Rechtsprechung
BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Wolters Kluwer
Erfordernis der Erkennbarkeit der Berufungspartei durch die Berufungsschrift; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch Entscheidung des Senats; Berücksichtigung von mündlichen oder telefonischen Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Parteistellung durch Auslegung der Berufungsschrift
- Judicialis
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 519 Abs. 3; ; EGZPO § 26 Nr. 8
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO (ab 1.1.2002) § 519 Abs. 2
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch …
Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschlüsse vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 und vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132). - BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97
Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers
Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 9/97 - NJW 1997, 3383). - BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers
Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f). - BGH, 19.09.2002 - V ZB 31/02
Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als …
Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschlüsse vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 und vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132).
- BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12
Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung …
Rückschlüsse auf die Identität des Berufungsklägers lassen sich auch nicht aus der rechtzeitig eingegangenen Ausfertigung des angefochtenen Urteils ziehen, denn dieses führt den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf und beschwert beide Parteien in einer die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Höhe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, juris Rn. 1).Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Büro des Klägervertreters fernmündlich erteilte Auskunft, deren Inhalt von einer Justizangestellten handschriftlich niedergelegt worden ist, genügt nicht der Schriftform des § 519 ZPO und hat daher außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650 unter [II] 1; vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 unter II 1 c; vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, aaO).
- BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, BGH-Report 2004, 766 unter II 2 a).