

    Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium als

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 615/21

    Geltendmachung eines Anspruch auf Erlass einer Kindergeldforderung nach

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