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   BFH, 12.04.2011 - III S 49/10   

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https://dejure.org/2011,16563
BFH, 12.04.2011 - III S 49/10 (https://dejure.org/2011,16563)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2011 - III S 49/10 (https://dejure.org/2011,16563)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2011 - III S 49/10 (https://dejure.org/2011,16563)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge und Parteivortrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unbegründetheit einer Anhörungsrüge nach § 133a Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgrund mangelnder Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG; Keine Rechtsgrundlage für einen Einspruch nach Beendigung der Vorläufigkeit der Abgabenordnung (AO)

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.03.2007 - II S 1/07

    Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - III S 49/10
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - III S 49/10
    Mit Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08 hat der angerufene Senat auf die Revisionen des Klägers, Revisionsklägers, Revisionsbeklagten und Rügeführers (Kläger) sowie des Beklagten, Revisionsbeklagten, Revisionsklägers und Rügegegners (Finanzamt) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2007  7 K 249/07 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • BFH, 30.08.2007 - IX S 6/07

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - III S 49/10
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Auszug aus BFH, 12.04.2011 - III S 49/10
    Mit Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08 hat der angerufene Senat auf die Revisionen des Klägers, Revisionsklägers, Revisionsbeklagten und Rügeführers (Kläger) sowie des Beklagten, Revisionsbeklagten, Revisionsklägers und Rügegegners (Finanzamt) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2007  7 K 249/07 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Der Senat entscheidet gemäß § 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in der Besetzung mit drei Richtern, obwohl sich die Anhörungsrüge gegen ein Urteil richtet, das in der Besetzung des Senats mit fünf Richtern ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.04.2011 - III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, Rz 3).
  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Der Senat entscheidet gemäß § 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in der Besetzung mit drei Richtern, obwohl sich die Anhörungsrüge gegen ein Urteil richtet, das in der Besetzung des Senats mit fünf Richtern ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.04.2011 - III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, Rz 3).
  • BFH, 03.07.2014 - V S 15/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03. 07. 2014 V S 13/14 -

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, und vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).
  • BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in

    Vielmehr kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (s. etwa BFH-Beschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).
  • BFH, 25.10.2013 - VI B 144/12

    Beweis einer Nettolohnvereinbarung

    Vielmehr kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht den Vortrag eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).
  • BFH, 28.11.2011 - III S 9/11

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) -

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2016 - VI B 128/15

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn das FG den Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2013 VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181).
  • BFH, 10.05.2016 - III S 10/16

    Erfolglose Anhörungsrüge bei Rüge gegen die materielle Richtigkeit der

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2014 - V S 13/14

    Anhörungsrüge: Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, und vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).
  • FG Düsseldorf, 07.09.2012 - 3 K 2974/12

    Anhörungsrüge gegen PKH-Ablehnung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 12.04.2011 III S 49/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2011, 1177).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss 12.04.2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).

  • BFH, 05.09.2012 - VI S 9/12

    Anhörungsrüge - Anspruch auf rechtliches Gehör - richterliche Hinweispflicht bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15

    Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung als Bestandteil des vorbereitenden

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