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   BGH, 27.06.2013 - III ZB 84/12   

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https://dejure.org/2013,17259
BGH, 27.06.2013 - III ZB 84/12 (https://dejure.org/2013,17259)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2013 - III ZB 84/12 (https://dejure.org/2013,17259)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - III ZB 84/12 (https://dejure.org/2013,17259)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Substantiierung des Verschuldens eines Büroangestellten bei der Versäumung einer Frist im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2
    Hinreichende Substantiierung des Verschuldens eines Büroangestellten bei der Versäumung einer Frist im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollständiger Vortrag beim Wiedereinsetzungsantrag

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.1998 - VI ZB 10/98

    Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerde wegen der Versagung der

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - III ZB 84/12
    Die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 und vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; jeweils mwN).

    Nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 aaO mwN).

  • BGH, 14.01.1997 - VI ZB 24/96

    Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - III ZB 84/12
    Dabei hätte sich der Prozessbevollmächtigte, wenn er den Vorgang nach Bearbeitung nicht in den "Geschäftsgang" gegeben, sondern - aus welchen Gründen auch immer - an seinem Schreibtisch zurückgehalten haben sollte, nicht darauf verlassen dürfen, gegebenenfalls von seinem Büropersonal auf den drohenden Fristablauf aufmerksam gemacht zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311).
  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - III ZB 84/12
    Zwar dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365; jeweils mwN).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - III ZB 84/12
    Die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 und vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; jeweils mwN).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - III ZB 84/12
    Zwar dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365; jeweils mwN).
  • KG, 16.06.2017 - 5 W 60/17

    Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Anforderungen an den Vortrag zum

    Kommen mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, deren Zusammenwirken zu der Versäumung der Frist in dem Sinn geführt haben können, dass bei Beobachtung bereits einer der Pflichten die Frist gewahrt worden wäre, so ist zu beiden Pflichten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen (BGH Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZB 84/12 -, Tz 4 in juris).

    Vorliegend verhält sich der Vortrag des Antragsgegners schon nicht dazu, wann die Akte tatsächlich seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt und von ihm bearbeitet worden ist sowie welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die Beschwerde fristgerecht bei Gericht einzureichen (vgl. BGH Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZB 84/12 - Tz 4 in juris).

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZB 31/17

    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle

    Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZB 84/12, juris Rn. 3).
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   BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12   

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https://dejure.org/2013,6968
BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12 (https://dejure.org/2013,6968)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2013 - III ZB 84/12 (https://dejure.org/2013,6968)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2013 - III ZB 84/12 (https://dejure.org/2013,6968)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer Vorfrist zusätzlich zur Notierung des Datums des Fristablaufs für die Vermeidung eines anwaltlichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Versäumung der Frist; Prüfung des Vorliegens von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer Vorfrist zusätzlich zur Notierung des Datums des Fristablaufs für die Vermeidung eines anwaltlichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Versäumung der Frist; Prüfung des Vorliegens von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Keine Wiedereinsetzung wegen Organisationsmangels!

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu notieren ist (Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS 2008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 64).

    Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 aaO und vom 25. September 2003 aaO; MünchKommZPO/Gehrlein aaO).

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu notieren ist (Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS 2008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 64).

    Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 aaO und vom 25. September 2003 aaO; MünchKommZPO/Gehrlein aaO).

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZB 12/88

    Anforderungen an Büroorganisation bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 8 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 59).
  • BGH, 09.06.1994 - I ZB 5/94

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Notierung von

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu notieren ist (Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS 2008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 64).
  • BGH, 19.11.1997 - VIII ZB 33/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 8 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 59).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 81/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu notieren ist (Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS 2008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 64).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 113/08

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auftragsgegenstände als Ausschlussobjekte des

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW-RR 2011, 385 Rn. 12 f mwN).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW-RR 2011, 385 Rn. 12 f mwN).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 334/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12
    Die die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW-RR 2011, 568 Rn. 7).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 17/19

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994, aaO S. 2551 f. mwN, vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9, vom 27. März 2013 - III ZB 84/12, juris Rn. 7, vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7, vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 9, vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, WM 2020, 855 Rn. 16 und vom 12. Mai 2020, aaO Rn. 11 f.).

    Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2013 - III ZB 84/12, juris Rn. 11 und vom 27. Juni 2013 - III ZB 84/12, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 20. November 2018, aaO).

  • OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist:

    Zudem hatte der Klägervertreter am 06.06.2016 die Vorfrist bearbeitet, bei der er das weitere Fristensystem in dieser Sache selbst zu kontrollieren hatte (vgl. BGH NJW 2014, 3452 [Tz. 15]; BeckRS 2013, 05687 [Tz. 7]), zudem lief ein Tatbestandsberichtigungsantrag; ferner traf er sich am Nachmittag des 20.06.2016 in der Kanzlei, welcher der Patentanwalt in dieser Sache angehörte, mit Patentanwälten, wenngleich es dabei ersichtlich nicht um den vorliegenden Rechtsstreit ging und auch der hier konkret betraute Patentanwalt an jenem Termin nicht teilgenommen hat.
  • OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19

    Notwendiger Vortrag zur Wiedereinsetzung bei Neuanlegung von Akte

    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, NJW-RR 2017, 1111 Rn. 14; BeckRS 2013, 05687 Rn. 5).
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