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   BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17, III ZB 82/17   

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https://dejure.org/2018,2263
BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17, III ZB 82/17 (https://dejure.org/2018,2263)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2018 - III ZB 81/17, III ZB 82/17 (https://dejure.org/2018,2263)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, III ZB 82/17 (https://dejure.org/2018,2263)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § ... 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 530 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 522 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 551 Abs. 2 ZPO, § 551 Abs. 2 Satz 6, 2. HS ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung aufgrund nicht rechtzeitiger Gewährung von Akteneinsicht; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • Betriebs-Berater

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels rechtzeitiger Akteneinsicht

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 520 ZPO
    Anwalt darf mit Berufungsbegründung bis zur Gewährung von Akteneinsicht warten

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 520 ZPO
    Anwalt darf mit Berufungsbegründung bis zur Gewährung von Akteneinsicht warten

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitig gestelltem Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 ; ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3
    Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung aufgrund nicht rechtzeitiger Gewährung von Akteneinsicht; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 D; ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei rechtzeitig gestelltem Antrag auf Akteneinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtzeitig Antrag auf Akteneinsicht gestellt: Wiedereinsetzung bei Fristversäumung! (IBR 2018, 239)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 217, 199
  • NJW 2018, 952
  • ZIP 2018, 1320
  • MDR 2018, 356
  • MDR 2018, 579
  • NJ 2018, 203
  • FamRZ 2018, 612
  • WM 2018, 397
  • AnwBl 2018, 233
  • AnwBl Online 2018, 331
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.02.2013 - V ZB 176/12

    Verzögerte Bescheidung des Akteneinsichtsantrags als Wiedereinsetzungsgrund wegen

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Er kann somit erst danach endgültig darüber entscheiden, welche Berufungsgründe abschließend vorgetragen werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12).

    Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht; offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144).

    Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170).

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18; BVerfG, NJW-RR 2002, 135, 136).
  • BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 95/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht; offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144).
  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18; BVerfG, NJW-RR 2002, 135, 136).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvR 1008/01

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Begründungserfordernis bei

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18; BVerfG, NJW-RR 2002, 135, 136).
  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 33/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung eines Antrages auf

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht; offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144).
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wegen fehlender Akteneinsicht

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht; offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144).
  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Der Senat kann selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17
    Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18; BVerfG, NJW-RR 2002, 135, 136).
  • LG Frankenthal, 16.12.2020 - 2 S 195/19

    Anspruch auf Beseitigung der am Gebäude befestigten Kamera sowie auf Unterlassung

    Dem Beklagten war Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, nachdem sein Prozessbevollmächtigter bereits in der Berufungsschrift und damit rechtzeitig Einsicht in die Gerichtsakten beantragt hatte, diese ihm jedoch erst Mitte Oktober 2019 gewährt wurde und ihm damit die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der ebenfalls konkludent verlängerten Berufungsbegründungsfrist möglich war (vgl. BGH, B. vom 11.01.2018 - III ZB 81/17 und III ZB 82/17, Rn. 10 ff., zit. n. Juris).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1990 - VIII ZB 5/90, juris Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 15; jeweils mwN; vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 Rn. 19; vom 8. August 2019- VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 21).
  • BGH, 09.02.2022 - XII ZB 474/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der

    Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952).

    Ein Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952 Rn. 13 mwN).

    Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 82/17

    Gewährung der Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der

    III ZB 81/17 III ZB 82/17.

    BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 und III ZB 82/17 - LG Düsseldorf.

    Vorinstanzen III ZB 81/17:.

  • BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17

    Sorgfaltspflichten des am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist

    Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09 Rn. 7, 10, NJW 2009, 3037; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, 82/17 Rn. 13 f., BGHZ 217, 199 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mangels Einwilligung nicht verlängerbare Berufungsbegründungsfrist im Fall fehlender Akteneinsicht).
  • BGH, 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 28/21

    Widerruf der Befugnis zum Führen die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht";

    a) Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nur zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 u.a., BGHZ 217, 199 Leitsatz).

    b) Die Gewährung der Wiedereinsetzung für den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt worden ist, gründet sich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte vor Einsicht in die gerichtlichen Akten eine abschließende Begründung nicht in jedem Fall vorlegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 u.a., BGHZ 217, 199 Rn. 10).

    bb) Zum anderen wird die Erforderlichkeit einer Akteneinsicht vor einer abschließenden Begründung wesentlich darauf gestützt, dass sich eventuelle Verfahrensfehler nicht notwendig bereits aus dem angefochtenen Urteil und den dem Prozessbevollmächtigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern erst aus den Gerichtsakten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 Rn. 10).

  • VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer kubanischen Staatsangehörigen

    Der Prozessbevollmächtigte dürfte dann grundsätzlich nicht gehalten sein, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Begründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen, weil er erst nach Lektüre der Gerichtsakte eventuelle Verfahrensfehler ermitteln und auf dieser Basis darüber entscheiden kann, welche Zulassungsgründe vorgetragen werden sollen (vgl. BGH, B.v. 11.1.2018 - III ZB 81/17 - BGHZ 217, 199 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, B.v. 10.1.2019 - 6 A 2256/18.A - juris Rn. 1 ff.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte nach unverzögerter Antragstellung mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Rechtsmittelbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGH, B.v. 11.1.2018 a.a.O. juris Rn. 13), dann aber eine verspätete Akteneinsichtnahme auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Gerichts liegen (OVG NRW, B.v. 10.1.2019 a.a.O. juris Rn. 3).

  • LG Frankenthal, 16.12.2020 - 2 Ss 195/19

    Kameraüberwachung

    Prozessbevollmächtigter bereits in der Berufungsschrift und damit rechtzeitig Einsicht in die Gerichtsakten beantragt hatte, diese ihm jedoch erst Mitte Oktober 2019 gewährt wurde und ihm damit die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der ebenfalls konkludent verlängerten Berufungsbegründungsfrist möglich war (vgl. BGH, B. vom 11.01.2018 - III ZB 81/17 und III ZB 82/17, Rn. 10 ff., zit. n. Juris).
  • OLG Dresden, 08.07.2022 - 1 U 830/22
    Der Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az.: III ZB 81/17, Az.: III ZB 82/17, BGHZ 217, 199, 204 Rdnr. 13; BGH, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: XII ZB 474/21, Rdnr. 8).

    Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (BGHZ 217, 199, 205 Rdnr. 15; BGH, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: XII ZB 474/21, Rdnr. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 6 A 2256/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    vgl. zur Frage der Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 -, NJW 2018, 952 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 6 B 1357/15 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.

    vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 -, a. a. O., Rn. 9 ff.

  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 138/19

    Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

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