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   BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20   

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https://dejure.org/2021,49003
BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20 (https://dejure.org/2021,49003)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2021 - III ZB 50/20 (https://dejure.org/2021,49003)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - III ZB 50/20 (https://dejure.org/2021,49003)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § ... 263 StGB, § 826 BGB, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 826, §§ 823 II, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, § 138 Abs. 4 ZPO, § 823 II BGB, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unmöglichkeit der Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung

  • Betriebs-Berater

    Unzulängliche Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2
    Unmöglichkeit der Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung unzulänglich: Keine Heilung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unzulängliche Berufungsbegründung - und die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der hinreichende Inhalt einer Berufungsbegründung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung nach Fristablauf

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufungsbegründungsfrist abgelaufen: Keine Heilung von Unzulänglichkeiten! (IBR 2022, 103)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 222
  • MDR 2022, 267
  • FamRZ 2022, 201
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.01.2014 - III ZB 32/13

    Berufung: Anforderungen an die Begründung bei erstinstanzlicher Klageabweisung

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2015 - III ZB 30/14, juris Rn. 11; vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rn. 7 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, juris Rn. 7; jew. mwN).

    Ist im angefochtenen Urteil erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt worden, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 13 und vom 27. Mai 2021 aaO Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 6; jew. mwN).

  • BGH, 13.02.1997 - III ZR 285/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer inhaltlich teilweise

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310 und BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

    Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) - Fristablauf ist hier am 2. Juni 2020 gewesen - nicht mehr geheilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

  • BGH, 27.05.2021 - III ZB 41/20

    Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründung nach

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2015 - III ZB 30/14, juris Rn. 11; vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rn. 7 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, juris Rn. 7; jew. mwN).

    Ist im angefochtenen Urteil erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt worden, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 13 und vom 27. Mai 2021 aaO Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 6; jew. mwN).

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310 und BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

    Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) - Fristablauf ist hier am 2. Juni 2020 gewesen - nicht mehr geheilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 6/14

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Ist im angefochtenen Urteil erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt worden, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 13 und vom 27. Mai 2021 aaO Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 6; jew. mwN).
  • BGH, 08.06.2021 - VI ZB 22/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung zu den Umständen hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Ob dieses Vorbringen geeignet ist, die Rüge inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, WM 2021, 1354 Rn. 10).
  • BGH, 05.08.2021 - III ZB 46/20

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: nach

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2015 - III ZB 30/14, juris Rn. 11; vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rn. 7 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, juris Rn. 7; jew. mwN).
  • OLG München, 25.08.2020 - 8 U 2063/20

    Berufung, Abtretung, Zahlung, Verwerfung, Berufungsverfahren, Vorstand,

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 25. August 2020 - 8 U 2063/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 2020 - 28 O 109/19 -, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat, verworfen worden ist.
  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 30/14

    Berufungsbegründung: Anforderungen an die Darlegung der Fehlerhaftigkeit des

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - III ZB 50/20
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2015 - III ZB 30/14, juris Rn. 11; vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rn. 7 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, juris Rn. 7; jew. mwN).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21

    Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Selbst wenn man davon ausginge, die Klägerin habe sich diese Zeugenaussagen, soweit für sie günstig, zu eigen machen wollen, läge hierin keine wirksame Erweiterung des Berufungsangriffs, da die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war und nach dem Verstreichen der Rechtsmittelbegründungsfrist eine unzulängliche Rechtsmittelbegründung nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 11; vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, ZInsO 2022, 114 Rn. 28; jeweils mwN).
  • OLG Celle, 07.11.2022 - 7 U 951/21
    Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17 , juris Rn. 13; Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20 , juris Rn. 11; Beschluss vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21 , juris Rn. 11).

    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18 , juris Rn. 12 mwN; Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20 , juris Rn. 20 mwN).

  • BGH, 16.01.2023 - VIa ZB 19/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

    cc) Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme auf den Hinweis des Berufungsgerichts konnten - unabhängig davon, dass der Kläger auch insoweit einen tauglichen Berufungsangriff nicht formuliert hat - schon deshalb nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Berufung führen, weil eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 15.05.2023 - VIa ZR 1332/22

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;

    Eine wie hier unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267 Rn. 28; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 11).
  • BGH, 26.01.2023 - III ZB 57/21

    Begründung einer Berufung nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein zu seinem

    Hat das erstinstanzliche Gericht die Abweisung der Klage oder des Antrags auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, NJOZ 2022, 89 Rn. 20).
  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 64/22

    Überspannung der Anforderungen an die Berufungsbegründung; Verletzung des

    Auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, dass die Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist weiteren, unter anderem auf den ersten Abweisungsgrund bezogenen Vortrag zur Begründung ihrer Berufung gehalten hat, da eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267 [juris Rn. 28], jeweils mwN).
  • BGH, 09.01.2023 - VIa ZB 9/22

    Berufung gegen die Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts

    cc) Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme auf den vorab erteilten Hinweis des Berufungsgerichts konnten - unabhängig davon, dass der Kläger auch insoweit einen tauglichen Berufungsangriff nicht formuliert hat - schon deshalb nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Berufung führen, weil eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267 Rn. 28 mwN).
  • OLG Nürnberg, 15.02.2023 - 8 U 2488/22

    Voraussetzungen einer zulässigen Berufung im Streit um Beitragsanpassungen in der

    Hieraus folgt, dass ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsmittelkläger mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt und wenn er hierfür aus sich heraus verständliche Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - III ZB 50/20, juris Rn. 11) angibt.
  • BGH, 20.04.2022 - VII ZB 36/21

    Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

    c) Die in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts enthaltenen weitergehenden Ausführungen sind nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) erfolgt und bereits deshalb nicht geeignet, die inhaltlichen Mängel der Berufungsbegründung zu heilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20 Rn. 28 m.w.N., MDR 2022, 267).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 11 U 248/22

    Auskunftsanspruch des Versicherten zur privaten Krankenversicherung;

    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. statt vielerBGH, Beschl. v. 07.10.2021 - III ZB 50/20, NJOZ 2022, 89 Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Celle, 05.07.2023 - 7 U 97/23
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