Rechtsprechung
BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendung des § 269 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf das Mahnverfahren bei Rücknahme des Mahnantrags vor Abgabe der Sache an das Streitgericht - Möglichkeit einer Kostenentscheidung im Mahnverfahren durch den Rechtspfleger - Abgabe einer Kostenentscheidung an das ...
- zvi-online.de
ZPO § 269 Abs. 3, § 688
Zuständigkeit des Prozessgerichts für Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Mahnantrags bei Entfallen des Mahnanlasses vor Rechtshängigkeit - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kostenbeschluß bei Rücknahme nach Erfüllung im Mahnverfahren
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 269 Abs. 3 § 688
Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrages - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kostenenscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Kostenpraxis - Rücknahme des Mahnantrags: Wer trägt die Kosten?
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 24.05.2004 - 19 T 365/03
- BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 512
- MDR 2005, 287 (Ls.)
- FamRZ 2005, 197
- JR 2005, 374
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 30.01.2003 - 6 W 137/02
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit
Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
Diese rechtliche Beurteilung kann allerdings nicht dazu führen, im Mahnverfahren die aus prozeßökonomischen Gründen neu eingeführte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu negieren und bei einer Rücknahme des Mahnantrags mangels eines "bisherigen Sach- und Streitstands" dem Antragsteller gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. für eine Klagerücknahme im streitigen Verfahren: OLG Frankfurt am Main OLG-Report 2003, 127, 129). - BGH, 22.11.2001 - VII ZR 405/00
Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und Kostenentscheidung nach § 91a …
Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands erfordert eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; zu § 91a ZPO: BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). - OLG München, 20.10.1987 - 5 W 2719/87
Klagerücknahme; Vorhergehendes Mahnverfahren
Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
Für die frühere Fassung der Vorschrift, die eine Rücknahme der Klage zwingend mit einer Kostenbelastung des Klägers verband (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.), entsprach die (analoge) Anwendung auf das Mahnverfahren ganz herrschender Meinung; die Entscheidung war vom Rechtspfleger zu treffen (vgl. nur OLG München OLGZ 1988, 492, 493;… Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 693 Rn. 12;… Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., vor §§ 688 - 703d Rn. 84).
- AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13
Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung …
Denn § 269 Abs. 3 ZPO ist im Mahnverfahren für den Fall der Rücknahme des Mahnantrages vor Abgabe an das Streitgericht analog anwendbar (BGH, Beschl. v. 28.10.2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512 f., juris Rn. 5). - BGH, 17.11.2022 - VII ZR 93/22
Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung …
Er kann den Mahnantrag bereits im Mahnverfahren entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Vorschrift im Mahnverfahren analog anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512, juris Rn. 5, 10).Denn das Verfahren wird bei Rücknahme des Mahnantrags - sofern ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt ist - (nur) hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung an das Prozessgericht abgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512, juris Rn. 10).
- KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05
Mahnverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des …
Da das Gesetz dem Mahnantragsteller neben der Möglichkeit der Rücknahme des Mahngesuches, bei der dann auch die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO eintritt (BGH, NJW 2005, 512), ausdrücklich auch die Möglichkeit des § 696 Abs. 4 ZPO einräumt, muss eine Gleichstellung beider prozessualen Möglichkeiten hinsichtlich der Kostenfolge Bedenken begegnen.
- BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
Sie fordert unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (BT-Drucks. 14/4722 S. 81 zu § 91a ZPO; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 - ZVI 2004, 730 unter II 1 b bb). - LG Bonn, 04.10.2023 - 1 O 348/20
Schutzmaskenkauf; Open-House-Vertrag; Rücktritt; relatives Fixgeschäft; absolutes …
Soweit die Klägerin den Mahnantrag, mit dem Begehren, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, teilweise zurückgenommen hat, ist über die Kostenverteilung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 43/04 -, juris). - OLG Hamburg, 30.11.2006 - 10 W 40/06
Sachliche Zuständigkeit von Streit- und Mahngericht bei Kostenentscheidung nach …
Welches Gericht für eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach Rücknahme eines Mahnantrages zuständig ist, ist nach Wegfall der Kostentragungsautomatik, wie sie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. vorsah, streitig (…für die generelle Zuständigkeit des Streitgerichts: Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 2007, § 690 Rz. 24; differenzierend: BGH, NJW 2005, 512 f.). - OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor dem Gericht des streitigen Verfahrens
In diesem Fall wäre in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten lediglich über die bis dahin angefallenen Kosten ergangen (vgl. BGH NJW 2005, 512 f. Rdnr. 7, zit. nach juris;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 690 Rdnr. 24). - BGH, 14.03.2023 - X ARZ 586/22
Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte …
Grund hierfür ist, dass das Mahnverfahren für eine solche Entscheidung weder bestimmt noch geeignet ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512). - OLG Karlsruhe, 09.05.2007 - 15 W 107/06
Streitwertfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des Streitwerts und …
(Es kann daher auch dahinstehen, wie die Beklagte bei Kenntnis von der Antragsrücknahme im Hinblick auf die - allein - noch erforderliche Kostenentscheidung hätte verfahren können; vgl. zur Möglichkeit einer Kostenentscheidung des Rechtspflegers des Mahngerichts in einem derartigen Fall BGH, NJW 2005, 512, 513). - BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen
Im Fall einer Antragsrücknahme vor Abgabe ins streitige Verfahren käme § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend zur Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004, III ZB 43/04, NJW 2005, 512 [juris Rn. 7]). - BGH, 14.03.2023 - X ARZ 587/22
Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte …
- BGH, 14.03.2023 - X ARZ 588/22
Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte …
- OLG Karlsruhe, 09.05.2007 - 15 W 18/07
Streitwertbeschwerde durch einen Kläger nach Erlass eines Mahnbescheids und …
- AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08