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   BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14   

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https://dejure.org/2014,39742
BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14 (https://dejure.org/2014,39742)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2014 - III ZB 24/14 (https://dejure.org/2014,39742)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2014 - III ZB 24/14 (https://dejure.org/2014,39742)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 238 ZPO, § 522 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax kurz vor Mitternacht am Abend des Fristablaufs

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Versendung eines Schriftsatzes per Telefax zur Fristwahrung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax kurz vor Mitternacht am Abend des Fristablaufs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Versendung eines Schriftsatzes per Telefax zur Fristwahrung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 234 Abs. 1
    Anforderungen an die Versendung eines Schriftsatzes per Telefax zur Fristwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristfax ab 23:53 - und der belegte Faxanschluss des Landgerichts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 323
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14
    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BGH aaO; BVerfG, NJW 2000, 574).

    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere in Übermittlung befindliche Fernkopien ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BGH aaO; BVerfG NJW 2000, 574).

  • BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14
    Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BGH aaO Rn. 10; BVerfG aaO und NJW 2007, 2838; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14
    Zwar trifft der Hinweis der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 mwN).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14
    Der angefochtene Beschluss beruht weder auf einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte noch verletzt er den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. z.B. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14
    Der angefochtene Beschluss beruht weder auf einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte noch verletzt er den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. z.B. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
  • LG Essen, 21.01.2014 - 15 S 239/13

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14
    Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Januar 2014 - 15 S 239/13 - wird als unzulässig verworfen.
  • BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 359/07

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei Übermittlung einer umfangreichen

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14
    Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BGH aaO Rn. 10; BVerfG aaO und NJW 2007, 2838; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004, X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 Rn. 4; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9; vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7).

    Hierzu gehört insbesondere die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 23.10.2018 - III ZB 54/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, BeckRS 2016, 00394 Rn. 13; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610, 611 Rn. 9).

    bb) Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 323 f Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972, 1973 Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 aaO; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946, 1947 Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 aaO Rn. 14 und vom 19. Dezember 2017 aaO).

    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 324 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 aaO Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027, 1029 Rn. 20; vom 16. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 26. Januar 2017 aaO S. 629 f Rn. 10; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 2000, 574 und NVwZ 2014, 1084 Rn. 36 mwN).

  • BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    Deshalb ist von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen und dürfen die Übermittlungsversuche grundsätzlich nicht vorschnell weit vor Fristablauf abgebrochen werden (vgl. BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, aaO Rn. 9; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 20; vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8; vom 23. Oktober 2018 - III ZR 54/18, NJW-RR 2018, 1529 Rn. 10).
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZB 14/15

    Beweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen

    Das zur Fristwahrung Gebotene tut der Anwalt bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nur, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24: 00 Uhr gerechnet werden kann (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7 mwN).

    Eine Partei muss bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze nicht nur Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Empfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8).

  • BSG, 15.03.2018 - B 10 ÜG 30/17 C

    Fristwahrung per Fax bei der Übermittlung von Schriftsätzen im

    Angesichts der üblichen Übertragungsdauer konnte er nicht damit rechnen, dass ein zweieinhalb Minuten vor Fristablauf abgesandter 5-seitiger Schriftsatz rechtzeitig und vollständig beim BSG eingehen würde (vgl BGH Beschluss vom 27.11.2014 - III ZB 24/14 - Juris für die Absendung eines 15-seitigen Schriftsatzes 7 Minuten vor Fristablauf; BGH Beschluss vom 12.4.2016 - VI ZB 7/15 - Juris) .
  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 124/16

    Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende

    Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816 Rn. 9; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 8).

    Es kann daher offen bleiben, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er erst um 23.41 Uhr des letzten Tages der Frist damit begonnen hat, eine 39-seitige Berufungsbegründungsschrift per Telefax zu übermitteln (vgl. zu einem Sicherheitszuschlag BVerfGE 135, 126 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, ZInsO 2017, 730 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8).

  • BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen

    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 519 ausdrücklich entschieden, dass der Übermittler eines Telefaxes mit Verzögerungen von 20 Minuten aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts rechnen muss (ebenso BVerwG-Beschluss in HFR 2015, 806, und BGH-Beschluss in FamRZ 2015, 323).

  • BSG, 19.12.2018 - B 10 ÜG 1/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionseinlegung - Fristwahrung per Fax -

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG - Kammer - Beschluss vom 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13 - Juris RdNr 3 mwN) für das verfassungsrechtliche Verfahren (Senatsbeschluss vom 15.3.2018 - B 10 ÜG 30/17 C - Juris RdNr 8; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen ; vgl ebenso BVerwG Beschluss vom 29.1.2015 - 9 BN 2/14; BGH Beschluss vom 27.11.2014 - III ZB 24/14; BFH Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14 - Juris RdNr 4) .
  • OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gestufter Schutz gegen Fristversäumung

    aa) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.1996 - 1 BvR 121/95, NJW 1996, 2857, 2858; BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VI ZB 1/13, bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 27.11.2014 - III ZB 24/14, bei Juris Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 18 U 125/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 16.12.2015 - IV ZB 23/15

    Ausschluss von Fehlerquellen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - 1 A 2569/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Scheitern der fristwahrenden

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