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   BFH, 14.10.1997 - III R 95/96   

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https://dejure.org/1997,5083
BFH, 14.10.1997 - III R 95/96 (https://dejure.org/1997,5083)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1997 - III R 95/96 (https://dejure.org/1997,5083)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - III R 95/96 (https://dejure.org/1997,5083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStR Abschn 119 Abs 2
    Behinderter; Kraftfahrzeug; Krankheitskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 (BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94]) sind einzeln nachgewiesene Kfz-Kosten Schwerbehinderter in der Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen und folglich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen, als sie die in den Einkommensteuer-Richtlinien und in den LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht übersteigen.

    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 182, 44, [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] in Betracht gezogen, außergewöhnliche Umstände könnten möglicherweise eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten gerechtfertigt erscheinen lassen; der Senat hat dies insbesondere für den Fall in Betracht gezogen, daß der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich gewesen seien.

  • BFH, 26.03.1997 - III R 71/96

    Kfz-Kosten einer außergewöhnlich gehbehinderten Person als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
    Insbesondere ist die Auffassung des Klägers offenkundig unzutreffend, in den vorgenannten Pauschsätzen sei AfA nicht enthalten (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538, [BFH 26.03.1997 - III R 71/96] auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird).
  • BFH, 08.08.1997 - VI R 158/90

    Verfassungsmäßigkeit des Behinderten-Pauschbetrags

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
    Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedenfalls für das Jahr 1994 nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden (BFH-Urteil vom 8. August 1997 VI R 158/90, nicht veröffentlicht -- NV --; vgl. auch den zu dieser Frage ergangenen BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1995 IX B 166/94, NV; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 14. November 1995 2 BvR 1372/95, Der Steuer-Eildienst 1996, 50).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
    Deshalb scheidet schon dem Grunde nach die steuerliche Berücksichtigung der betreffenden Aufwendungen nach den zuletzt in dem Urteil des Senats vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 [BFH 10.10.1996 - III R 209/94]) bekräftigten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den sog. medizinischen Hilfsmitteln aus.
  • BVerfG, 14.11.1995 - 2 BvR 1372/95

    Einkommensteuer; unterbliebene Anpassung des Behindertenpauschbetrags

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
    Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedenfalls für das Jahr 1994 nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden (BFH-Urteil vom 8. August 1997 VI R 158/90, nicht veröffentlicht -- NV --; vgl. auch den zu dieser Frage ergangenen BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1995 IX B 166/94, NV; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 14. November 1995 2 BvR 1372/95, Der Steuer-Eildienst 1996, 50).
  • BFH, 27.03.1995 - IX B 166/94
    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
    Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedenfalls für das Jahr 1994 nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden (BFH-Urteil vom 8. August 1997 VI R 158/90, nicht veröffentlicht -- NV --; vgl. auch den zu dieser Frage ergangenen BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1995 IX B 166/94, NV; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 14. November 1995 2 BvR 1372/95, Der Steuer-Eildienst 1996, 50).
  • FG Hessen, 23.06.2016 - 6 K 2397/12

    § 33 EStG, § 11 EStG

    Derartige außergewöhnlichen Umstände, die eine Überschreitung der Pauschsätze im Einzelfall rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung des BFH u.a. dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (Urteile des BFH vom 22.10.1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] und vom 14.10.1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072).
  • BFH, 21.11.2018 - VI R 28/16

    Kein Abzug von Kfz-Aufwendungen eines Schwerbehinderten als außergewöhnliche

    So wird in sog. "krassen Ausnahmefällen" (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198; Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 571) ein höherer Abzug erwogen, beispielsweise wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, so dass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (BFH-Urteile in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072; in BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453, und in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224; Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 571).
  • BFH, 20.03.2003 - III B 84/01

    Behindertenpauschbetrag, Verfassungsmäßigkeit

    Entgegen der Meinung der Kläger gelten die in den BFH-Entscheidungen vom 8. August 1997 VI R 158/90 (BFH/NV 1998, 441, betr. 1988), vom 14. Oktober 1997 III R 95/96 (BFH/NV 1998, 1072, betr.

    Denn es fehlt bereits an hinreichend gesicherten Erkenntnissen über die Höhe des besonderen Bedarfs Behinderter (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 1072).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 60/14

    Kein Abzug von Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten als

    Derartige außergewöhnliche Umstände hat die Rechtsprechung in Betracht gezogen, wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, oder er sein Kfz in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt und deshalb pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (BFH-Urteile in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072; in BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224).
  • BFH, 17.09.1999 - III B 38/99

    Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Im übrigen legt, worauf das Finanzgericht (FG) bereits abgehoben hat, die Beschwerde in keiner Weise dar, wie das steuerlich zu verschonende Existenzminimum eines Behinderten denn zu quantifizieren und ggf. über die getroffenen gesetzlichen Regelungen in §§ 33 und 33b EStG hinaus näher konkretisiert werden könnte (vgl. dazu auch Urteil des BFH vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072, unter Ziff. 2. der Gründe).
  • BFH, 30.10.1998 - III B 56/98

    Prozessvollmacht; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Der BFH hat indes mehrfach die Verfassungsmäßigkeit dieser Pauschbeträge bejaht, so im Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 95/96 (BFH/NV 1998, 1072) für das Jahr 1994; ferner im Beschluß vom 8. August 1997 VI R 158/90 (BFH/NV 1998, 441) für das Jahr 1988.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 - 7 K 7157/20

    Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als

    So wird in sog. "krassen Ausnahmefällen" (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2001 - III R 6/99, BStBl. II 2002, 198) ein höherer Abzug erwogen, beispielsweise wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, so dass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (u. a. BFH, Urteile vom 14.10.1997 - III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072; vom 21.11.2018 - VI R 28/16, DStRE 2019, 1129).
  • FG Niedersachsen, 09.02.2007 - 11 K 736/05

    Berücksichtigung der Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Kfz in

    Allerdings hat der BFH in mehreren Entscheidungen in Betracht gezogen, außergewöhnliche Umstände könnten möglicherweise eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten gerechtfertigt erscheinen lassen; der BFH hat dies insbesondere für den Fall in Betracht gezogen, daß der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich gewesen seien (BFH-Urt. v. 22. Oktober 1996 III R 203/94, BStBl II 1997, 384; Urt. v. 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072).
  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 372/01

    Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines

    Der BFH hat die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten unter Abweichung von den Pauschsätzen nur in Betracht gezogen, wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (BFH vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072).
  • BFH, 21.09.1999 - III B 50/99

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

    Schließlich hat der BFH bei außergewöhnlichen Umständen ausnahmsweise ein Überschreiten der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung bei Schwerbehinderten in Betracht gezogen, wenn nämlich der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei, für welches überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich würden; einen solchen Umstand hat er indes noch nicht bei der Benutzung eines Automatikgetriebes anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072).
  • FG Nürnberg, 26.11.2009 - 4 K 688/09

    Mehrkosten für Automatikgetriebe keine außergewöhnliche Belastung

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