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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1981 - III ZB 9/81   

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https://dejure.org/1981,3997
BGH, 05.11.1981 - III ZB 9/81 (https://dejure.org/1981,3997)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1981 - III ZB 9/81 (https://dejure.org/1981,3997)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1981 - III ZB 9/81 (https://dejure.org/1981,3997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalts-Gebühren - Armenrecht - Revision - Prozeßkostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 388 (Ls.)
  • MDR 1982, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 01.07.1982 - III ZR 88/79

    Maßgeblichkeit des herabgesetzten Gebührensatzes bei der Vergütung eines

    Der Grundsatz, daß sich die Vergütung eines vor dem 1. Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts auch dann nach § 123 BRAGO a.F. bestimmt, wenn der Rechtszug erst nach dem 1. Januar 1981 beendet wird, gilt auch für Gegenstandswerte unter 3.200 DM (Ergänzung zum Beschluß des BGH vom 5.11.1981 - III ZR 139/79 - NJW 1982, 1104 LS = MDR 1982, 211).

    Die Vergütung eines vor dem 1. Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich auch dann nach den niedrigeren Sätzen des § 123 BRAGO a.F., wenn dieser Rechtszug erst nach dem 1. Januar 1981 beendet wird (Senatsbeschluß vom 5. November 1981 - III ZR 139/79 = NJW 1982, 1104 L.S. = MDR 1982, 211 = JurBüro 1982, 213; ebenso Beschluß des IV b - Zivilsenats vom 11. November 1981 - IV b ZR 572/80 = NJW 1982, 1001 L.S. - Rpfleger 1982, 116).

  • KG, 22.06.1982 - 1 WF 2863/82
    Die von dem Beteiligten zu 1) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. November 1981 (III ZB 9/81 - JurBüro 1982, 215) steht dem nicht entgegen; sie betrifft den wesentlich anders gelagerten Fall, daß einer Partei, nachdem bereits in einer früheren Instanz Armenrecht bewilligt worden war, nach dem Stichtag in einem höheren Rechtszug das Armenrecht bewilligt, und ihr ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
  • OLG Bamberg, 02.06.1982 - 2 UF 184/81

    Festsetzung von Anwaltsgebühren nach neuem Armenrecht

    Diese Rechtsansicht hält er jedoch nach den Beschluß des BGH vom 05.11.1981 - III ZB 9/81 - (JurBüro 1982, 215 = Rpfleger 1982, 36) nicht mehr aufrecht.
  • OLG Stuttgart, 05.03.1982 - 8 WF 17/82
    Daß es durchaus sinnvoll ist, zwar grundsätzlich nach der Übergangsvorschrift des Prozeßkostenhilfegesetzes zu verfahren, aber gleichwohl dem Armenanwalt aufgrund des § 134 BRAGO die neuen Gebührensätze zuzubilligen, hat der Bundesgerichtshof in seinem zweiten Beschluß vom 5. November 1981 (III ZB 9/81 - AnwBl 1982, 69) für die Fälle einer Beiordnung nach dem 1. Januar 1981 überzeugend dargelegt; nur besteht nach den obigen Ausführungen für eine solche Beschränkung kein Anlaß.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1981 - III ZB 9/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,5951
BGH, 02.07.1981 - III ZB 9/81 (https://dejure.org/1981,5951)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1981 - III ZB 9/81 (https://dejure.org/1981,5951)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1981 - III ZB 9/81 (https://dejure.org/1981,5951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 857
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der

    Der Anwalt muß unter anderem dartun, daß und wie er sein Büropersonal überwacht (BGH, Beschl. v. 8. November 1967 - VIII ZB 38/67, VersR 1967, 1204, 1205; v. 23. September 1971 - VII ZB 15/71, VersR 1971, 1145, 1146; v. 2. Juli 1981 - III ZB 9/81, VersR 1981, 857, 858; v. 12. Juni 1985 aaO; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. Kap. XIII Rdn. 37, 70 ff).
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