Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7088
BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16 (https://dejure.org/2017,7088)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2017 - III ZB 60/16 (https://dejure.org/2017,7088)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 (https://dejure.org/2017,7088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 ZPO, § 97 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
    Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung: Veranlassung der Klage durch einen vollmachtlosen Vertreter; Kosten der Klagerücknahme

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, §§ 91, 97 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 172 BGB

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger nach Klagerücknahme; Anwendung des Veranlasserprinzips bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten; Bevollmächtigung des Insolvenzschuldners durch eine Inkassovollmacht

  • rewis.io

    Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung: Veranlassung der Klage durch einen vollmachtlosen Vertreter; Kosten der Klagerücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger nach Klagerücknahme; Anwendung des Veranlasserprinzips bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten; Bevollmächtigung des Insolvenzschuldners durch eine Inkassovollmacht

  • rechtsportal.de

    Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger nach Klagerücknahme; Anwendung des Veranlasserprinzips bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten; Bevollmächtigung des Insolvenzschuldners durch eine Inkassovollmacht

  • datenbank.nwb.de

    Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung: Veranlassung der Klage durch einen vollmachtlosen Vertreter; Kosten der Klagerücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Inkassovollmacht - und der vom Inkassobüro bevollmächtigte Rechtsanwalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klagerücknahme - und die Kostenentscheidung gegen den vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2683
  • NZA 2017, 870
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16
    a) Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die unterlegene Partei - ausnahmsweise - keinen Anlass für den Prozess gegeben hat, die Bestimmungen der §§ 91, 97 ZPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 mwN).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; Senat, Beschluss vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884; BGH, Beschluss vom 4. März 1993 aaO mwN).

    Er kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 aaO).

  • BGH, 26.10.1981 - II ZR 71/81

    Wirksame Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH - Gerichtlich bestellter

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16
    Danach wären nach Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits nicht dem Kläger, sondern dem vollmachtlosen Vertreter, der Klage im Namen des Klägers erhoben hat, als Veranlasser aufzuerlegen (vgl. zur Rücknahme der Revision BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81, juris Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2015 - 17 W 61/15

    Klageeinreichung durch bevollmächtigten Zedenten im Name des Zessionars -

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16
    bb) Die Forderungsabtretung hat, wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch nicht die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge (vgl. OLG Frankfurt [17. Zivilsenat], Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 17 W 61/15, juris Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2016 - 2 W 2/16

    Veranlasserhaftung des vollmachtlosen Vertreters für Kosten einer Klage

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die gleichzeitig erfolgten Erklärungen des Klägers - Erteilung einer Inkassovollmacht und Forderungsabtretung - nicht dahingehend auszulegen, dass die der Insolvenzschuldnerin erteilte Inkassovollmacht nicht die Befugnis umfasste, im Namen des Klägers ein gerichtliches Verfahren anzustrengen (a.A. in einem Parallelfall OLG Frankfurt [2. Zivilsenat], NJW-RR 2016, 1270 Rn. 17 ff).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 218/90

    Auslegung einer formularmäßigen Zweckerklärung für eine Grundschuld

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16
    Dabei dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die dem Geschäftsgegner bekannt sind (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 167 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 113/79

    Einlegung der Revision durch einen dazu nicht mandatierten Rechtsanwalt -

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16
    Dementsprechend ist anerkannt, dass bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; Senat, Beschluss vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884; BGH, Beschluss vom 4. März 1993 aaO mwN).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16

    Prozessveranlassung durch Kläger - Kosten bei Klagerücknahme

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16
    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 30. August 2016 - 10 W 37/16 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Bei einer - wie im Streitfall - in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht (§ 172 BGB) kommt es daher auf die Verständnismöglichkeit des Geschäftsgegners an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 21; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16, NJW 2017, 2683 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 167 Rn. 5).

    Dabei können Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Geschäfts mitberücksichtigt werden, sofern diese Umstände demjenigen bekannt sind, dem gegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 59/87, NJW 1988, 3012 [juris Rn. 10]; BGH, NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; NJW 2017, 2683 Rn. 16).

  • AG Berlin-Mitte, 28.05.2018 - 26 C 13/18

    Hohe Anforderungen an Ermächtigung des Verwalters zu Aktivprozessen

    Bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung sind die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16; so auch LG Frankfurt a.a.O.), wobei auch eine Quotelung in Betracht kommt (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 91 ZPO, Rn. 2).
  • BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überraschende Kostenentscheidung zu

    Insoweit bezog sich das Oberlandesgericht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, Rn. 10).

    So sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa bei Fehlen einer wirksamen Bevollmächtigung nach dem sogenannten Veranlasserprinzip die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat, wenn das Verfahren nicht von dem Vertretenen veranlasst wurde und der als Vertreter Handelnde den Mangel der Vollmacht kannte; bloße Fahrlässigkeit steht dabei der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGHZ 121, 397 ; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, Rn. 10 m.w.N.).

    Solche ungeschriebenen Konstellationen der Kostentragung durch Dritte, am Verfahren nicht förmlich Beteiligte wurden bislang - soweit ersichtlich - nahezu ausschließlich für rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung entschieden, in denen der Vertreter von der unwirksamen Vollmacht wusste (Kostenauferlegung dem vollmachtlosen Rechtsanwalt: vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 1953 - IV ZR 127/53 - vom 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74 -, juris, Rn. 6 und vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 -, juris, Rn. 8; Kostenauferlegung dem vollmachtlosen Gesellschafter: BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, Rn. 11 ff.: keine Kostenauferlegung bei wirksamer Vollmacht zur Klageerhebung).

  • OLG Bamberg, 10.01.2022 - 2 W 30/21

    Kostentragung im Erbscheinserteilungsverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft

    Das Veranlasserprinzip entspricht dem Gedanken der Billigkeit, denn wer durch Einleitung eines Verfahrens die Entstehung von Kosten in Kauf nimmt (veranlasst), der hat diese im Verhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten zu tragen (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss v. 23.02.2017, Az. III ZB 60/16; Beschluss vom 30.05.2006, Az. VI ZB 64/05; Urteil vom 05.04.1973, Az. II ZR 67/72).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2023 - 16 UF 100/23

    Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde

    Er kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, NJW 2017, 2683 Rn. 10, und vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2022 - 16 UF 113/21

    Kindesunterhalt: Alleinvertretungsrecht eines Elternteils bei gemeinsamer

    Bei einer fehlenden wirksamen Vertretung sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH NJW 2017, 2683).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2023 - 13 U 203/22
    Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017, III ZB 60/16 - juris, Rn. 10, und Beschluss vom 4. März 1993, V ZB 5/93).
  • OLG Hamm, 08.03.2021 - 20 U 117/20

    Berufungsrücknahme durch vollmachtlosen Rechtsanwalt

    Dem vollmachtlosen Vertreter sind als Veranlasser in der Regel dann die Kosten aufzuerlegen, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZB 60/16), wobei diese Rechtsfolge bei einer ohne Vollmacht eingelegten Berufung auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 89 Abs. 1 S.3 ZPO abgeleitet wird (Musielak/Voit/Ball, 17. A., § 516 ZPO, Rn. 19 und BeckOK ZPO/Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 516, Rn.15).
  • OLG Nürnberg, 24.04.2017 - 13 U 35/17

    Berufung, Leistungen, Kaufvertrag, Beschaffenheit, Gutachten,

    Das Landgericht hat bei der Auslegung des Vertragsinhalts zu Recht auf den objektiven Empfängerhorizont der Kläger abgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, juris Rn. 13) und bei der Auslegung den Wortlaut der vertraglichen Erklärungen in ihrem systematischen Zusammenhang umfassend gewürdigt.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2022 - L 2 AS 419/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessvollmacht - ernstliche Zweifel am Bestehen

    Denn auch dabei handelt es sich um eine - zumindest entsprechende - Anwendung der jeweils einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 23. Juli 2007 - 3 AZB 29/05 - juris Rn. 10; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 - juris Rn. 10; Toussaint in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 6. Auflage 2020, § 89 Rn. 11), die also zunächst feststehen müssen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht