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BGH, 28.07.2005 - III ZB 80/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Ausschöpfung prozessualer Fristen eines Rechtsmittels; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund einer Erkrankung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 516 § 233 § 234
Versäumung der Berufungsfrist wegen bettlägriger Erkrankung des Rechtsmittelführers - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 31.08.2004 - 53 S 150/04
- BGH, 28.07.2005 - III ZB 80/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.01.1985 - IVb ZB 55/84
Wiedereinsetzung - Versäumung der Rechtsmittelfrist - Krankheit - Seelischer …
Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZB 80/04
Eine Erkrankung rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei infolge ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage ist, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, unter Abwägung des Für und Wider eine sachgemäße Entscheidung zu treffen und den Rechtsanwalt hiervon zu unterrichten (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957;… vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 4; und vom 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 - VersR 1985, 393, 394). - BGH, 25.11.2004 - VII ZR 320/03
Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumung wegen unerwartet langer …
Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZB 80/04
Der Bürger ist berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszuschöpfen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 - NJW 1991, 2076 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - NJW 2005, 678, 679), so daß es ihm unbenommen bleiben muß, sich erst kurz vor Ablauf der Frist mit seinem Anwalt über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beraten. - BGH, 24.03.1994 - X ZB 24/93
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Rechtfertigung der Wiedereinsetzung in …
Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZB 80/04
Eine Erkrankung rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei infolge ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage ist, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, unter Abwägung des Für und Wider eine sachgemäße Entscheidung zu treffen und den Rechtsanwalt hiervon zu unterrichten (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957;… vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 4; und vom 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 - VersR 1985, 393, 394). - BGH, 11.07.1989 - XI ZB 2/89
Wiedereinsetzungsgrund - Krankheit - Voraussetzungen
Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZB 80/04
Eine Erkrankung rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei infolge ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage ist, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, unter Abwägung des Für und Wider eine sachgemäße Entscheidung zu treffen und den Rechtsanwalt hiervon zu unterrichten (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957; vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 4; und vom 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 - VersR 1985, 393, 394). - BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
Effektivität des Rechtsschutzes in Zivilrechtsstreitigkeiten - Anspruch auf …
Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZB 80/04
Der Bürger ist berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszuschöpfen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 - NJW 1991, 2076 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - NJW 2005, 678, 679), so daß es ihm unbenommen bleiben muß, sich erst kurz vor Ablauf der Frist mit seinem Anwalt über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beraten.
- BGH, 10.06.2015 - IV ZB 27/14
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Versäumung der …
Eine solche wäre im Streitfall ausreichend gewesen, für die Fristwahrung Sorge zu tragen (…vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - XI ZR 90/12, juris Rn. 6; vom 28. Juli 2005 - III ZB 80/04, BeckRS 2005, 09505), weil - worauf auch das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat - der Prozessbevollmächtigte nach der Ablehnung der Fristverlängerung auch ohne vorherige Rücksprache aufgrund seiner Kenntnisse des erstinstanzlichen Verfahrens in der Lage gewesen ist, noch am selben Tage eine Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen, und die nach der späteren Besprechung erfolgte Ergänzung keine neuen Gesichtspunkte enthält, die erst aufgrund dieser Besprechung in das Verfahren eingeführt werden konnten.