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   BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19   

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https://dejure.org/2020,15283
BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19 (https://dejure.org/2020,15283)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - III ZR 10/19 (https://dejure.org/2020,15283)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - III ZR 10/19 (https://dejure.org/2020,15283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Art. 5 Abs. 1 GG, § ... 241 Abs. 2 BGB, § 241 BGB, § 626 BGB, § 314 Abs. 2 BGB, § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Anstaltsgesetz LSA, § 52 Abs. 2, 3 KVG LSA, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 241 Abs. 2, 314 Abs. 2, 626
    Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen kritischer Äußerungen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags bei grober Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger; Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB; Vorliegen einer Formalbeleidigung oder Schmähung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags bei grober Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger; Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ; Vorliegen einer Formalbeleidigung oder Schmähung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentlichen Kündigung eines Organmitglieds bei grober Beleidigung des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. zB BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192, 1193 und vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW 2014, 3357 Rn. 11).

    Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. zB BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 aaO; BVerfG aaO).

    Bei der Beurteilung, ob Schmähkritik vorliegt, darf eine Aussage zudem nicht isoliert gewürdigt werden, sondern ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 19 und vom 16. Dezember 2014 aaO Rn. 19).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. zB BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192, 1193 und vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW 2014, 3357 Rn. 11).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung führt, wenn die Entscheidung hierauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Kündigung wegen eines

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Keine Schmähkritik kann angenommen werden, wenn ein Sachbezug nicht von vornherein zu verneinen ist (vgl. BVerfG, NZA 2018, 924 Rn. 8; NJW 2019, 2600 Rn. 19).

    In einem solchen Fall kann die Verkennung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit unerheblich sein, wenn sich feststellen lässt, dass das Gericht in diesem Rahmen der Äußerung im Ergebnis nicht das Maß an Schutz vorenthalten hat, das ihr als Werturteil ohne schmähenden Charakter zukam (vgl. BVerfG, NZA 2018, 924 Rn. 10).

  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. zB BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192, 1193 und vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW 2014, 3357 Rn. 11).

    Ein Sachbezug kann daher nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr auf der Hand (vgl. zur Verneinung von Schmähkritik bei der Bezeichnung des Inhalts eines Zivilurteils als "perfide Lüge" BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13, juris).

  • OVG Sachsen, 25.05.2012 - 4 B 237/11

    Anspruch eines Gemeinderates zur Vorlage des Gutachtens "Beihilfenrechtliche

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Diese sind wiederum zu einer effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen und haben daher als Ausfluss ihrer Mitgliedschaft einen individuellen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch, um die Kontrolle über die Tätigkeit der Verwaltung effektiv ausüben zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, NVwZ-RR 2010, 123, 124), wie auch eine Verpflichtung, sich selbständig über die Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren (vgl. Katz, KommJur 2018, 241, 242 sowie zur Obliegenheit eines Gemeinderatsmitglieds, selbständig Anfragen an die Verwaltung zu richten, OVG Sachsen, LKV 2012, 366 Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2009 - 4 O 127/09

    Zum Fragerecht und Auskunftsanspruch eines Mitglieds des Gemeinderates gegenüber

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Diese sind wiederum zu einer effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen und haben daher als Ausfluss ihrer Mitgliedschaft einen individuellen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch, um die Kontrolle über die Tätigkeit der Verwaltung effektiv ausüben zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, NVwZ-RR 2010, 123, 124), wie auch eine Verpflichtung, sich selbständig über die Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren (vgl. Katz, KommJur 2018, 241, 242 sowie zur Obliegenheit eines Gemeinderatsmitglieds, selbständig Anfragen an die Verwaltung zu richten, OVG Sachsen, LKV 2012, 366 Rn. 8).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Bedient sich der Staat im Rahmen sogenannter funktionaler Selbstverwaltung (vgl. hierzu BVerfGE 107, 59, 89 f) zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Körperschaft oder - wie hier - Anstalt des öffentlichen Rechts, so ist dies nur zulässig, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält.
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    aa) Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass es der Berücksichtigung eines solchen Vorwurfs nicht entgegensteht, dass die Beklagte ihre Kündigung in dem Schreiben vom 21. Dezember 2016 hierauf nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 157).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. zB BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192, 1193 und vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW 2014, 3357 Rn. 11).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
    Bei der Beurteilung, ob Schmähkritik vorliegt, darf eine Aussage zudem nicht isoliert gewürdigt werden, sondern ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 19 und vom 16. Dezember 2014 aaO Rn. 19).
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 71/06

    Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem

  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 218/98

    Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39; vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 19; NJW 2022, 680 Rn. 29; Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19, juris Rn. 15; jeweils mwN).
  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die sogenannte "Privatfehde" beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266, 293 f. = NJW 1995, 3303, 3304 = NStZ 1996, 26; NVwZ 2019, 720; BVerfG NZA 2018, 924 = AP BGB § 626 Nr. 273; BGH NJW 2015, 773, 774 f. = ZIP 2015, 883, 885 = VersR 2015, 247, 249 = AfP 2015, 41, 43 = MDR 2015, 150, 152 = ZUM 2015, 244, 247; BeckRS 2020, 12789; Rixecker in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Anhang zu § 12. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rdn. 233; Grabenwarter in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand 95. EL Juli 2021, Art. 5 Rdn. 163 f).
  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob es auf Grund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (vgl. Senat, Urteile vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, BeckRS 2020, 12789 Rn. 15 und vom 11. November 2010 aaO Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. April 2023 aaO Rn. 13).
  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2021 - 3 O 226/21
    Eine Schmähkritik liegt dabei nur vor, wenn eine Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht und dieser - jenseits polemischer und überspitzter Kritik - herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 07.03.2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17 mwN).

    Kann ein Sachbezug nicht von vornherein verneint werden, ist grundsätzlich nicht von einer Schmähkritik auszugehen (BGH, Urteil vom 07.03.2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17 mwN).

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