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   BGH, 31.05.1965 - III ZR 1/64   

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https://dejure.org/1965,5734
BGH, 31.05.1965 - III ZR 1/64 (https://dejure.org/1965,5734)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1965 - III ZR 1/64 (https://dejure.org/1965,5734)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1965 - III ZR 1/64 (https://dejure.org/1965,5734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einwilligung zur Übertragung eines Nachlassanteils - Eintritt eines Vorkaufsfalls - Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben - Verkauf eines Nachlassanteils vom Vater an den Sohn - Überfremdung der Erbengemeinschaft - Freie Verfügungsmacht ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 891
  • DNotZ 1966, 242
  • DB 1965, 1627
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54

    Rücktritt bei gesetzlichem Schuldverhältnis

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - III ZR 1/64
    Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, der Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben sei, das Eindringen "Fremder" in die Erbengemeinschaft - das infolge der Zulässigkeit von Verfügungen jedes einzelnen Miterben über seinen Nachlaßanteil gemäß § 2033 Abs. 1 BGB möglich ist - zumindest einzuschränken, wird von der Rechtslehre und Rechtsprechung einhellig geteilt (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 2034 Anm. 1; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2034 Randnote 1; Planck BGB 4. Aufl. § 2034 Ziff. 1; Lange Erbrecht 1962 § 44 unter III Ziff. 1 S. 551; RGZ 170, 203, 207; BGHZ 15, 102, 105) [BGH 21.10.1954 - IV ZR 128/54] .
  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - III ZR 1/64
    Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, der Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben sei, das Eindringen "Fremder" in die Erbengemeinschaft - das infolge der Zulässigkeit von Verfügungen jedes einzelnen Miterben über seinen Nachlaßanteil gemäß § 2033 Abs. 1 BGB möglich ist - zumindest einzuschränken, wird von der Rechtslehre und Rechtsprechung einhellig geteilt (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 2034 Anm. 1; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2034 Randnote 1; Planck BGB 4. Aufl. § 2034 Ziff. 1; Lange Erbrecht 1962 § 44 unter III Ziff. 1 S. 551; RGZ 170, 203, 207; BGHZ 15, 102, 105) [BGH 21.10.1954 - IV ZR 128/54] .
  • RG, 14.07.1938 - IV 56/38

    Kommt der Vorkauf über einen verkauften Erbanteil zustande, wenn die Miterben

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - III ZR 1/64
    In der Rechtslehre und Rechtsprechung ist nämlich unbestritten, daß auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben im übrigen, d.h. soweit nicht die Bestimmungen der §§ 2034-2037 BGB entgegenstehen und Sonderregelungen treffen oder insoweit Wesensverschiedenheiten bestehen, die Vorschriften über das persönliche Vorkaufsrecht der §§ 504-514 BGB ergänzend heranzuziehen sind (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 2034 Anm, 5, Staudinger a.a.O. § 2034 Randnoten 12-14; RGZ 158, 57 und 61).
  • OLG München, 10.03.2009 - 13 U 4486/08

    Vorkaufsrecht bei Erwerb eines Erbteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Auch wenn sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, ob die Beklagte präsumtive gesetzliche Erbin ihrer Schwester war, die den Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf sie übertrug, so hätte der Bundesgerichtshof im Fall WM 1983, 619 mit dem Schutzzweck des Vorkaufsrechts argumentieren können - wie in seinen früheren Entscheidungen, die hier von den Beklagten angeführt werden (BGH NJW 1966, 2207, LM Nr. 4 zu § 2034 BGB; MDR 1965, 891, LM Nr. 3 zu § 2034 BGB).

    (3) Entgegen der Auffassung der Berufung können die Beklagten auch nicht in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 1965, 891 und NJW 1966, 2002) rechtlich und wirtschaftlich "übrigen Miterben" i.S.v. § 2034 Abs. 1 BGB gleichgestellt werden.

    In der Entscheidung MDR 1965, 891 hat der Bundesgerichtshof eine am Schutzzweck des § 2034 BGB orientierte einengende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "an einen Dritten" jedenfalls dann (d. h. mit einer erheblichen Einschränkung) vorgenommen, wenn ein Nachlassanteil gemäß § 2033 BGB an einen präsumtiven gesetzlichen Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten veräußert wird, wenn er bereits Mitglied der Erbengemeinschaft ist.

  • BGH, 16.12.1992 - IV ZR 222/91

    Vorkaufsrecht der "übrigen Miterben" bei Veräußerung eines Miterbenanteils an

    Vor diesem begrenzten Zweck wird deutlich, daß und warum kein Vorkaufsrecht entsteht, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben verkauft (BGH Urteil vom 27.10.1971 - IV ZR 223/69 - WM 1972, 503 = LM 8 zu § 2034 BGB Bl. 1R und vom 31.5. 1965 - III ZR 1/64 - WarnR 1965, 323 = LM 3 zu § 2034 BGB unter II 2 b Bl. 2R), und zwar möglicherweise selbst dann nicht, wenn der Erwerber bereits vollständig aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden war.
  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10

    Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen einer Erbanteilsveräußerung von oder an (präsumtive) Erbeserben von Miterben (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68, MDR 1971, 377; 13. Juni 1966 - III ZR 198/64, NJW 1966, 2207 und 31. Mai 1965 - III ZR 1/64, MDR 1965, 891) gibt für Erwägungen, den Kreis der Vorkaufsberechtigten zu erweitern, keine Grundlage.
  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Ob der Anlauf eines weiteren Nachlaßanteils durch einen in die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben bereits eingetretenen Erbteilskäufer von § 2034 Abs. 1 BGB erfaßt wird, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden (vgl. Urteil des Senats vom 31. Mai 1965 - III ZR 1/64 = LM zu § 2034 BGB Nr. 3).
  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68

    Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages;

    Das Berufungsgericht erwägt weiter, daß der gleiche Erfolg auf einem in keiner Weise zu beanstandenden Weg hätte herbeigeführt werden können, wenn nämlich statt des Beklagten dessen Mutter als Käuferin aufgetreten wäre und die Erbanteile der Elise G. dann dem Beklagten weiter übertragen hätte (BGH Urt. v. 31. Mai 1965 - III ZR 1/64 = LM § 2034 BGB Nr. 3).
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