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   BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53   

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https://dejure.org/1954,89
BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53 (https://dejure.org/1954,89)
BGH, Entscheidung vom 30.12.1954 - III ZR 102/53 (https://dejure.org/1954,89)
BGH, Entscheidung vom 30. Dezember 1954 - III ZR 102/53 (https://dejure.org/1954,89)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel durch fehlende Abgrenzung einzelner Klageansprüche - Anspruchsgrundlage bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Verantwortung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - Haftung des Bundes für Ansprüche aus Verletzung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 95
  • NJW 1955, 298
  • DB 1955, 238
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Der Senat hält auch weiterhin an der von ihm in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in wiederholten Entscheidungen (u.a. KJW 1952, 1089; BGHZ 9, 373 und 14, 83) vertretenen Auffassung fest, daß ein aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteter Schadensersatzanspruch in der Segel auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB), sondern nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB) zu beurteilen ist.

    In der Entscheidung BGHZ 14, 83 ff hat der Senat sich ebenfalls erneut zu der schon in BGHZ 9, 373 und NJW 1953, 1865 vertretenen Auffassung bekannt, daß die Rechtsgrundlage der Verkehrssicherungs pflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden könne.

    Mit der Beantwortung der Frage, wer Eigentümer der Bundesstraßen ist und wer für sie die Strassenbaulast trägt, ist aber nach der oben wiedergegebenen Auffassung des Senats (vgl. im einzelnen BGHZ 14, 84 [BGH 15.06.1954 - III ZR 125/53] /85) für die Frage, wer für einen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen verursachten Schaden einzustehen hat, noch nichts Entscheidendes gewonnen.

  • BGH, 20.12.1951 - III ZR 97/51

    Unfall auf Reichsautobahn

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Dazu ist in BGHZ 4, 253 ff im einzelnen ausgeführt, daß diese Stellen (Länder und Provinzialverbände) in der Zeit zwischen Zusammenbruch und Inkrafttreten des Grundgesetzes insoweit als Treuhänder für die damals werdende und im Entstehen begriffene zentrale Gebietskörperschaft, mithin für den Bund, tätig geworden seien und daß in Anwendung der in §§ 31, 89 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auf diese Treuhänderschaft für Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht nur das betreffende Land oder der betreffende Provinzialverband, sondern auch der Bund hafte.

    Insoweit bedürfen die Ausführungen in BGHZ 4, 264 [BGH 20.12.1951 - III ZR 97/51] einer Berichtigung.

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Vielmehr mußte er - wie der Senat im Anschluß an RGZ 157, 321 [326] in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) entschieden hat - eine Abgrenzung der beiden selbständigen Ansprüche in der Weise vornehmen, daß er entweder die Klagesumme ziffernmässig auf die beiden verschiedenen Ansprüche verteilte, oder die beiden Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander brachte, daß er einen Anspruch als Hauptanspruch und den anderen als Hilfsanspruch geltend machte.

    Da der aufgezeigte Verfahrensmangel jedoch zumindest dann, wenn - wie hier - die Einzelansprüche als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind, nach den Ausführungen in BGHZ 11, 192 noch in der Revisionsinstanz behoben werden kann, sind nunmehr, nachdem der Kläger auf Anregung des Senats die Klarstellung seines Klagebegehrens nachgeholt hat, insoweit verfahrensrechtliche Bedenken nicht mehr zu erheben.

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Der Senat hält auch weiterhin an der von ihm in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in wiederholten Entscheidungen (u.a. KJW 1952, 1089; BGHZ 9, 373 und 14, 83) vertretenen Auffassung fest, daß ein aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteter Schadensersatzanspruch in der Segel auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB), sondern nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB) zu beurteilen ist.

    In der Entscheidung BGHZ 14, 83 ff hat der Senat sich ebenfalls erneut zu der schon in BGHZ 9, 373 und NJW 1953, 1865 vertretenen Auffassung bekannt, daß die Rechtsgrundlage der Verkehrssicherungs pflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden könne.

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Es kann deshalb offen bleiben, ob das Bundesfernstraßengesetz, das erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, nach den vom Senat in BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] aufgestellten Grundsätzen auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden könnte oder ob sein zeitlicher Geltungswille für zeitlich zurückliegende Tatbestände der hier vorliegenden Art verneint werden müßte.
  • BGH, 20.01.1954 - VI ZR 118/52

    Pflichten des Kraftfahrers bei Verschmutzung durch an den Rädern anhaftenden Lehm

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Wenn eine unverzügliche Beseitigung der Kleierde durch eigene Hilfskräfte von den zuständigen Dienststellen der Straßenverwaltung vielleicht auch nicht erwartet werden konnte, so blieben doch noch die Möglichkeiten, die Kleierde mit abstumpfendem Material zu bestreuen oder die Eigentümer der Ackerfahrzeuge zur pflichtgemäßen Reinigung der Straße (vgl. BGHZ 12, 124) anzuhalten.
  • BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Vielmehr mußte er - wie der Senat im Anschluß an RGZ 157, 321 [326] in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) entschieden hat - eine Abgrenzung der beiden selbständigen Ansprüche in der Weise vornehmen, daß er entweder die Klagesumme ziffernmässig auf die beiden verschiedenen Ansprüche verteilte, oder die beiden Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander brachte, daß er einen Anspruch als Hauptanspruch und den anderen als Hilfsanspruch geltend machte.
  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    In der Entscheidung BGHZ 14, 83 ff hat der Senat sich ebenfalls erneut zu der schon in BGHZ 9, 373 und NJW 1953, 1865 vertretenen Auffassung bekannt, daß die Rechtsgrundlage der Verkehrssicherungs pflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden könne.
  • RG, 22.05.1936 - VI 69/36

    1. Kann eine Endtagsfrist zum Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr verlängert

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Wenn die Ansprüche auf Schadenersatzleistung wegen des Verlustes der Zugmaschine und auf Ersatz des Verdienstausfalls auch auf demselben Sachverhalt beruhen, so handelt es sich dabei doch um verschiedene selbständige prozessuale Ansprüche und nicht nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. RG in JW 1934, 2974; RGZ 151, 279 [286]; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6., Aufl § 397).
  • RG, 13.04.1938 - II 194/37

    1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus

    Auszug aus BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
    Vielmehr mußte er - wie der Senat im Anschluß an RGZ 157, 321 [326] in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) entschieden hat - eine Abgrenzung der beiden selbständigen Ansprüche in der Weise vornehmen, daß er entweder die Klagesumme ziffernmässig auf die beiden verschiedenen Ansprüche verteilte, oder die beiden Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander brachte, daß er einen Anspruch als Hauptanspruch und den anderen als Hilfsanspruch geltend machte.
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    a) Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen (st. Rspr. des erkennenden Senats, z. B. BGHZ 14, 83, 85; 16, 95 f.).
  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 159/05

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Organleihe

    Demzufolge ist für die Beseitigung der von einem öffentlichen Weg ausgehenden Gefahr derjenige verantwortlich, der den gefährlichen Zustand "geschaffen" hat, indem er den Verkehr tatsächlich zugelassen hat oder hat andauern lassen, und dieser Gefahrenlage zu begegnen im Stande gewesen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 16, 95 ff ).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

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