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   BGH, 10.02.1977 - III ZR 132/76   

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https://dejure.org/1977,3315
BGH, 10.02.1977 - III ZR 132/76 (https://dejure.org/1977,3315)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1977 - III ZR 132/76 (https://dejure.org/1977,3315)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1977 - III ZR 132/76 (https://dejure.org/1977,3315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Krankheit der Partei unter dem Aspekt des unabwendbaren Ereignisses beim Wiedereinsetzungsantrag - Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Krankheit im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages - Zurechnung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 232; ZPO § 233

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 433
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.05.1970 - VIII ZR 256/68

    KOstenentscheidung - Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - III ZR 132/76
    Zwar kann auch Krankheit der Partei oder ihres Vertreters einen solchen unabwendbaren Zufall darstellen (BGH VR 1960, 1000; MDR 1970, 757; BAG BB 1964, 536), insbesondere auch dann, wenn die Krankheit die Partei daran gehindert hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist den für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erforderlichen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.
  • BGH, 06.12.1950 - IV ZB 106/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - III ZR 132/76
    Unabwendbar ist eine Fristversäumnis aber immer nur, wenn sie auch bei Beachtung der vernünftigerweise zuzumutenden äußersten Sorgfalt und Vorsicht nicht zu vermeiden war (BGH JZ 51, 83).
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08

    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des

    Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar 1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 10. Februar 1977, III ZR 132/76, VersR 1977, 433, 434; Beschl. v. 11. März 1987, VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786; Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, juris; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).
  • BGH, 18.10.1984 - III ZB 13/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen akuter Herzprobleme -

    Das ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1977 - III ZR 132/76 = VersR 1977, 433, allerdings zum früheren Recht).
  • FG Hamburg, 04.08.1998 - II 128/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit und eingeschränkter

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  • BFH, 11.12.1985 - I R 380/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist durch

    Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eintritt und/oder so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Februar 1977 III ZR 132/76, Betriebs-Berater - BB - 1977, 365).
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 198/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Einspruchsfrist

    Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich auftritt und (oder) so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Februar 1977 III ZR 132/76, Betriebs-Berater - BB - 1977, 365).
  • BFH, 02.08.1983 - IV S 6/83
    NVS: Bei einer Erkrankung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nur in Betracht kommen, wenn die Krankheit plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (vgl. BGH-Urteil vom 10.2.1977 III ZR 132/76).
  • BFH, 21.07.1983 - IV R 63/82
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (vgl. BGH-Urteil vom 10.2.1977 III ZR 132/76; Literatur).2.
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