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   BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08   

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BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08 (https://dejure.org/2009,6624)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - III ZB 99/08 (https://dejure.org/2009,6624)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08 (https://dejure.org/2009,6624)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist und einem ohne Unterschrift gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Judicialis

    EMRKG Art. 6; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes; Pflicht des Gerichts zur sofortigen Prüfung der Formalien ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Allerdings kann, wenn etwa eine bei Gericht fristgerecht eingereichte Rechtsmittelbegründungsschrift nicht unterzeichnet worden ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564 f Rn. 7 m.w.N.).

    Gemessen daran kommt bei dem Fehlen einer notwendigen Unterschrift der Prozessbevollmächtigten nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Verlängerungsantrag innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564, 565).

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03

    Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688).

    a) Ein Prozessbevollmächtigter hat regelmäßig für den fristgerechten Eingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die Hinzufügung der im Anwaltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsfähigen Bevollmächtigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2003, aaO, S. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343 ; 2006, 1579 ; BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b).
  • BGH, 18.03.2008 - VIII ZB 4/06

    Anforderungen an das Verfahren bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343 ; 2006, 1579 ; BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343 ; 2006, 1579 ; BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht verweigert und dabei weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f ; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    Auf die - vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 , vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785 ) - Frage, ob die Klägerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen durfte, kommt es dabei nicht an.
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien während der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99) gerechtfertigt.
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZB 44/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08
    a) Ein Prozessbevollmächtigter hat regelmäßig für den fristgerechten Eingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die Hinzufügung der im Anwaltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsfähigen Bevollmächtigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2003, aaO, S. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522 m.w.N.).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

  • BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02

    Voraussetzungen eines Divergenzfalls bei Zurückweisung eines

  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03

    Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Unterbleibt der gebotene Hinweis, ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können, dass der Partei die Fristwahrung noch möglich gewesen wäre (vgl. für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ausreichender Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - aaO; BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 10 f.; offengelassen BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 28, BGHZ 222, 105; vgl. zur fehlenden Unterschrift: BGH 25. Juni 2009 - III ZB 99/08 - Rn. 10; 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - Rn. 10 f.) .
  • OLG Braunschweig, 18.11.2020 - 11 U 315/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Beim Fehlen einer notwendigen Unterschrift der Prozessbevollmächtigten kommt nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Schriftsatz innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZB 99/08 -, juris Rn. 10).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZB 137/15

    Entschuldigte Terminsversäumnis: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf die

    b) Auf der Grundlage des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG - vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, BeckRS 2009, 21139 Rn. 9) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Versäumnis eines Termins dann als entschuldigt anzusehen ist, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter auf die erfolgte Stattgabe eines Verlegungsantrags vertrauen dürfen.
  • BGH, 08.07.2014 - II ZB 17/13

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung der Einhaltung

    Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien während der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9).

    Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der Fürsorgepflicht des Gerichts enge Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehalten sein kann, eine drohende Fristversäumung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9).

    Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fairen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14).

  • OLG Koblenz, 10.10.2022 - 9 UF 438/22

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten im elektronischen Rechtsverkehr

    Denn auch bei einer Bearbeitung der Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08 -, juris, Rdnr. 10, m.w.N.) konnte die Formunwirksamkeit dem Senat nicht bis zum Fristablauf um 24.00 Uhr auffallen, um dann die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner auch noch rechtzeitig auf ihr Versäumnis hinweisen zu können.

    Dies gilt umso mehr, als zum einen dem Familiengericht bezüglich der hier zur Entscheidung stehenden Beschwerde keinerlei Verwerfungskompetenz - und damit auch keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels - zukam (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG, vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG, 43. Edition, Stand: 1. April 2022, § 68, Rdnr. 4) und als zum anderen keine generelle Verpflichtung des (Beschwerde-)Gerichts besteht, bei Eingang der Beschwerdeschrift eine sofortige Prüfung der Formalien vorzunehmen und etwa mittels Telefonat, Telefax oder besonderes elektronisches Anwaltspostfach den Rechtsmittelführer auf bestehende Mängel hinzuweisen sowie Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08 - juris, Rdnr. 9).

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