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   BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14   

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BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14 (https://dejure.org/2014,20665)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2014 - III ZB 4/14 (https://dejure.org/2014,20665)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14 (https://dejure.org/2014,20665)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines mangelnden Verschuldens an der Fristversäumnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde und eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines mangelnden Verschuldens an der Fristversäumnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde und eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rechtsmittelfrist, der PKH-Antrag - und die fehlenden Unterlagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.08.2013 - IX ZB 49/13

    Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14
    Die Partei muss deshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dartun und alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - IX ZB 49/13, BeckRS 2013, 16364 Rn. 2).
  • BGH, 21.11.2013 - VII ZA 9/13

    Erfordernis der Vollständigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Wahrung

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, BeckRS 2014, 11509 Rn. 13).
  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, BeckRS 2014, 11509 Rn. 13).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, BeckRS 2014, 11509 Rn. 13).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14
    Ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis (§ 233 ZPO) setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - III ZA 8/14, BeckRS 2014, 10056 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort "Prozesskostenhilfe").
  • BGH, 10.04.2014 - III ZA 8/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist bei

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14
    Ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis (§ 233 ZPO) setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - III ZA 8/14, BeckRS 2014, 10056 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort "Prozesskostenhilfe").
  • BGH, 22.11.2016 - II ZR 319/15

    Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der

    Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZA 15/14

    Fristversäumung für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Verschulden der angeblich

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    b) Eine Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ist grundsätzlich bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2 f und vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13 jew. mwN).
  • BGH, 18.08.2015 - VI ZA 13/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist; Erhebliche Lücken

    Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4).
  • BGH, 14.07.2015 - II ZA 29/14

    Abgabe einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

    Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).
  • BGH, 24.05.2018 - III ZA 30/17

    Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund des Fehlens eines Zulassungsgrundes im

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier die Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 05.04.2016 - X ZA 1/15

    Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 26.01.2023 - III ZA 15/22

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte

    Insbesondere ist erforderlich, dass die Partei dem rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beifügt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, BeckRS 2014, 16213 Rn. 3 und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 5, 7 und vom 27. Juli 2021 - XI ZA 1/21, FamRZ 2021, 1722 Rn. 4).
  • BGH, 25.11.2019 - II ZA 36/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag

    Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.07.2017 - X ZA 2/17

    Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

    Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 28.05.2020 - III ZB 57/19

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Zahlungsanspruchs auf

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