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   BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09   

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https://dejure.org/2009,2139
BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09 (https://dejure.org/2009,2139)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - III ZB 47/09 (https://dejure.org/2009,2139)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 (https://dejure.org/2009,2139)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in Hessen als öffentlich-rechtlich; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 13; HRDG § 3 Abs. 1
    Rechtsweg für Streitigkeiten über Entgelt für eine notärztliche Versorgung in Hessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in Hessen als öffentlich-rechtlich; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsweg: Notfallversorgung als öffentlich-rechtliche Aufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Leitsatz)

    Rechtsweg für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung für Notärzte in Hessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 278
  • NVwZ-RR 2010, 502
  • VersR 2011, 90
  • DÖV 2010, 372
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 217/01

    Amtshaftung des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a. A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist.

    (1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272).

  • BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96

    Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z. B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m. w. N.).

    Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).

  • BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03

    Ersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden eines Polizeibeamten bei einem Einsatz

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m. w. N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschließende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9).

  • BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07

    Erstattung der Kosten des Technischen Hilfswerks bei Einsatz zur Gefahrenabwehr

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m. w. N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschließende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z. B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig.
  • BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z. B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig.
  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z. B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m. w. N.).
  • VG Gießen, 04.06.2007 - 10 E 1179/07

    Kosten für Rettungstransport; Rechtsweg; Hessen

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a. A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist.
  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a. A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist.
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09
    Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z. B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m. w. N.).
  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen

    Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. April 2009 - III ZR 200/08, MDR 2009, 804; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, MDR 2010, 278 und vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 8).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 10 KR 59/08

    Feuerwehr hilft bei Krankentransport - wer zahlt?

    Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr (die zudem regelmäßig hoheitlich ausgestaltet ist, selbst wenn sie auf private Leistungserbringer übertragen wurde, vgl BGH 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, Juris Rn 10 ff zum Hessischen RettDG).
  • BGH, 12.01.2017 - III ZR 312/16

    Amtshaftung: Teilnahme eines Notarztes am Rettungsdienst in Thüringen;

    a) Bezüglich des landesrechtlich geregelten Rettungsdienstes hat der Senat in seiner Rechtsprechung als maßgeblich angesehen, ob dieser öffentlich-rechtlich organisiert ist oder nicht (vgl. nur Urteile vom 21. März 1991 - III ZR 77/90, NJW 1991, 2954 zu Nordrhein-Westfalen; vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 270 f und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 218 ff, jeweils zu Bayern; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 8 ff zu Hessen).
  • VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2255/10

    Erstattung von Rettungsdienstkosten

    Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Bundesgerichtshofs - III ZB 47/09 - vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

    Allerdings ist entgegen der Ansicht des BGH, der in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - angenommen hat, die Entgeltforderung eines privaten Leistungserbringers für einen Einsatz des Rettungsdienstes sei öffentlich-rechtlicher Natur, davon auszugehen, dass es sich bei dem Benutzungsentgelt im Sinne des § 8 Abs. 3 HRDG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) i.V.m. § 8 Abs. 6 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (GVBl. I S. 487, gültig bis zum 20.01.2011) um ein privatrechtliches Entgelt handelt.

    Dem steht der in dieser Sache ergangene, nur bezüglich des Rechtswegs verbindliche Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - nicht entgegen (§§ 17 Abs. 2 S. 1, 17a Abs. 2 S. 3 GVG).

    Anlass für diese Klarstellung war gerade der Beschluss des BGH vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 -.

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - in der hier vorliegenden Sache ausgeführt:.

  • BGH, 14.04.2015 - VI ZB 50/14

    Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen

    Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (Senat, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 f.; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, VersR 1997, 1552, 1553; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7).
  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZB 20/20

    Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs

    Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtsätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1636 unter II 1 ; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 unter 1; vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, aaO; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7; vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, aaO).
  • VG Ansbach, 14.10.2019 - AN 14 K 18.01463

    Zahlungsansprüche des Notarztes gegen den Patienten nach Notarzteinsatz

    Die Notfallrettung in Bayern sei öffentlich rechtlich geregelt und damit mangels ausdrücklicher Rechtswegnormierung für die Fragen des Entgelts der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (vgl. BGB NVwZ-RR 2010, 502).

    Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH, B.v. 17.12.2009 - III ZB 47/09 -, NVwZ-RR 2010, 502 - Rn. 9).

    Dem widerspricht allerdings die konkrete Ausgestaltung der Regelungen zum Bayerischen Rettungsdienst (zum hessischen Recht HessVGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2255/10 -, juris Rn. 29 ff. in Reaktion auf BGH, B.v. 17.12.2009 - III ZB 47/09).

    Entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofs zum hessischen Recht, dürfte es sich hierbei um eine aufdrängende Sonderzuweisung handeln, die überflüssig wäre, wenn bereits die gesamte Entgeltabrechnung dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (so auch zum hessischen Recht HessVGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2255/10 -, juris Rn. 30; a.A. BGH, B.v. 17.12.2009 - III ZB 47/09 -, NVwZ-RR 2010, 502 - Rn. 18).

  • BVerwG, 17.01.2013 - 3 AV 2.12

    Rechtsweg bei einer Klage auf Zahlung von Notarztkosten und

    Zur Begründung hat es auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (- III ZB 47/09 - GesR 2010, 271) Bezug genommen.

    Das Amtsgericht hat sich für seine Verweisungsentscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (- III ZB 47/09 - a.a.O.) gestützt, mit dem dieser entschieden hat, dass für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz vom 24. November 1998 (HRDG a.F., GVBl I S. 499) nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.

    Die Benutzungsentgelte nach § 8 HRDG a.F. würden einheitlich bestimmt und einheitlich für alle Benutzer gelten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 9 ff., Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 3 AV 4.12

    Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Verwaltungsgericht

    Hierbei hat es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - GesR 2010, 271) darauf abgestellt, dass es sich bei Streitigkeiten über das Entgelt einer Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele (vgl. Hinweisverfügung des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2012, Bl. 30 der Gerichtsakte).

    Das Amtsgericht hat sich für seine Verweisungsentscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (- III ZB 47/09 - a.a.O.) gestützt, mit dem dieser entschieden hat, dass für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz vom 24. November 1998 (HRDG a.F., GVBl I S. 499) nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.

    Die Benutzungsentgelte nach § 8 HRDG a.F. würden einheitlich bestimmt und einheitlich für alle Benutzer gelten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 9 ff., Rn. 17 ff.).

  • VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17

    Verwaltungsrechtsweg für Aufwendungsersatzansprüche einer juristischen Person des

    18 Im Übrigen teilt die Kammer in der Sache die amtsgerichtliche Beurteilung und geht ebenfalls davon aus, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW; vgl. auch VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2012 - 1 K 1384/11.WI - juris; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502).

    Wird nämlich ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - juris, Rn 12).

    Für die Leistungsbeziehung zu privaten, unmittelbaren Selbstzahlern gilt aber, dass ein Rettungseinsatz - sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zugrunde liegt - jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB entstehen lässt (VG Neustadt/W., Urteil vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW - Beschluss vom 18. April 2017 - 5 K 1080/16.NW - m.w.N.), weil das Geschäft dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24. Mai 2016 - 1 A 122/14 -, Rn. 34, juris,), es sich um ein "auch fremdes" Geschäft handelt und es im Rettungsdienstgesetz gerade an einer abschließenden Regelung fehlt, aus der sich die Berechtigung zur Erhebung des Benutzungsentgelts gegenüber den Leistungsempfängern ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rn 24; VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014 - 12 K 2584/13 -, Rn 19, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 16 K 11072/19

    Fristen für die Anmeldung des Attributs "Steuerstraftat" zur Insolvenztabelle -

  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZB 21/20

    Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs

  • BVerwG, 17.01.2013 - 3 AV 1.12

    Negativer rechtswegübergreifender Zuständigkeitskonflikt; Zuständigkeit des

  • BVerwG, 17.01.2013 - 3 AV 3.12

    Zuständigkeit des Zivilgerichts oder des Verwaltungsgerichts bei einer Klage auf

  • BVerwG, 31.01.2013 - 3 AV 5.12

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über das Entgelt für die

  • OLG Nürnberg, 23.03.2010 - 4 W 2234/09

    Rechtsweg für Anspruch einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen eine

  • OLG Jena, 22.07.2015 - 2 Verg 2/15

    bodengebundener Rettungsdienst - Vergabenachprüfungsverfahren für

  • OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 29/20

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Aufspaltung des Rechtswegs,

  • OLG Rostock, 15.03.2010 - 1 W 3/10

    Rechtswegabgrenzung: Schadensersatzklage einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse

  • OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 23/20

    Rechtsweg für Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung wegen Mehrkosten

  • VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13

    Benutzungsentgelt für Notarzteinsatz; Schlechtleistung; zivilrechtlicher

  • VG Gießen, 20.09.2010 - 9 K 194/10

    Kosten eines Rettungsdiensteinsatzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2018 - 4 E 507/17

    Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Abschluss eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 16 K 5011/22

    Sachgebiet

  • VG Schwerin, 19.06.2013 - 7 A 1809/12

    Zahlungsklage der Trägerin des öffentlichen Rettungsdienstes auf Entgeltzahlung

  • VG Neustadt, 10.03.2015 - 5 K 836/14

    Aufwendungsersatzanspruch wegen Leistungen des Rettungsdienstes;

  • VG Wiesbaden, 13.06.2012 - 1 K 1384/11

    Rechtsweg für Streitigkeiten über das Entgelt für Notfallversorgungseinsätze in

  • AG Kehl, 07.06.2011 - 5 C 199/11

    Rechtsweg: Streitigkeit über das Entgelt für die Notfallversorgung in

  • VG Augsburg, 27.03.2023 - Au 9 K 22.2143

    Gerichtsbescheid, Entgeltanspruch für Notarzteinsatz, Prozesszinsen, kein

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