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   BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97   

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BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97 (https://dejure.org/1998,1278)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - III ZR 124/97 (https://dejure.org/1998,1278)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 (https://dejure.org/1998,1278)
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Nicht gestreute Nebenstraße

§ 839 BGB, gemeindliche Räum- und Streupflicht, Reichweite je nach Verkehrsbedeutung

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht hinsichtlich einer Stichstraße; Streupflicht als Amtspflicht im Sinn des Amtshaftungsrechts; Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls für Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 839 Ca, Fb; ; HessStraßenG § 10 Abs. 4

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; StrG HE § 10 Abs. 4
    Grenzen der Streupflicht für steile Stichwege mit begrenzter Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; HessStraßenG § 10 Abs. 4
    Streupflicht einer Stadtgemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 402
  • NVwZ-RR 1998, 334
  • NZV 1998, 199
  • VersR 1998, 1373
  • WM 1998, 827
  • WM 1999, 827
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    Darin liegt die gesetzliche Ausgestaltung der herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Räum- und Streupflicht bezeichneten Verpflichtung, und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 - NJW 1967, 1325, 1326, BGHZ 112, 74 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312 für das rheinland-pfälzische Landesrecht - OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; Böhm, Hessisches Straßengesetz 2. Aufl. § 10 Erl.

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die aus der "polizeilichen" Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden, vielmehr decken sich hinsichtlich der Verkehrssicherung beide Pflichtenkreise inhaltlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 und vom 21. November 1996 aaO S. 312).

    Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 74, 75 f m. umfangr.

    Für den hier interessierenden Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist insoweit seit langem allgemein anerkannt, daß die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (s. die Zusammenstellung in BGHZ 112, 74, 76).

    a) Die Beurteilung, ob bestimmten Verkehrsflächen Verkehrsbedeutung im haftungsrechtlichen Sinne zukommt, ebenso wie die der Gefährlichkeit, insbesondere aber auch die der Zumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht für den Sicherungspflichtigen im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, obliegt - unbeschadet der Ausprägung, die die Begriffe "verkehrswichtig" und "gefährlich" in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung erfahren haben (vgl. zu ersterem: BGHZ 112, 74, 85, zu letzterem: BGHZ 31, 73, 75 f; 40, 379, 380 f; 112, 74, 84), und der eingangs erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - in erster Linie dem Tatrichter.

  • BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96

    Verkehrssicherungs- und Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast in

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    Darin liegt die gesetzliche Ausgestaltung der herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Räum- und Streupflicht bezeichneten Verpflichtung, und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 - NJW 1967, 1325, 1326, BGHZ 112, 74 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312 für das rheinland-pfälzische Landesrecht - OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; Böhm, Hessisches Straßengesetz 2. Aufl. § 10 Erl.

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die aus der "polizeilichen" Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden, vielmehr decken sich hinsichtlich der Verkehrssicherung beide Pflichtenkreise inhaltlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 und vom 21. November 1996 aaO S. 312).

  • OLG Frankfurt, 24.05.1988 - 14 U 20/87

    Gemeinde; Streupflicht; Verkehrswichtigkeit einer Nebenstraße; Einmündungsbereich

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    Darin liegt die gesetzliche Ausgestaltung der herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Räum- und Streupflicht bezeichneten Verpflichtung, und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 - NJW 1967, 1325, 1326, BGHZ 112, 74 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312 für das rheinland-pfälzische Landesrecht - OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; Böhm, Hessisches Straßengesetz 2. Aufl. § 10 Erl.

    b) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt nicht darin, daß es sich nicht näher mit dem in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt hat, die (gefährliche) Einmündung einer als solcher nicht verkehrswichtigen Nebenstraße in eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße nehme unter bestimmten Voraussetzungen an deren Verkehrswichtigkeit mit der Folge teil, daß sich die für die Hauptstraße bestehende Streupflicht auch auf den Einmündungsbereich der Nebenstraße erstrecke (OLG Stuttgart NJW 1987, 1831, OLG München VersR 1992, 1371; ablehnend: OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; OLG Hamburg NJW 1988, 3212).

  • BGH, 01.10.1959 - III ZR 96/58

    Streupflicht auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    a) Die Beurteilung, ob bestimmten Verkehrsflächen Verkehrsbedeutung im haftungsrechtlichen Sinne zukommt, ebenso wie die der Gefährlichkeit, insbesondere aber auch die der Zumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht für den Sicherungspflichtigen im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, obliegt - unbeschadet der Ausprägung, die die Begriffe "verkehrswichtig" und "gefährlich" in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung erfahren haben (vgl. zu ersterem: BGHZ 112, 74, 85, zu letzterem: BGHZ 31, 73, 75 f; 40, 379, 380 f; 112, 74, 84), und der eingangs erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - in erster Linie dem Tatrichter.

    Das ist ein im vorliegenden Zusammenhang rechtlich schon deshalb beachtlicher Gesichtspunkt, weil bei der - für die Entstehung einer Streupflicht maßgeblichen - Gefährlichkeit grundsätzlich auf einen Straßenzustand abzustellen ist, der die Möglichkeit eines Unfalls selbst für den Fall nahe legt, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt (BGHZ 31, 73, 75), also auf eine Situation, bei der nach objektiver Wertung der Kraftfahrer trotz Anwendung der im Winter erforderlichen erhöhten Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls durch Glätte nicht erkennen und die dadurch verursachten Schäden nicht abwenden kann (Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. S. 84); dies gilt gleichermaßen für den innerörtlichen wie für den außerörtlichen Bereich.

  • OLG Stuttgart, 16.12.1986 - 10 U 116/86

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Streupflicht; Maß und Umfang einer

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    b) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt nicht darin, daß es sich nicht näher mit dem in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt hat, die (gefährliche) Einmündung einer als solcher nicht verkehrswichtigen Nebenstraße in eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße nehme unter bestimmten Voraussetzungen an deren Verkehrswichtigkeit mit der Folge teil, daß sich die für die Hauptstraße bestehende Streupflicht auch auf den Einmündungsbereich der Nebenstraße erstrecke (OLG Stuttgart NJW 1987, 1831, OLG München VersR 1992, 1371; ablehnend: OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; OLG Hamburg NJW 1988, 3212).
  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 29/65

    Keine Ansprüche Einzelner aus Straßenbaulast

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    Darin liegt die gesetzliche Ausgestaltung der herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Räum- und Streupflicht bezeichneten Verpflichtung, und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 - NJW 1967, 1325, 1326, BGHZ 112, 74 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312 für das rheinland-pfälzische Landesrecht - OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; Böhm, Hessisches Straßengesetz 2. Aufl. § 10 Erl.
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 58/79

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße; Sichtbehinderung durch eine Hecke auf

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    Daß die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall auch Maßnahmen umfassen kann, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 NJW 1980, 2194, 2196), steht dem nicht entgegen.
  • OLG Hamburg, 03.06.1988 - 14 U 19/88

    Innerstädtische Nebenstraße; Glatteisbildung an Einmündung; Gefährliche Stelle;

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    b) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt nicht darin, daß es sich nicht näher mit dem in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt hat, die (gefährliche) Einmündung einer als solcher nicht verkehrswichtigen Nebenstraße in eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße nehme unter bestimmten Voraussetzungen an deren Verkehrswichtigkeit mit der Folge teil, daß sich die für die Hauptstraße bestehende Streupflicht auch auf den Einmündungsbereich der Nebenstraße erstrecke (OLG Stuttgart NJW 1987, 1831, OLG München VersR 1992, 1371; ablehnend: OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; OLG Hamburg NJW 1988, 3212).
  • BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62

    Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht der Gemeinde bei winterlichen

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    a) Die Beurteilung, ob bestimmten Verkehrsflächen Verkehrsbedeutung im haftungsrechtlichen Sinne zukommt, ebenso wie die der Gefährlichkeit, insbesondere aber auch die der Zumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht für den Sicherungspflichtigen im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, obliegt - unbeschadet der Ausprägung, die die Begriffe "verkehrswichtig" und "gefährlich" in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung erfahren haben (vgl. zu ersterem: BGHZ 112, 74, 85, zu letzterem: BGHZ 31, 73, 75 f; 40, 379, 380 f; 112, 74, 84), und der eingangs erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - in erster Linie dem Tatrichter.
  • OLG München, 19.09.1991 - 1 U 6811/90

    Streupflicht bei abschüssiger Einmündung einer Nebenstraße

    Auszug aus BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97
    b) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt nicht darin, daß es sich nicht näher mit dem in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt hat, die (gefährliche) Einmündung einer als solcher nicht verkehrswichtigen Nebenstraße in eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße nehme unter bestimmten Voraussetzungen an deren Verkehrswichtigkeit mit der Folge teil, daß sich die für die Hauptstraße bestehende Streupflicht auch auf den Einmündungsbereich der Nebenstraße erstrecke (OLG Stuttgart NJW 1987, 1831, OLG München VersR 1992, 1371; ablehnend: OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; OLG Hamburg NJW 1988, 3212).
  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74, 76 m.w.N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373).

    Dessen auf die Umstände des Einzelfalles abgestellte Würdigung ist auch, soweit es darum geht, ob bestimmte Verkehrsflächen im haftungsrechtlichen Sinne verkehrswichtig und gefährlich sind, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar (Senatsurteil vom 15. Januar 1998, aaO, S. 1374).

  • BGH, 12.06.2012 - VI ZR 138/11

    Glatteisunfall eines Fußgängers: Grenzen der Streupflicht eines

    Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, aaO, 75 f. mwN; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373, 1374 f.; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, aaO).
  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 86/15

    Auch in Schleswig-Holstein müssen nur belebte und unentbehrliche

    Dieser hat im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75 f; vom 1. Juli 1993 - III ZR 88/92, NJW 1993, 2802 f; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373 und vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2003 - 21 U 38/03

    Streupflicht: "Vorbeugende" Streupflicht bei voraussehbarer Glättebildung während

    Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen und auf die Erwartungen ankommt, die ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand einer Verkehrseinrichtung unter Berücksichtigung ihres Zwecks stellen darf (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.1998 - III ZR 124/97 - Beschluß vom 20.10.1994 - III ZR 60/94 - OLG Karlsruhe, DAR 1989, 465).
  • KG, 26.04.2002 - 9 U 9585/00

    Amtspflichten der Gemeinde zur Räumung bei winterlichen Straßenverhältnissen

    Ein Verkehrsteilnehmer muss auf einer mit Schnee bedeckten Fahrbahn stets mit darunter liegender Glätte rechnen (vgl. auch BGH, MDR 1998, 402, 404).

    Für den hier in Rede stehenden Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist insoweit seit langem allgemein anerkannt, dass die Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (BGH, MDR 1998, 402, 403; NJW 1991, 33, 34; OLG Jena NZV 2001, 87; Hanseatisches OLG, OLGR 2000, 224, 225; OLG Jena NZV 2001, 87; KG, OLGR 1994, 160, 161).

    Verkehrswege von völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung unterliegen der Streupflicht nicht (BGH, MDR 1998, 402, 404).

  • LG Gera, 29.07.2005 - 2 O 2235/03

    Voraussetzungen eines materiellen und immateriellen Schadensersatzanspruchs aus

    Nach der st. Rspr. des BGH und des Thüringer OLG besteht eine winterliche Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen, wobei die Streupflicht stets eine allgemeine Straßenglätte voraussetzt (BGHZ 31, 73; 40, 379; 112, 74; BGH MDR 1998, 402; OLG Jena NZV 2001, 87).

    In die haftungsrechtliche Bewertung einer Straße hat nämlich das Postulat mit einzufließen, dass die Räum- und Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren steht, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74; BGH MDR 1998, 402; OLG Jena NZV 2002, 319; OLG Jena NZV 200 1, 87).

  • OLG Nürnberg, 28.08.2003 - 4 U 1635/03

    Zu den Voraussetzungen der Räum- und Streupflicht an innerstädtischen Kreuzungen

    Dies ist in einer Situation anzunehmen, bei der nach objektiver Wertung Kraftfahrer trotz Anwendung der im Winter notwendigen erhöhten Sorgfalt die Gefahr eines Unfalls durch Glätte nicht rechtzeitig erkennen und daher die dadurch drohenden Schäden nicht abwenden können; dies gilt gleichermaßen für den innerörtlichen und den außerörtlichen Bereich (BGH NJW 1965, 201/202; NZV 1998, 199).
  • OLG Schleswig, 24.02.2000 - 11 U 138/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    Öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflichten sind mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht deckungsgleich (BGHZ 112, 74, 80 [BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89]; WM 1998, 827 ).

    Innerhalb geschlossener Ortschaften muss die Fahrbahn der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte bestreut werden (BGHZ 112, 74, 75 f. [III ZR 217/89] und 79; NJW 1975, 474 f.; NZV 1995, 144 ; WM 1998, 827 ff.; NVwZ 1991, 1212 f.).

  • OLG Bamberg, 09.07.2013 - 5 U 212/12

    Verkehrssicherungspflicht - zur Räum- und Steupflicht auf Bahnsteigen -

    Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 217/89, aaO, 75 f. mwN; vom 15.01.1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373, 1374 f.; Beschluss vom 20.10.1994 - III ZR 60/94, aaO).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 187/03

    Haftung einer hessischen Gemeinde: Verletzung der allgemeinen

    Das ist in Hessen (nur) für die den Gemeinden gem. § 10 Abs. 1, 4 Hessisches Straßengesetz zugewiesene Reinigungs- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Fall (BGH VersR 1998, 1373).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2007 - 2 U 7/07

    Verkehrssicherungspflicht: Beweis des ersten Anscheins eines glättebedingten

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 1 U 167/00

    Zu den Räum- und Streupflichten einer Gemeinde als Eigentümerin eines Grundstücks

  • OLG Jena, 22.09.2004 - 4 U 793/04

    Streupflicht auf von Fußgängern genutzten (innerörtlichen) Fahrstraßen

  • OLG Frankfurt, 21.01.2002 - 1 U 167/00

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Sturzes ;

  • LG Hamburg, 10.11.2017 - 302 O 233/16

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadensersatzklage nach Glatteisunfall;

  • OLG Jena, 18.07.2012 - 4 U 195/12

    Keine Streupflicht auf nicht markiertem Fußgängerüberweg (über eine innerörtliche

  • LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 260/06

    Amtshaftungsanspruch: Passivlegitimation eines Amtes in Mecklenburg-Vorpommern

  • KG, 23.04.2014 - 11 U 12/13

    Abkürzungen müssen nicht gestreut werden!

  • OLG Hamm, 25.07.2018 - 11 U 63/18

    Umfang der Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Reinigung des Gehwegs einer

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 154/03
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 14.09.2012 - 1 C 27/12

    Schadenersatzanspruch wegen eines Glätteunfalls: Beweislast des Verletzten

  • OLG Hamburg, 17.11.2000 - 14 U 170/98

    Streupflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft auf öffentlichen Strassen

  • OLG Schleswig, 01.02.2000 - 11 U 138/98
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