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   BGH, 26.09.2002 - III ZB 44/02   

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https://dejure.org/2002,1784
BGH, 26.09.2002 - III ZB 44/02 (https://dejure.org/2002,1784)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - III ZB 44/02 (https://dejure.org/2002,1784)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 (https://dejure.org/2002,1784)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anwaltswechsel - Unterschrift unter der Berufungsschrift - Prozessbevollmächtigter - Prozesshandlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung und Sorgfaltspflicht bei Anwaltswechsel

  • Judicialis

    ZPO § 234 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234
    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung in der Berufungsinstanz nach Anwaltswechsel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Sorgfaltspflichten bei der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3636
  • MDR 2003, 42
  • FamRZ 2003, 90
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.05.2000 - VII ZB 25/99

    Nachholung der Prozeßhandlung

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 44/02
    Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 = NJW 2000, 3286 m.w.N.).

    Es würde eine überflüssige Förmelei bedeuten, eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 44/02
    Ist eine fristgerecht eingereichte Berufungsschrift versehentlich nicht vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden und wird deshalb die Rechtsmittelfrist versäumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 = NJW 1996, 998).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Für ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführer sich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen.

    Vielmehr wurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begründung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieser Teil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffentlicht.

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Die versäumte Prozesshandlung braucht dann nicht nachgeholt zu werden, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (vgl. BGH 26. September 2002 - III ZB 44/02 - zu II 1 b der Gründe) .
  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung von Fristen durch

    So ist eine Wiedereinsetzung beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar 1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076).
  • BGH, 15.10.2019 - VI ZB 22/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderliche Nachreichung eines

    a) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist kommt auch dann in Betracht, wenn die fristgebundene Prozesshandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, juris Rn. 4; vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99, NJW 2000, 3286, juris Rn. 5).
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 498/17

    Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    In der noch ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung ist zugleich die Prozesshandlung der Berufungseinlegung enthalten (BGH 3. Juni 2014 - VIII ZB 23/14 - Rn. 11; 26. September 2002 - III ZB 44/02 - zu II 1 b der Gründe; 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 - zu 3 der Gründe) .
  • OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 U 129/15

    Herausgabeansprüche des früheren Besitzers gegen den Insolvenzverwalter

    Allerdings muss nach Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz der neue Anwalt nicht die Ordnungsgemäßheit der Berufungseinlegung und -begründung überprüfen, wenn es nach dem bisherigen Verfahrensablauf keinen Anhalt für eine Fristversäumung gab (vgl. BGH NJW 2002, 3636).
  • OLG Frankfurt, 16.08.2005 - 19 U 95/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht betreffend den

    Dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätte sich aber die Notwendigkeit der Überprüfung der Frist zur Berufungsbegründung angesichts seines eigenen Vortrags aufdrängen müssen (BGH NJW 2002, 3636 f.).
  • BGH, 24.05.2018 - III ZA 30/17

    Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund des Fehlens eines Zulassungsgrundes im

    Da ein Rechtsanwalt, der - wie Rechtsanwalt L. - nach einem Anwaltswechsel ein Berufungsmandat übernimmt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören, musste er sein Augenmerk insbesondere auf die Einhaltung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist richten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637).
  • BGH, 07.07.2011 - IX ZR 190/09

    Versäumung einer Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht

    Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung in zwei Stufen auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, 539 mwN; Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, NJW-RR 2003, 277; vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636; vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; BVerfG NJW 1996, 309 f; NJW-RR 2002, 1004 f; NJW 2004, 2583, 2584).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 8 A 2382/20

    Verwaltungsprozessrecht

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 30/99 -, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 -, juris Rn. 11.
  • LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03

    Unzulässige Berufung, Wiedereinsetzungsantrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2010 - L 6 AS 1426/09
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