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   BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68   

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BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68 (https://dejure.org/1970,65)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1970 - III ZB 23/68 (https://dejure.org/1970,65)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1970 - III ZB 23/68 (https://dejure.org/1970,65)
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Geliebtentestament

§ 138 BGB, Sittenwidrigkeitsurteil aufgrund Gesamtwürdigung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Letztwillige Zuwendung eines Erblassers auf Grund eines anstößigen Beweggrundes - Verstoß gegen die guten Sitten im Rahmen einer Testamentserrichtung - Feststellung der Echtheit eines Testaments durch einen Tatrichter - Vorliegen einer Sittenwidrigkeit bei Erstellung ...

  • Prof. Dr. Lorenz

    Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit des "Geliebtentestaments"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; FGG § 14; ZPO § 127 Abs. 3
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG -Verfahren; Sittenwidrigkeit eines "Geliebten-Testaments"

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 ; FGG § 14 ; ZPO § 127 Abs. 3
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG -Verfahren; Sittenwidrigkeit eines "Geliebten-Testaments"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 53, 369
  • NJW 1970, 1273
  • NJW 1970, 1839 (Ls.)
  • MDR 1970, 660
  • DNotZ 1970, 496
  • DB 1970, 1072
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.02.1968 - III ZR 38/65

    Sittenwidrigkeit und daraus resultierende Ungültigkeit von letztwilligen

    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Es sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1968 - III ZR 38/65 = NJW 1968, 932 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Mit der Auffassung, daß dann, wenn der verheiratete Erblasser die Bedachte, mit der er jahrelang in außerehelichen geschlechtlichen Beziehungen gestanden hat, damit für die geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Hingabe bestimmen will, in aller Regel die Zuwendungen schon mit Rücksicht auf ihren Entgeltscharakter sittenwidrig sind ohne Rücksicht darauf, ob durch sie pflichtteilsberechtigte oder nichtpflichtteilsberechtigte Verwandte des Erblassers benachteiligt worden sind, weicht das Kammergericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, auch nicht von dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1968 = NJW 1968, 932.

    Zu Recht ist das Kammergericht der Ansicht, daß diese seine Auffassung in ihrer Allgemeinheit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des Urteils des erkennenden Senats vom 26. Februar 1968 = NJW 1968, 932 steht.

    Im Vordergrund steht dabei die Erwägung, daß mit den außerehelichen Beziehungen auch die von diesen grundsätzlich nicht zu trennende und von der Sittenordnung mißbilligte geschlechtliche Hingabe der Geliebten in aller Regel einen Einfluß auf die Errichtung der letztwilligen Verfügung gewinnt und eine solche Verbindung von sexuellen Beziehungen und letztwilliger Zuwendung unsittlich sei, sofern nicht ausnahmsweise andere, achtenswerte Beweggründe bei der Errichtung der letztwilligen Zuwendung im Vordergrund ständen (vgl. BGHZ 20, 71, 73 ff [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55] ; LM Nr. 2,9 und 14 zu § 138 (Cd) BGB; NJW 1968, 932).

    Das steht nicht völlig in Einklang mit der Auffassung des erkennenden Senats in seinem bereits mehrfach genannten Urteil vom 26. Februar 1968 = NJW 1968, 932, das einen solchen Fall zum Gegenstand hatte.

    Das hat der erkennende Senat bereits in dem mehrfach genannten Urteil vom 26. Februar 1968 = NJW 1968, 932 aufgezeigt.

    Soweit das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1968 - III ZR 38/65 = NJW 1968, 932 diesen Ausführungen entgegensteht, hält der erkennende Senat an seiner damals vertretenen Auffassung nicht länger fest.

  • BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Im Vordergrund steht dabei die Erwägung, daß mit den außerehelichen Beziehungen auch die von diesen grundsätzlich nicht zu trennende und von der Sittenordnung mißbilligte geschlechtliche Hingabe der Geliebten in aller Regel einen Einfluß auf die Errichtung der letztwilligen Verfügung gewinnt und eine solche Verbindung von sexuellen Beziehungen und letztwilliger Zuwendung unsittlich sei, sofern nicht ausnahmsweise andere, achtenswerte Beweggründe bei der Errichtung der letztwilligen Zuwendung im Vordergrund ständen (vgl. BGHZ 20, 71, 73 ff [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55] ; LM Nr. 2,9 und 14 zu § 138 (Cd) BGB; NJW 1968, 932).

    Der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung als Rechtsgeschäft liegt in der unredlichen Gesinnung des Erblassers, wie sie in dem Rechtsgeschäft selbst zum Ausdruck kommt und eine Verwirklichung erstrebt (BGHZ 20, 71, 73 [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55] /4).

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Soweit die weitere Beschwerde die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Neukölln vom 25. Januar 1968 betrifft, mit dem das Nachlaßgericht die Erteilung des von Frau M. beantragten Erbscheins angekündigt hat, ist sie ebenso wie die genannte Beschwerde zulässig (§§ 19 Abs. 1, 20, 27 FGG; BGHZ 20, 255, 257) [BGH 18.04.1956 - IV ZB 18/56] ; sie ist auch formgerecht eingelegt (§ 29 FGG).
  • BGH, 17.03.1969 - III ZR 188/65

    Teilnichtigkeit einer Erbeinsetzung wegen Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Die rechtliche Möglichkeit, eine einheitliche Verfügung von Todes wegen, die wie hier eine teilbare Zuwendung anordnet, in der Weise zu teilen, daß ein Teil als wirksam erklärt wird, im übrigen die Verfügung aber unwirksam bleibt, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (FamRZ 1963, 287; BGHZ 52, 17 [BGH 17.03.1969 - III ZR 188/65] ).
  • BGH, 15.06.1955 - IV ZR 80/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Die rechtliche Möglichkeit, eine einheitliche Verfügung von Todes wegen, die wie hier eine teilbare Zuwendung anordnet, in der Weise zu teilen, daß ein Teil als wirksam erklärt wird, im übrigen die Verfügung aber unwirksam bleibt, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (FamRZ 1963, 287; BGHZ 52, 17 [BGH 17.03.1969 - III ZR 188/65] ).
  • BGH, 06.10.1960 - VII ZB 14/60

    Kostenfestsetzung nach § 13a Abs. 2 FGG

    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Es ist kein Grund erkennbar, aus dem der Gesetzgeber das Armenrechtsverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit höheren Rechtsschutzgarantien ausgestattet haben sollte, als in solchen der streitigen Gerichtsbarkeit (vgl. hierzu auch BGHZ 33, 205).
  • KG, 01.02.1965 - 1 W XX 69/65
    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Der vorherrschenden Meinung, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur für die Voraussetzungen, unter denen das Armenrecht zu bewilligen ist, nicht aber für das Beschwerdeverfahren gelten sollen ( so : KGJ 21 A 184; OLG München JFG 15, 118; OLG Colmar in OLG 28, 329; KG JW 1933, 1263; vgl. auch BayOLGZ 18, 283/5; 1965, 290; KGJ 34 A 3; OLG Köln RzW 1952, 24; KG NJW 1965, 920; Keidel FGG 9. Aufl. § 14 Rdn 43; Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 14 Rdn 18; anders : OLG Hamm NJW 1964, 1530 [OLG Hamm 05.05.1964 - 15 W 121/64] ; Jansen FGG Anm. 3 zu § 127 ZPO und NJW 1963, 1162; vgl. auch SchlH OLG in SchlH Anz 1965, 19; OLG Celle NJW 1963, 1786 [OLG Celle 26.06.1963 - 5 Wx 61/63] ), kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 08.11.1965 - III ZB 9/65

    Wirksamkeit eines Erbvertrages in Hinblick auf eine testamentarische Einsetzung

    Auszug aus BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
    Für die Zulässigkeit der Vorlegung genügt es, daß von dem Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus eine Stellungnahme zu der Rechtsfrage notwendig ist (vgl. Beschluß des Senats vom 8. November 1965 - III ZB 9/65 - S. 5/6 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen in einem auffälligen Mißverhältnis zum Marktpreis für vergleichbare Operationen in anderen reinen Privatkliniken stehen, hat das Berufungsgericht zutreffend der Beklagten auferlegt, da sie die Nichtigkeit der Krankenhausaufnahmeverträge gemäß § 138 BGB einwendet (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urteile vom 4. Juli 1974 - III ZR 66/72 - NJW 1974, 1821 unter II 3; vom 26. Februar 2002 - IX ZR 226/01 - ZIP 2002, 701 unter II 2 m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 429/02

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts;

    Letztere können daher nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben (BGHZ 53, 369, 376; RGZ 150, 1, 5; Soergel/Hefermehl, BGB, aaO., § 138 Rdn. 29).
  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

    Das ist hier nicht anders als bei der Prüfung des Armenrechts (der Prozeßkostenhilfe) für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 369, 371), bei der Kostengrundentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 FGG und bei der Kostenfestsetzung nach § 13 a Abs. 2 FGG (BGHZ 31, 92, 94; 33, 205, 206).

    Das vorlegende Oberlandesgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 369 und 33, 205.

    Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß der vom Kammergericht (KGJ 50, 6) hierfür angeführte Gesichtspunkt, auch im Armenrechtsverfahren gebe es eine weitere Beschwerde, seit BGHZ 53, 369 überholt ist.

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