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   BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18   

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https://dejure.org/2019,18551
BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18 (https://dejure.org/2019,18551)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - III ZB 98/18 (https://dejure.org/2019,18551)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - III ZB 98/18 (https://dejure.org/2019,18551)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 ZPO, § 406 Abs 1 S 1 ZPO, § 4 Abs 1 Anlage Nr 5855 GOÄ, § 6 Abs 2 GOÄ
    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private Krankenversicherung: Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit und Abrechenbarkeit von auch durch den Sachverständigen selbst im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit erbrachten und abgerechneten ...

  • IWW

    GOÄ, § 6 Abs. 2 GOÄ, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO, § 8 Abs. 2 EGGVG, § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 363 ZPO, § 404a ZPO, § 195 BGB

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private Krankenversicherung: Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit und Abrechenbarkeit von auch durch den Sachverständigen selbst im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit erbrachten und abgerechneten ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; GOÄ-Gebührenverzeichnis Nr. 5855
    Keine Befangenheit bei Begutachtung der Erstattungsfähigkeit einer selbst praktizierten Behandlungsmethode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der medizinische Sachverständige - und seine wirtschaftlichen Interessen als Arzt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 691
  • MDR 2019, 1077
  • VersR 2020, 442
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.01.2017 - VI ZB 31/16

    Ablehnung eines Sachverständigen: Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Nur bei Hinzutreten weiterer, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Frage stellender Umstände kann die Annahme eines Ablehnungsgrunds gerechtfertigt sein (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569).

    Es bestehe kein vergleichbarer Interessenkonflikt, wie er bei einer "Vorbefassung" des Sachverständigen durch Erstellung eines Privatgutachtens für die Partei eines Rechtsstreits in Betracht komme (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569).

    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851 Rn. 10 und vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569 Rn. 8; jeweils mwN).

    Dieser Umstand ist geeignet, das Vertrauen des Ablehnenden in eine unvoreingenommene Gutachtenerstattung zu erschüttern (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 9 f m. zahlr. wN).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 4 W 19/17
    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Nur bei Hinzutreten weiterer, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Frage stellender Umstände kann die Annahme eines Ablehnungsgrunds gerechtfertigt sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - I-4 W 19/17, juris Rn. 10).

    Die rechtliche Bewertung der Berechtigung einer Gebührenforderung obliegt weiterhin allein dem Gericht und ist von der Tatsachengrundlage, die der Sachverständige begutachtet, zu trennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - I-4 W 19/17, juris Rn. 13).

    Die privatärztlichen Honoraransprüche und die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung müssen nicht gleichlaufen, zumal die Frage der Erstattungsfähigkeit auch davon abhängt, welchen Krankheitskostentarif der Versicherungsnehmer vereinbart hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - I-4 W 19/17, juris Rn. 16).

  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 32/12

    Honorarprozess des Architekten: Sachverständigenablehnung wegen Überschreitung

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851 Rn. 10 und vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569 Rn. 8; jeweils mwN).

    Dies kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn er den ihm erteilten Auftrag überschreitet (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 aaO Rn. 11, 13).

  • BGH, 03.11.2014 - X ZR 148/11

    Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann zwar Anlass zu der Befürchtung bestehen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2014 - X ZR 148/11, juris Rn. 4 f; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3 und RGZ 7, 311, 312 f jeweils zur Richterablehnung).
  • BGH, 24.11.2014 - BLw 2/14

    Richterablehnung: Interessenkonflikt aufgrund der Stellung als

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann zwar Anlass zu der Befürchtung bestehen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2014 - X ZR 148/11, juris Rn. 4 f; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3 und RGZ 7, 311, 312 f jeweils zur Richterablehnung).
  • OLG Köln, 11.03.1999 - 5 W 16/99
    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    c) Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund in Fällen angenommen wurde, in denen ein Sachverständiger ärztliche Leistungen für einen Dritten erbracht hat und hierüber ein gesonderter Rechtsstreit (parallel) geführt wurde (z.B. OLG Köln, r+s 1999, 438; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2017 - 29 W 9/17, juris Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juli 2017, juris Rn. 13; siehe auch OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 21 W 1921/15 zu dem Fall, dass der Sachverständige einen Parallelprozess gegen seinen Patienten initiiert), kann dahinstehen, ob dem im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann.
  • OLG Hamm, 28.04.2017 - 29 W 9/17

    Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen in einem

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    c) Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund in Fällen angenommen wurde, in denen ein Sachverständiger ärztliche Leistungen für einen Dritten erbracht hat und hierüber ein gesonderter Rechtsstreit (parallel) geführt wurde (z.B. OLG Köln, r+s 1999, 438; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2017 - 29 W 9/17, juris Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juli 2017, juris Rn. 13; siehe auch OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 21 W 1921/15 zu dem Fall, dass der Sachverständige einen Parallelprozess gegen seinen Patienten initiiert), kann dahinstehen, ob dem im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann.
  • RG, 28.04.1882 - Beschw.-Rep. 110/82

    Ausschließung oder Ablehnung eines Richters ; Mitgliedschaft in einem am Prozess

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann zwar Anlass zu der Befürchtung bestehen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2014 - X ZR 148/11, juris Rn. 4 f; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3 und RGZ 7, 311, 312 f jeweils zur Richterablehnung).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2018 - 14 W 15/18

    Ablehnung Sachverständiger wegen Interessenskonflikt durch Erstattung

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Vor dem Hintergrund eines möglichen Konflikts des Sachverständigen zwischen seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen und der Pflicht zu einer objektiven Gutachtenerstattung könnte er versucht sein, gegen die Vergleichbarkeit der Behandlung sprechende Umstände "herunterzuspielen" oder gar "unter den Tisch fallen" zu lassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. März 2018 - 14 W 15/18, juris Rn. 14).
  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 217/04

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Unklarheiten bei der

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
    Mangels Bestimmung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts durch das Oberlandesgericht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO) konnte der Beklagte das Rechtsmittel nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz fristwahrend sowohl bei dem Bundesgerichtshof als auch bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994, 1224; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

  • BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79

    Anforderungen an Befragung eines im Ausland wohnenden Sachverständigen durch das

  • OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18

    Die Besorgnis der Befangenheit eines ärztlichen Sachverständigen bei der Frage

  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 147/86

    Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im

  • BGH, 20.01.1994 - I ZR 250/91

    Anzeigen-Einführungspreis - Normalpreis

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Einholungs eines fachmedizinischen Gutachtens zum

  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20

    Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft;

    Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG unterbliebene Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts durch das Berufungsgericht muss nicht nachgeholt werden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19, BeckRS 2021, 6631 Rn. 11 und Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 6).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beklagten zuständig, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/19, NJW 2020, 691 Rn. 6).

    Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (BayAGGVG) durch das Beschwerdegericht unterbliebene Bestimmung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts muss daher - anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - auch in Ansehung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, WM 2021, 1079 Rn. 9, insoweit in BGHZ 229, 299 nicht abgedruckt; vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19, juris Rn. 11 [jeweils zur Revision]; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, aaO; vom 20. März 2003 - IX ZB 598/02, juris Rn. 2; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4; aA MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 8).

    Der Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es unter Randnummer 6 statt "III ZB 98/19" richtig heißt: "III ZB 98/18".

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19

    Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe

    Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG unterbliebene Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts durch das Berufungsgericht muss nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 6).
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Klägerin zuständig, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 6).

    Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (BayAGGVG) durch das Beschwerdegericht unterbliebene Bestimmung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts muss daher auch in Ansehung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, WM 2021, 1079 Rn. 9, insoweit in BGHZ 229, 299 nicht abgedruckt; vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19, juris Rn. 11 [jeweils zur Revision]; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, unter II 1, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, aaO; vom 20. März 2003 - IX ZB 598/02, juris Rn. 2; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4; aA MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2022 - 15 U 83/19

    Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sinne des § 406 Abs. 1

    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 05.11.2002, Az.: X ZR 178/01, BeckRS 2003, 94; NJW 2005, 1869; GRUR-RR 2008, 365 - Sachverständigenablehnung III; NJW-RR 2013, 851; Beschl. v. 03.11.2014, Az.: X ZR 148/11, BeckRS 2014, 22293; NJW-RR 2017, 569; NJW 2020, 691).

    Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden kann (BGH, NJW-RR 2013, 851; NJW 2020, 691).

    Die Besorgnis einer Befangenheit eines Sachverständigen kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet (BGH, NJW-RR 2013, 851; NJW 2020, 691), beispielsweise indem er eine dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vorgenommen und seiner Beurteilung nicht die vorgegebenen Anknüpfungstatsachen zu Grunde gelegt hat (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1087) oder wenn er das Vorbringen der Parteien auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit untersucht hat, statt die ihm abstrakt gestellte Beweisfrage zu beantworten (OLG Köln, NJW-RR 1987, 1198).

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 79/20

    Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der

    Solange eine solche Entscheidung, etwa versehentlich, von dem Berufungsgericht nicht getroffen worden ist, kann die zugelassene Revision nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz fristwahrend sowohl beim Bundesgerichthof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt (und begründet) werden (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 6; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 505/80, juris Rn. 8, insoweit in NJW 1981, 172 nicht abgedruckt; vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994, 1224 und vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Beschlüsse vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577; vom 19. August 1998 - XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 2/17

    Augenärzte dürfen vorformuliertes Bestätigungsformular im Rahmen der Aufklärung

    Dieser ist als sachverständiger Mitarbeiter der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie in C., Teil der Medizinischen Universität C., fachlich geeignet (vgl. zu den Anforderungen an einen medizinischen Sachverständigen BGH NJW 2020, 691).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 11 W 4/20

    Ablehnungsgesuch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 06.06.2019 - III ZB 98/18 -, Rn. 10, Beschl. v. 11.04.2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851 Rn. 10; Beschl. v. 10.01.2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569 Rn. 8; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 11 W 12/22

    Antrag auf Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen; Subjektives Misstrauen

    Eine schematische Betrachtungsweise ist indessen sogar bei einem indirekten wirtschaftlichen Eigeninteresse des gerichtlichen Gutachters am Ausgang des Prozess nicht gerechtfertigt; auch bei verhaltensbezogenen Ablehnungsgründen hat regelmäßig eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen, und zwar daraufhin, ob das Handeln des Sachverständigen Belastungstendenzen zum Nachteil einer der Prozessparteien erkennen lässt (vgl. BGH [VII ZB 32/12] aaO LS 1 und Rdn. 11 ff.; Beschl. v. 06.06.2019 - III ZB 98/18, LS 2 und Rdn. 21, juris = BeckRS 2019, 13132; ebenso Milde, NJW 2018, 1149).
  • FG Hamburg, 21.02.2023 - 6 K 199/21

    FGO: Befangenheit Sachverständiger

    Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann beispielsweise berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019, III ZB 98/19, NJW 2020, 691, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2022, I-15 U 83/19, juris Rn. 17).

    Die Besorgnis einer Befangenheit eines Sachverständigen kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019, III ZB 98/19, NJW 2020, 691, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2022, I-15 U 83/19, juris Rn. 19), beispielsweise indem er eine dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vorgenommen und seiner Beurteilung nicht die vorgegebenen Anknüpfungstatsachen zu Grunde gelegt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2022, I-15 U 83/19, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 12.10.2021 - 8 W 3701/21

    Ablehnung eines Sachverständigen im Versicherungsprozess

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 33/21
  • OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 11 W 11/19

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen wegen Beratung mit

  • OLG Koblenz, 19.10.2020 - 4 W 338/20

    Unlautere Vorgehensweise unterstellt: Sachverständiger befangen!

  • LG Würzburg, 22.12.2022 - 53 S 1296/22

    Ärztliches Behandlungshonorar

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