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   BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05   

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https://dejure.org/2006,551
BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05 (https://dejure.org/2006,551)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2006 - III ZR 121/05 (https://dejure.org/2006,551)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 (https://dejure.org/2006,551)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz eines Hauseigentümers aus enteignendem Eingriff; Haftung einer Gemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens; Ausschluss der Haftung bei Vorliegen eines Katastrophenregens; Möglichkeit der Gemeinde des Sichberufens auf höhere Gewalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeindehaftung bei Überschwemmung; höhere Gewalt

  • Judicialis

    GG Art. 14 Cd

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14
    Voraussetzungen für Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bei Überschwemmungsschaden durch Überlauf eines Regenrückhaltebeckens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14
    Höhere Gewalt bei Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Haftung der Gemeinde bei übergelaufenem Regenrückhaltebecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Gemeinde für Überschwemmungsschäden? (IBR 2006, 227)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 37
  • NJW 2006, 3273 (Ls.)
  • MDR 2006, 872
  • NVwZ 2006, 1086
  • VersR 2006, 706
  • DVBl 2006, 766
  • BauR 2006, 819
  • ZfBR 2006, 358
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05
    Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).

    Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 158, 263 einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignendem Eingriff.

    Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.).

    Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 158, 263, 268 f. auch für Schäden aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Regenrückhaltebeckens angenommen, ungeachtet dessen, dass es dazu erst aufgrund starker Regenfälle kommen konnte.

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05
    Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).

    Die vom Bundesgerichtshof dabei offen gelassene Frage, ob ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) eine Haftung der Gemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entfallen lasse, sei auch unter Berücksichtigung der späteren Senatsentscheidung BGHZ 159, 19 zur Gefährdungshaftung nach § 2 HPflG bei einem Rückstau in der Abwasserkanalisation zu verneinen.

    Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluss an das zu § 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, dass sich die Gemeinde grundsätzlich auch gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt berufen kann.

    Ein Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 159, 19, 23 m.w.N.).

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05
    Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17

    Rückstau von Niederschlagswasser

    Ein Nachteil in diesem Sinn ist allerdings zu verneinen, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) zu erwarten ist (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07, NVwZ-RR 2008, 672 Rn. 10; vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05, BGHZ 166, 37 Rn. 7 und vom 22. April 2004 - III ZR 108/03, BGHZ 159, 19, 22 f).

    Bei der Beurteilung wird es indes ebenfalls eine Rolle spielen, ob ein (drohendes) Schadensereignis nicht gleichwohl mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2006 aaO Rn. 8).

  • OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Denkbar ist daneben ein Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086 f ).

    Ansprüche aus (rechtmäßigem) enteignendem oder (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086; BGH DVBl 1983, 1055 ff, jeweils m.w.N. ) in Betracht zu ziehen, wenn von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Position eingegriffen wird, mithin eine (rechtmäßige oder rechtswidrige) hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar eine Beeinträchtigung seines Eigentums herbeiführt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, weil ihm dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes (Sonder-) Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird.

    In diesem Falle ließe sich die zu fordernde Unmittelbarkeit des Eingriffs nicht allein deshalb verneinen, weil der Schaden der Kläger auch nach deren Vortrag erst im Gefolge starker Regenfälle am Schadenstag eingetreten ist ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), der Schaden läge allein deshalb insbesondere nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in der vorgenommenen, mit einem Rechen versehenen Verrohrung des T-Bachs selbst angelegten Gefahrenlage ( BGH NVwZ 2006, 1086 ).

    Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BGH ( NVwZ 2006, 1086 f, 1087 ) die auf der Verantwortung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere bei Unterhaltung gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers der Gefahrenstelle oder Anlage, wie sie bei einer Inanspruchnahme aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Rede steht nichts Anderes gilt im Übrigen trotz abweichender Rechtsgrundlage bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs-, nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers in der Regel dort endet, wo höhere Gewalt schadensursächlich geworden ist.

    Allerdings muss der Verantwortliche auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis das ihm Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben; die Berufung auf höhere Gewalt und ein daraus abgeleiteter Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt daher voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann bzw. konnte ( BGH NVwZ 2006, 1086 f, 1087 zu Tz. 8 unter Hinweis auf BGHZ 159, 19 ff, 23 = NVwZ 2005, 358 m.w.N .).

  • LG München I, 28.04.2021 - 15 O 10858/20

    Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

    Eine Haftung aus enteignendem Eingriff kommt hingegen in Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehen - Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05, NVwZ 2006, 1086 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 2 U 15/13

    Haftung einer Gemeinde bei Überschwemmung eines Hauses durch Überlauf einer

    Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff kommt in Betracht, wenn in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 121/05 -, zitiert nach juris Rdnr. 6 m. w. N.).

    Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 11.03.2004 (BGHZ 158, 263 ff.) und 19.01.2006 (III ZR 121/05) einen solchen Anspruch für Schäden bejaht, die ursächlich auf eine Regenrückhalteanlage zurückzuführen waren, mithin in denen Maßnahmen durchgeführt wurden, durch die der Anfall des abzuführenden Wassers auf dem Grundstück des Geschädigten verursacht und im Verhältnis zur Zuführung von Regenwasser ohne Regenrückhaltebecken verstärkt worden ist.

    Bei einer durch die Gemeinde geschaffenen Regenrückhalteanlage kommt es - anders als bei Kanalisationsanlagen - nicht in erster Linie auf die Frage an, inwieweit diese nur einem fünf- oder zehnjährigen Bemessungsregen standhalten muss, sondern im Hinblick auf einen Anspruch aus § 1 StHG bzw. enteignendem - und dann wohl erst recht aus enteignungsgleichem - Eingriff auch darauf, ob die Gemeinde, da sie mit der Errichtung der Anlage eine latente Gefahr geschaffen hat (vgl. hierzu BGHZ 158, 263 ff.; BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05; Senat, Urteil vom 29.05.2007, 2 U 41/06), alles zur Vermeidung des Schadens Erforderliche getan hat.

    Eine Berufung der Gemeinde auf höhere Gewalt setzte in diesem Falle voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 121/05 -, zitiert nach juris Rdnr. 8).

  • LG München I, 28.04.2021 - 15 O 7232/20

    Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

    Eine Haftung aus enteignendem Eingriff kommt hingegen in Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehen - Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05, NVwZ 2006, 1086 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 314/06

    Ersatzpflicht der Gemeinde nach § 280 BGB , wenn sie ihrer Verpflichtung,

    Zu Unrecht und im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung geht das Landgericht davon aus, dass ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff durch die Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen oder verdrängt wird ( vgl. BGHZ 158, 263, 268 f.; BGH Urt. v. 16.1.2006 Az. III ZR 121/05) .

    Begründet wird das damit, dass derartige Schäden nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage liegen ( BGHZ a.a.O. sowie Urt. vom 19.1.2006 - Az. III ZR 121/05 ; Bl. 826 f. d.A.).

  • OLG Brandenburg, 29.05.2007 - 2 U 41/06

    Staats- und Amtshaftung: Schadensersatzansprüche gegen eine Gemeinde wegen eines

    Der Kläger beruft sich hierzu auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 05.10.1989 (Az. III ZR 66/88), 18.02.1999 (NVwZ 1999, 689), 04.04.2002 (BauR 2002, 1374) und 19.01.2006 (BauR 2006, 819) und folgert daraus eine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall.

    Im Hinblick auf die Urteile vom 19.01.2006 (BauR 2006, 819) und 11.03.2004 (BGHZ 158, 263; s. auch Urteil vom 05.10.1989) verkennt der Kläger, dass die Frage der Zumutbarkeit für die Dimensionierung einer Entwässerungsanlage dort (nur) im Rahmen eines etwaigen Ausschlusses der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 HPflG respektive bezüglich eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff erörtert wurde.

  • VG Düsseldorf, 12.05.2015 - 17 K 71/09

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die Abwehr und Unterlassung künftiger

    Sie muss ihr Kanalsystem auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grundstücke und der sämtlichen Regenrückhaltebecken potentiell innewohnenden latenten Überflutungsgefahr dabei jedoch nicht auf Extremfälle wie einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen ("Katastrophenregen") ausrichten, vgl. insoweit BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 9 LA 130/10 -, juris Rn. 10.
  • OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16

    Amtshaftung; Überschwemmung; Hochwasserschutz

    Der Senat kann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass sie alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwasser zu gewährleisten oder dass sich der Schaden in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 121/05, Tz.8, juris; Senat, Urt. v. 23.07.2010, 11 U 145/08, Tz.28, juris; Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.40, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 11 A 2800/18

    Maßnahmen zum Schutz des Grundstücks eines Eigentümers vor Überflutung durch

    vgl. insoweit BGH, Urteile vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 -, BGHZ 166, 37 = juris, Rn. 7, und vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, BGHZ 159, 19 = juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 9 LA 130/10 -, NJW 2011, 1159 = juris, Rn. 10.
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 11/22

    Amtshaftung des Trägers der Straßenbaulast wegen unzureichender Dimensionierung

  • OLG Schleswig, 02.07.2020 - 11 U 191/19

    Haftung einer Gemeinde für Überflutungsschäden an einem Haus

  • OVG Sachsen, 10.11.2009 - 4 B 543/07

    Zweckverband; Gründungsmängel; Sicherheitsneugründung; Äquivalenzprinzip

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