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   BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04   

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https://dejure.org/2004,1482
BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04 (https://dejure.org/2004,1482)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - III ZB 43/04 (https://dejure.org/2004,1482)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 (https://dejure.org/2004,1482)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 269 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf das Mahnverfahren bei Rücknahme des Mahnantrags vor Abgabe der Sache an das Streitgericht - Möglichkeit einer Kostenentscheidung im Mahnverfahren durch den Rechtspfleger - Abgabe einer Kostenentscheidung an das ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 269 Abs. 3, § 688
    Zuständigkeit des Prozessgerichts für Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Mahnantrags bei Entfallen des Mahnanlasses vor Rechtshängigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenbeschluß bei Rücknahme nach Erfüllung im Mahnverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 688

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 § 688
    Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenenscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenpraxis - Rücknahme des Mahnantrags: Wer trägt die Kosten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 512
  • MDR 2005, 287 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 197
  • JR 2005, 374
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 30.01.2003 - 6 W 137/02

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
    Diese rechtliche Beurteilung kann allerdings nicht dazu führen, im Mahnverfahren die aus prozeßökonomischen Gründen neu eingeführte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu negieren und bei einer Rücknahme des Mahnantrags mangels eines "bisherigen Sach- und Streitstands" dem Antragsteller gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. für eine Klagerücknahme im streitigen Verfahren: OLG Frankfurt am Main OLG-Report 2003, 127, 129).
  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 405/00

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und Kostenentscheidung nach § 91a

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
    Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands erfordert eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; zu § 91a ZPO: BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680).
  • OLG München, 20.10.1987 - 5 W 2719/87

    Klagerücknahme; Vorhergehendes Mahnverfahren

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
    Für die frühere Fassung der Vorschrift, die eine Rücknahme der Klage zwingend mit einer Kostenbelastung des Klägers verband (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.), entsprach die (analoge) Anwendung auf das Mahnverfahren ganz herrschender Meinung; die Entscheidung war vom Rechtspfleger zu treffen (vgl. nur OLG München OLGZ 1988, 492, 493; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 693 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., vor §§ 688 - 703d Rn. 84).
  • AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13

    Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung

    Denn § 269 Abs. 3 ZPO ist im Mahnverfahren für den Fall der Rücknahme des Mahnantrages vor Abgabe an das Streitgericht analog anwendbar (BGH, Beschl. v. 28.10.2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512 f., juris Rn. 5).
  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 93/22

    Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung

    Er kann den Mahnantrag bereits im Mahnverfahren entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Vorschrift im Mahnverfahren analog anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512, juris Rn. 5, 10).

    Denn das Verfahren wird bei Rücknahme des Mahnantrags - sofern ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt ist - (nur) hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung an das Prozessgericht abgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512, juris Rn. 10).

  • KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05

    Mahnverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des

    Da das Gesetz dem Mahnantragsteller neben der Möglichkeit der Rücknahme des Mahngesuches, bei der dann auch die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO eintritt (BGH, NJW 2005, 512), ausdrücklich auch die Möglichkeit des § 696 Abs. 4 ZPO einräumt, muss eine Gleichstellung beider prozessualen Möglichkeiten hinsichtlich der Kostenfolge Bedenken begegnen.
  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Sie fordert unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (BT-Drucks. 14/4722 S. 81 zu § 91a ZPO; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 - ZVI 2004, 730 unter II 1 b bb).
  • LG Bonn, 04.10.2023 - 1 O 348/20

    Schutzmaskenkauf; Open-House-Vertrag; Rücktritt; relatives Fixgeschäft; absolutes

    Soweit die Klägerin den Mahnantrag, mit dem Begehren, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, teilweise zurückgenommen hat, ist über die Kostenverteilung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 43/04 -, juris).
  • OLG Hamburg, 30.11.2006 - 10 W 40/06

    Sachliche Zuständigkeit von Streit- und Mahngericht bei Kostenentscheidung nach

    Welches Gericht für eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach Rücknahme eines Mahnantrages zuständig ist, ist nach Wegfall der Kostentragungsautomatik, wie sie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. vorsah, streitig (für die generelle Zuständigkeit des Streitgerichts: Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 2007, § 690 Rz. 24; differenzierend: BGH, NJW 2005, 512 f.).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor dem Gericht des streitigen Verfahrens

    In diesem Fall wäre in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten lediglich über die bis dahin angefallenen Kosten ergangen (vgl. BGH NJW 2005, 512 f. Rdnr. 7, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 690 Rdnr. 24).
  • BGH, 14.03.2023 - X ARZ 586/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte

    Grund hierfür ist, dass das Mahnverfahren für eine solche Entscheidung weder bestimmt noch geeignet ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2007 - 15 W 107/06

    Streitwertfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des Streitwerts und

    (Es kann daher auch dahinstehen, wie die Beklagte bei Kenntnis von der Antragsrücknahme im Hinblick auf die - allein - noch erforderliche Kostenentscheidung hätte verfahren können; vgl. zur Möglichkeit einer Kostenentscheidung des Rechtspflegers des Mahngerichts in einem derartigen Fall BGH, NJW 2005, 512, 513).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20

    Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen

    Im Fall einer Antragsrücknahme vor Abgabe ins streitige Verfahren käme § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend zur Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004, III ZB 43/04, NJW 2005, 512 [juris Rn. 7]).
  • BGH, 14.03.2023 - X ARZ 587/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte

  • BGH, 14.03.2023 - X ARZ 588/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2007 - 15 W 18/07

    Streitwertbeschwerde durch einen Kläger nach Erlass eines Mahnbescheids und

  • AG Brandenburg, 22.01.2009 - 31 C 257/08
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