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   BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50   

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BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,296)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1951 - III ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,296)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1951 - III ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 194
  • BGHZ 1, 205
  • NJW 1951, 563
  • MDR 1951, 353
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 15.01.1890 - I 246/89

    Gerichtskosten. G.K.G. §. 46.

    Auszug aus BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50
    Die Bemerkung in RGZ 25, 380, das unbeschränkte Tätigwerden des Gerichtes und des Anwaltes bis zur gültigen Stellung der Rechtsmittelanträge verlange die Berechnung der Rechtsmittelgebühr nach dem Streitwert des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, kann jetzt allerdings nicht mehr zur Rechtfertigung verwandt werden (vgl. OLG Dresden HRR 1936, 1333), die Anträge sind jetzt schon während der Begründungsfrist zu stellen; vor diesem Zeitpunkt wird das Gericht niemals, tätig; auch der Gegenanwalt wird regelmässig erst nach Begründung des Rechtsmittels und damit erst nach Stellung der eingeschränkten Anträge, dann also auch nur in dem beschränkten nahmen tätig.

    Aber RGZ 25, 380 stützt seine Entscheidung nicht allein auf diese jetzt nicht mehr zutreffende Erwägung, sondern erwähnt sie nur zur Billigkeitsbegründung und stellt es im übrigen auf die anderen angeführten Erwägungen ab.

  • RG, 22.10.1926 - IV B 46/26

    Berufung; Prozessgebühr

    Auszug aus BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die ermässigte Prozessgebühr für den zurückgenommenen Teil des Streitgegenstandes nach dem Streitwert des zurückgenommenen Teils zu berechnen; dazu wird eine volle Gebühr nach dem Streitwert des streitig gebliebenen Teils; des Streitgegenstandes hinzugezählt; insgesamt wird jedoch gemäss § 14 GKG nicht mehr als eine volle Prozessgebühr nach dem Gesamtstreitwert erhoben (RGZ 115, 24; JW 1933, 2454; JW 1937, 1064; OLG Dresden HRR 1937, 474; Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze Aufl 10 § 30 GKG Anm. 3 B).
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZR 243/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst

    Der Anwalt kann hinsichtlich seines Gebührenanspruchs aber nicht schlechter stehen, wenn er anstelle eines Verzichts auf eine Antragstellung nur einen beschränkten Antrag stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1951 - III ZR 105/50, BGHZ 1, 205, 208 f).
  • BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54

    Rechtsmittel

    Ausgangspunkt ist der im Beschluß des III. Zivilsenats vom 16. Februar 1951 (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) vertretene Standpunkt, daß ein Rechtsmittel ohne Angabe des Umfanges der Anfechtung eine Prozeßgebühr nach dem vollen Streitwert der Beschwer des Rechtsmittelklägers unbeschadet einer teilweisen Ermäßigung der Gebühr nach § 30 GKG Abs. 2 im Falle späterer endgültiger Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens auslöst.

    Der Senat ist dieser Auffassung im Beschluß vom 23. April 1954 auch unter Berücksichtigung der ablehnenden Besprechung von Hornig (NJW 1951, 563) gefolgt, da dessen Bedenken nicht rechtfertigen könnten, von der festen Praxis des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes abzugehen.

    § 30 GKG gewährt dem Rechtsmittelkläger nur die Vergünstigung , daß die gemäß § 74 GKG mit Rechtsmitteleinlegung fällig gewordene (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] [207]) Prozeßgebühr sich ermäßigt, wenn die Voraussetzungen seines Satzes 2 eintreten.

    Der Beschluß vom 23. April 1954 folgt zwar der Auffassung des III. Zivilsenats in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50], die beschränkte Antragstellung sei bereits in Verbindung mit dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist kostenrechtlich als teilweise Rechtsmittelrücknahme anzusehen.

    Der III. Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 [41/42] klargestellt, daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheidung des ersten Beschlusses (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) wiedergibt, sondern nur als Gegenthese zu der damals allein im Streit befindlichen Ansicht ausgesprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge, daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags zu berechnen sei.

  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 47/52

    Rechtsmittel

    Trotz der im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken und trotz der abweichenden Beurteilung der Frage durch eine Reihe von Oberlandesgerichten, insbesondere das Kammergericht, hat das Reichsgericht an diesem Standpunkt festgehalten, und der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Beschluß vom 16. Februar 1951 unter eingehender Erörterung der verschiedenen Auffassungen dieser Ansicht angeschlossen (BGHZ 1, 205 mit Stellenangaben aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    - Hornig hat in einer Besprechung dieser Entscheidung (NJW 1951, 563) gegen eine so weitgehende Unterscheidung von verfahrensrechtlichen und kostenrechtlichen Begriffen Bedenken erhoben.

    Gerade weil die Möglichkeit der Erweiterung des Rechtsmittels besteht, ist es gerechtfertigt, in der Einlegung eines beschränkten Rechtsmittels mit der Möglichkeit späterer Erweiterung der Anträge kostenrechtlich die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens in vollem umfange der Beschwer zu sehen und auch insoweit die Rechtsmitteleinlegung als den "das Verfahren bedingenden" Antrag im Sinne des § 74 Abs. 1 GKG zu behandeln (BGHZ 1, 205 [207]).

  • BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53

    Beschränkung des Rechtsmittelantrags

    Kostenrechtlich liegt eine Rechtsmittelrücknahme nicht nur bei prozessualer Teilrücknahme des Rechtsmittels vor, sondern auch bei Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass der Streitstoff wegen des nicht im Antrage erfassten Teils ein für alle Mal dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung nicht unterbreitet werden soll, es sich also um eine endgültige und unabänderliche Beschränkung der Revisionsanträge handelt (Ergänzung zu BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] entschieden, dass ein zunächst ohne einen bestimmten Rechtsmittelantrag eingelegtes Rechtsmittel kostenrechtlich zunächst unbeschränkt eingelegt ist, die Prozessgebühr also nach dem Wert der vollen Beschwer des Rechtsmittelklägers zu berechnen ist.

    Biese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu dem grundlegenden Beschluß des Senats in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] .

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, da die Klägerin im ersten Rechtszuge zu etwa drei Vierteln, im zweiten Rechtszuge zu etwa neun Zehnteln und im dritten Rechtszuge im Hinblick auf die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision (vgl. BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ) zu zwei Dritteln durchgedrungen ist.
  • BFH, 19.06.1969 - VII B 186/67

    Rechtsbehelf - Nachträgliche Einschränkung - Erörterung der Streitsache -

    Der BGH hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß die Zurücknahme der Klage im Kostenrecht nicht so zu verstehen sei, wie die Klagerücknahme im verfahrensrechtlichen Sinne (Beschlüsse des BGH III ZR 105/50 vom 16. Februar 1951, BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]; III ZR 34/53 vom 8. Oktober 1954, BGHZ 15, 39, und I ZR 28/60 vom 2. März 1962, NJW 1962, 1155).

    Der Senat folgt der Auffassung des BGH in dem Beschluß III ZR 105/50 vom 16. Februar 1951 (a. a. O.) aus den dort dargelegten Gründen.

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

    Solange die Klägerinnen nicht endgültig auf eine Erweiterung ihres Revisionsantrags bis zur vollen Beschwer durch das Urteil des Landgerichts verzichtet hatten, war der Wert des Streitgegenstandes des Revisionsverfahrens nach der vollen Beschwer zu bestimmen, wie es der Senat im Beschluß vom 21. April 1955 in dieser Sache im Anschluß an BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] und 15, 39 sowie den Beschluß vom 23. April 1954 - V ZR 47/52 (LM, Nachschlagewerk Nr. 2 zu GKG § 30) ausgesprochen hat.
  • BVerwG, 08.01.1965 - III C 250.60

    Rechtsmittel

    Wie es BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] entspricht, ist zunächst eine Gebühr nach 600 DM in Höhe von 48 DM angesetzt und davon die Gebühr nach 360 DM in Höhe von 32 DM abgesetzt worden.
  • BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60

    Rechtsmittel

    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, daß der Begriff der Zurücknahme der Klage und des Rechtsmittels im Kostenrecht nicht in dem prozeßtechnischen Sinne zu verstehen ist, der sich nach der Zivilprozeßordnung damit verbindet (vgl. BGHZ 1, 205, 208 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ; BGHZ 15, 39, 41) [BGH 08.10.1954 - III ZR 34/53] .
  • BGH, 07.07.1955 - IV ZR 185/54

    Rechtsmittel

    Es entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluß des III. Zivilsenats vom 16. Februar 1951 - III ZR 105/50 (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]), dem sich auch der II., der V. und der VI. Zivilsenat angeschlossen haben, daß bei unbeschränkter Revisionseinlegung die Prozeßgebühr nach dem vollen Streitwert des Beschwerdegegenstandes in der Berufungsinstanz zu bemessen ist.
  • BGH, 29.10.1953 - III ZR 145/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 306/55

    Rechtsmittel

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   BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50   

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https://dejure.org/1951,2028
BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,2028)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1951 - III ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,2028)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - III ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,2028)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 09.12.1918 - VI 229/18

    Tatsächliche Vermutung im Schadensersatzprozess für ordnungswidrige

    Auszug aus BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
    Erfolgt ein Unfall auf Grund baulicher Mängel einer Straße, so obliegt der zur Verkehrssicherung verpflichteten Gemeinde auch die Beweislast dafür, daß sie kein Verschulden trifft (RGZ 53, 276 [281]; 89, 136; 95, 68; RG in JW 28, 1046).
  • RG, 27.11.1916 - VI 275/16

    Haftung der Stadtgemeinden für Verkehrssicherheit der Straßen

    Auszug aus BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
    Erfolgt ein Unfall auf Grund baulicher Mängel einer Straße, so obliegt der zur Verkehrssicherung verpflichteten Gemeinde auch die Beweislast dafür, daß sie kein Verschulden trifft (RGZ 53, 276 [281]; 89, 136; 95, 68; RG in JW 28, 1046).
  • BGH, 25.06.1951 - III ZR 146/50

    Eisenbahnhaftung bei Mitverschulden

    Auszug aus BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
    Dabei ist eingehend der Grad der Mitverursachung durch die Beklagte zu prüfen und ferner zu berücksichtigen, daß auch ein geringes Verschulden die Vornahme eines Ausgleichs nicht ausschließt (OGH in NJW 50, 693), wie ja selbst bei einer Haftung ohne Verschulden, so nach § 1 HaftpflG, ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nicht zum völligen Wegfall der Haftung des Schädigers führt (BGHZ 2, 355 und ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts).
  • RG, 21.10.1937 - VI 144/37

    1. Ist auch der Minderjährige als Partei im Rechtsstreit anzusehen und so im

    Auszug aus BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
    Bei der Bemessung der Ersatzpflicht ist aber entsprechend den Wortlaut des Gesetzes in erster Linie auf den Grad der Verursachung abzustellen (RGZ 156, 193 [202]; 164, 264 [268] und in ständiger Rechtsprechung).
  • RG, 28.06.1940 - III 155/39

    Muß sich das Reich als Fahrzeughalter, wenn es Ersatz eines an seinem Wagen

    Auszug aus BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
    Bei der Bemessung der Ersatzpflicht ist aber entsprechend den Wortlaut des Gesetzes in erster Linie auf den Grad der Verursachung abzustellen (RGZ 156, 193 [202]; 164, 264 [268] und in ständiger Rechtsprechung).
  • RG, 15.01.1903 - VI 301/02

    1. Durch welche Merkmale unterscheidet sich der "andere verfassungsmäßig berufene

    Auszug aus BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
    Erfolgt ein Unfall auf Grund baulicher Mängel einer Straße, so obliegt der zur Verkehrssicherung verpflichteten Gemeinde auch die Beweislast dafür, daß sie kein Verschulden trifft (RGZ 53, 276 [281]; 89, 136; 95, 68; RG in JW 28, 1046).
  • BGH, 01.06.1970 - III ZR 210/68

    Hochwasserschutz

    Wie es zutreffend ausführt, ist in verschiedenen Urteilen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei feststehenden objektiven Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht dein Verpflichteten der Entlastungsbeweis für fehlendes Verschulden aufgebürdet worden, so in dem nicht veröffentlichtenUrteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1951 - III ZR 105/50 -, das einen durch ein Schlagloch verursachten Unfall betrifft, und in den Urteilenvom 15. Oktober 1951 - III ZR 119/50 = LM § 823 (Eb) BGB Nr. 2, vom 18. Mai 1955 - VI ZR 105/54 = VRS 9, 250 undvom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54 = VersR 1956, 158, die Verletzungen der Streupflicht betreffen.
  • BGH, 02.06.1958 - III ZR 20/57

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einem Urteil vom 20. Dezember 1951 (III ZR 105/50) unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Reichsgerichts folgendes ausgeführt: Erfolgt ein Unfall auf Grund baulicher Mängel einer Straße, so obliegt der zur Verkehrssicherung verpflichteten Gemeinde die Beweislast dafür, daß sie kein Verschulden treffe.
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