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Rechtsprechung
   BFH, 17.07.2008 - III R 87/06 (1)   

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BFH, 17.07.2008 - III R 87/06 (1) (https://dejure.org/2008,6669)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2008 - III R 87/06 (1) (https://dejure.org/2008,6669)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - III R 87/06 (1) (https://dejure.org/2008,6669)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld

  • Judicialis

    EStG § 74 Abs. 2; ; SGB X § 107 Abs. 1; ; SGB X § 104 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für einen Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind im Hinblick auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers wegen erfolgter Sozialhilfeleistungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 74 Abs 2, SGB 10 § 107, SGB 10 § 104 Abs 1, AO § 218 Abs 2
    Abrechnung; Abzweigung; Erstattung; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2114
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 7 SO 3131/06

    Kindergeld für das nicht im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kind als

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - III R 87/06
    Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 17. Dezember 2003 5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68) oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (streitig, vgl. z.B. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg --LSG Ba-Wü-- vom 13. Dezember 2006 L 7 SO 3131/06, juris; Revision, Az. B 8/9b SO 2/07 R).

    Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss von Geld und Geldeswert an (vgl. Urteil des LSG Ba-Wü vom 13. Dezember 2006 L 7 SO 3131/06, juris).

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 6/06 R

    Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - III R 87/06
    c) Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die HLU dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Juni 2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28. April 2005 5 C 28/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2873; des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, und des BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der HLU gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 88/01

    Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - III R 87/06
    c) Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die HLU dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Juni 2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28. April 2005 5 C 28/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2873; des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, und des BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der HLU gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt.
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - III R 87/06
    Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - III R 87/06
    Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 17. Dezember 2003 5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68) oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (streitig, vgl. z.B. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg --LSG Ba-Wü-- vom 13. Dezember 2006 L 7 SO 3131/06, juris; Revision, Az. B 8/9b SO 2/07 R).
  • FG Münster, 14.03.2006 - 15 K 4885/02

    Auszahlung an nicht unterhaltspflichtigen Vater

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - III R 87/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 14. März 2006 15 K 4885/02 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 539).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 7.00

    Einkommen, auf Sozialhilfe anzurechnendes -; Einsatzgemeinschaft, Einsatz von

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - III R 87/06
    c) Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die HLU dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Juni 2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28. April 2005 5 C 28/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2873; des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, und des BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der HLU gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt.
  • BFH, 05.06.2014 - VI R 15/12

    Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

    Eine abweichende Zuordnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an die Kinder abgezweigt wird oder diesen zumindest tatsächlich zufließt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1833).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt ein bloßer möglicher Anspruch auf Abzweigung nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1833).

    (3) Diesem Ergebnis stehen --entgegen der Auffassung der Klägerin und wie das FG zutreffend festgestellt hat-- auch nicht die BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1326, in BFH/NV 2008, 1833 und vom 17. April 2008 III R 33/05 (BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919) entgegen.

  • BFH, 26.07.2012 - III R 28/10

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG-Urteil in BSGE 64, 96; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

    a) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es --wie im Streitfall-- der Familienförderung dient, ebenso wie --bis 2004-- die HLU und --seit 2005-- die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833, m.w.N.).

    b) HLU und Grundsicherung sind dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt werden (Störmann, in Jahn, SGB X, § 104 Rz 23) und der Sozialleistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 2 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833).

    c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Dezember 2003  5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde (Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, und in BFH/NV 2011, 1326).

    Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; in BFH/NV 2011, 1326).

  • BFH, 22.11.2012 - III R 24/11

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem

    Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 19. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; vom 19. April 2012 III R 85/09, BFHE 237, 145, BFH/NV 2012, 1369; vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFH/NV 2012, 1874).

    Denn der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Anspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteile in BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326, sowie in BFH/NV 2012, 1874).

    a) Das nach den §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld ist, soweit es der Familienförderung dient, ebenso dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, wie dies bei den vom Sozialleistungsträger erbrachten oder zu erbringenden Leistungen zum Lebensunterhalt der Fall ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, sowie in BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919, jeweils zur Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1874, auch zu Leistungen nach dem SGB II).

  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09

    Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern

    Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen (BFH-Urteil vom 17.Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

    Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss von Geld und Geldeswert an (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833 m.w.N.).

    Der Streitfall unterscheidet sich auch maßgeblich von den Entscheidungen des BFH, auf die sich die Klägerin ausdrücklich gestützt hat und in denen dieser das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass das Kindergeld dem Einkommen des Kindes nicht zugeordnet werden könne (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17. April 2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 - 10 K 10095/12

    Behördeninterne Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld durch die

    Nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch auf Kindergeld nur als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegenüber der Beklagten besteht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs/Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1833).

    (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; und vom 16. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995) Eine Gleichartigkeit der Leistungen soll dabei jedenfalls vorliegen, wenn beide Leistungen demselben Zweck dienen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864 ).

    (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; und vom 16. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 23. März 2011 15 K 1055/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1174; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Soweit das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraus setzt, dass das Kindergeld dem Hilfeempfänger zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833, und vom 19. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995), liegt auch diese tatbestandliche Voraussetzung entgegen der klägerischen Auffassung vor.

  • FG Münster, 18.02.2010 - 6 K 390/08

    Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem Kindergeld

    Soweit Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld habe, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind sei, scheide eine Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 EStG grundsätzlich aus, es sei denn, das Kindergeld sei ausnahmsweise als Einkommen des Kindes anzusehen, weil es an das Kind gemäß § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt werde oder ihm zumindest tatsächlich zufließe (vgl. BFH, Urteile v. 17.04.2008, III R 33/05, BStBl. II 2009, 919; v. 19.06.2008, III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; v. 17.07.2008, III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

    Die Revision wird im Hinblick auf eine Abgrenzung zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 17.04.2008 (III R 33/05, BStBl. II 2009, 919), vom 19.06.2008 (III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995) und 17.07.2008 (III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833) zugelassen.

  • FG Köln, 24.03.2011 - 15 K 1055/09

    Bestehender Kindergeldanspruch bei fehlendem Erstattungsanspruch der

    Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem II. SGB dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (vgl. für Leistungen nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz - BSHG - Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl II 2009, 919; vom 19.06.2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833 jeweils m.w.N.; zu Leistungen nach dem SGB II Urteil des FG Münster vom 18.02.2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140).

    Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen der Hilfeempfänger nicht zugleich der Elternteil ist, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind selbst, das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen ist, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl II 2009, 919; vom 19.06.2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; s. auch Beschluss vom 15.10.2009 III B 57/08, BFH/NV 2010, 196 nach Abzweigung des Kindergeldes gem. § 74 Abs. 1 EStG).

  • FG Köln, 17.09.2020 - 10 K 308/19

    Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des

    Dies gilt nach § 104 Abs. 2 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten - hier die Kinder der Klägerin - Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigtehier die Klägerin - mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger - hier die Beklagte - hat (vgl. hierzu BFH v. 17.07.2008, III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).
  • BFH, 15.10.2009 - III B 57/08

    An das Kind abgezweigtes Kindergeld ist Einkommen des Kindes

    Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass das Kindergeld dann als Einkommen des im eigenen Haushalt lebenden, Hilfe zum Lebensunterhalt erhaltenden Kindes anzusehen ist, wenn es --wie hier-- nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BFH/NV 2008, 1577, und vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).
  • FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13

    Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

    Letzteres ist ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).
  • FG Sachsen, 09.10.2017 - 8 K 1227/16

    Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers in Kindergeldsachen - Fähigkeit eines

  • FG Hessen, 16.04.2021 - 2 K 302/18

    Erstattungsanspruch eines nachrangigen Leistungsträgers gegenüber der

  • FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11

    Abzweigung von Kindergeld an den dem behinderten Kind Sozialhilfe gewährenden

  • FG Saarland, 19.09.2012 - 2 K 1146/12

    (Erfüllung des Kindergeldanspruchs des Kindergeldberechtigten wegen des Bestehens

  • FG Sachsen, 13.04.2016 - 8 K 1246/10

    Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge der mit dem Kind im Haushalt lebenden

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers zu dem Verfahren des Kindergeldberechtigten gegen einen Abrechnungsbescheid

  • Judicialis

    EStG §§ 62 ff.; ; EStG § 74; ; EStG § 74 Abs. 2; ; SGB X § 104 Abs. 2; ; SGB X § 107; ; SGB X § 112; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 123 Abs. 2 Satz 2; ; StBerG § 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers zu dem finanzgerichtlichen Verfahren des Kindergeldberechtigten gegen den Abrechnungsbescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.01.2007 - III R 33/05

    Kindergeld: Beiladung des Sozialhilfeträgers

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - III R 87/06
    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 III R 33/05, BFH/NV 2007, 720).

    Sie hängen aber so eng miteinander zusammen, dass eine gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Kindergeldberechtigten und dem Erstattungsberechtigten nur einheitlich ergehen kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 720, m.w.N.).

    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 720).

  • BFH, 01.04.2014 - XI B 145/13

    Notwendige Beiladung des angeblich erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers

    b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des BFH der betroffene Sozialleistungsträger zum Klageverfahren eines Kindergeldberechtigten gegen einen Abrechnungsbescheid notwendig beizuladen ist, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an den Sozialleistungsträger ausgezahlt und dem Kindergeldberechtigten durch Abrechnungsbescheid mitgeteilt hat, sein Anspruch auf Kindergeld gelte als erfüllt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 III R 33/05, BFH/NV 2007, 720; vom 14. April 2008 III R 87/06, juris; in BFH/NV 2013, 1242; s.a. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 16; Blümich/Treiber, § 74 EStG Rz 52).
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