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   BGH, 23.04.2015 - III ZA 11/15   

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https://dejure.org/2015,9820
BGH, 23.04.2015 - III ZA 11/15 (https://dejure.org/2015,9820)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - III ZA 11/15 (https://dejure.org/2015,9820)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - III ZA 11/15 (https://dejure.org/2015,9820)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.2008 - AnwZ (B) 102/05

    Besorgnis der Befangenheit von Richtern im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - III ZA 11/15
    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN).

    Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - III ZA 11/15
    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 26.08.2014 - III ZR (Ü) 1/14

    Auf den "BGH" bezogener Befangenheitsantrag unzulässig

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - III ZA 11/15
    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 12.01.2023 - III ZR 155/22

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs

    Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - III ZR 100/19, juris Rn. 3; vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN).

    Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 4; vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

  • BGH, 30.07.2020 - III ZR 100/19

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Vorliegen konkreter in

    Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN).

    Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 37/15

    Rechtfertigung der Befangenheit des einzelnen Richters im Rahmen eines

    Zudem richtet sich das Ablehnungsgesuch des Klägers unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2).

    Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015 aaO, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4).

  • BGH, 28.06.2018 - III ZA 7/18

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen alle Richter

    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.).
  • BGH, 28.07.2015 - RiZ(B) 6/14

    Ablehnungsgesuch gegen sämtliche an einem Beschluss beteiligten Richter ohne

    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 9. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.06.2018 - III ZA 11/18
    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.).
  • BGH, 28.06.2018 - III ZA 12/18
    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.).
  • BGH, 21.05.2015 - III ZA 22/15

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss; Rechtsmissbräuchlichkeit

    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 30. April 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. nur den in einem der zahlreichen Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.06.2018 - III ZA 10/18
    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.).
  • BGH, 02.08.2018 - III ZA 21/18

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus dem betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.).
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