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   BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88   

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BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88 (https://dejure.org/1990,1519)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 (https://dejure.org/1990,1519)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 (https://dejure.org/1990,1519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtshaftung - Dimensionierung eines Entwässerungssystems - Tatsächliche Verhältnisse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überschwemmungen: Haftet die Gemeinde? (IBR 1991, 412)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 733
  • VersR 1991, 888
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 70/81

    Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Kanalisation - Ausbau- und Unterhaltspflichten

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88
    Die Beklagte war unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055 und vom 17. März 1983 - III ZR 16/82 = VersR 1983, 639 jeweils m.w.Nachw.) verpflichtet, die Wohngrundstücke des in Frage stehenden Baugebiets und damit auch das Anwesen des Klägers im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die dadurch auftreten konnten, daß der Graben und insbesondere der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg das anfallende Wasser nicht mehr faßten und es dadurch zu Überschwemmungen der anliegenden bebauten Grundstücke kam.

    Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1057 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = VersR 1984, 38, 40 - insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt - und BGHZ 109, 8, 10 f.).

    Die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebiets und die Wasserführung, sind ebenso zu berücksichtigen wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 27. Januar 1983 aaO).

    Das Landgericht hat dem Kläger einen Haftungsanteil von 1/3 zugerechnet, weil auch der Kläger durch geeignete Maßnahmen den Schadenseintritt hätte verhindern oder doch wenigstens den eingetretenen Schaden hätte verringern können (zur Berücksichtigung auch der schadensanfälligen Lage eines Grundstücks vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1058 a.E. m.w.Nachw.).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88
    Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1057 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = VersR 1984, 38, 40 - insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt - und BGHZ 109, 8, 10 f.).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine - wie hier - bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1983 aaO und BGHZ 109, 8, 11).

  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88
    Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1057 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = VersR 1984, 38, 40 - insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt - und BGHZ 109, 8, 10 f.).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine - wie hier - bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1983 aaO und BGHZ 109, 8, 11).

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 16/82

    Umfang der Schneeräumungspflicht

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88
    Die Beklagte war unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055 und vom 17. März 1983 - III ZR 16/82 = VersR 1983, 639 jeweils m.w.Nachw.) verpflichtet, die Wohngrundstücke des in Frage stehenden Baugebiets und damit auch das Anwesen des Klägers im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die dadurch auftreten konnten, daß der Graben und insbesondere der Rohrdurchlaß unter dem Feldweg das anfallende Wasser nicht mehr faßten und es dadurch zu Überschwemmungen der anliegenden bebauten Grundstücke kam.
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    Von der Gemeinde darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die von ihr betriebene Abwasserkanalisation das aufgenommene Wasser schadlos ableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der "höheren Gewalt" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG über die an das Aufnahmevermögen des Kanalnetzes, mit denen sich der Senat verschiedentlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. BGHZ 109, 8, 10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 = VersR 1991, 888, 889), hinaus.
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733).

    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308).

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07

    Drittschützende Wirkung der Amtspflichten der Gewässeraufsicht; Pflicht zur

    Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzelner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - VersR 1991, 888, 889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937 und vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17

    Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die

    Bezuggenommen wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gemeinde nicht nur für die Entwässerung ihres Baugebiets, sondern auch dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses vor Hochwasser geschützt wird (zum Bsp. BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz im öffentlichen Straßenbau und der Dimensionierung von Entwässerungsanlagen, nach welcher allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen, dann nicht maßgebend sind, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 -, juris Rn. 20).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 18 U 195/11
    Insoweit ist anerkannt, dass die schadensanfällige Lage eines Grundstückes im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen ist, wenn der Geschädigte durch geeignete Maßnahmen den Schadenseintritt hätte verhindern oder doch wenigstens den eingetretenen Schaden hätte verringern können (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88, NJW-RR 1991, 733, 735).
  • OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Daneben ist die Beklagte als Ausfluss der ihr im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge als Amtspflicht obliegenden Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes ( BGH DVBl 1983, 1055 ff m.w.N.; BGH NJW-RR 1991, 733 ) gehalten, alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu treffen, was im Streitfall -soweit in eigener Verantwortung vorgenommeneine ausreichend groß bemessene Dimensionierung der Verrohrung des T-Bachs -deren Einbau allerdings nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten im Straßenkörper der C1-Straße (L ###) in die Verantwortung des Landes als Träger der Straßenbaulast fiel- und daneben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit dieser Verrohrung (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff ) auch deren Schutz vor Verstopfung durch etwaiges Schwemmgut erforderte.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW-RR 1991, 733 ff, 734, BGH DVBl 1983, 1055 ff ) kommt es für die Ermittlung der erforderlichen Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer, daneben aber auch in topographischer Hinsicht.

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein katastrophenartiges Unwetter schadensursächlich geworden ist, ist danach letztlich eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), wobei zudem allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit", dann nicht ausschlaggebend sind, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen ( BGH NJW-RR 1991, 733 ff, 734 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 34 ff, 40 und BGH NJW 1990, 1167 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 11 A 2800/18

    Maßnahmen zum Schutz des Grundstücks eines Eigentümers vor Überflutung durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 -, VersR 1991, 888) müsse die Gemeinde nicht nur für die Entwässerung ihres Baugebietes, sondern auch insbesondere dafür Sorge tragen, dass dieses vor Hochwasser geschützt werde, wenn es sich um ein Gebiet handele, in dem es in einem überschaubaren Zeitraum von wenigen Jahren wiederholt nach starken Regenfällen zu Hochwasser und dadurch verursachten Überschwemmungen gekommen sei und hinreichende Anzeichen dafür vorlägen, dass schon die Anlage des Entwässerungssystems nicht (mehr) den Anforderungen des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherheit genüge und dass dem durch Veränderung der Entwässerungsanlage oder (zumindest) durch regelmäßige Überprüfung der Durchlässigkeit der Anlage Rechnung getragen werden müsse.

    vgl. BGH, Urteil 11. Oktober 1990 - III ZR134/88 -, NJW-RR 1991, 733 = juris, Rn. 19, 20 m. w. N.

  • OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 2 U 20/02

    Amtshaftungsanspruch wegen Wasserschaden durch unzureichende Straßenentwässerung:

    Es bedarf für die Bestimmung des Pflichtenkreises (und seiner Verletzung) im Einzelfall mithin einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten (BGHZ 109, 8, 10 f.; BGH NJW-RR 1991, 733, 734; BGHZ 115, 141, 148 f.; BGH NJW 1998, 1307; BGHZ 140, 380, 384 ff.).
  • VG Düsseldorf, 12.05.2015 - 17 K 71/09

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die Abwehr und Unterlassung künftiger

    Mit der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der Beklagten gem. §§ 53, 51 LWG geht die Verpflichtung einher, ihre öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich so zu gestalten und zu betreiben, dass diese dem Stand der Technik entsprechend das im Einzugsbereich anfallende Oberflächenwasser, unabhängig von dessen Herkunft, aufnehmen und abführen kann, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 1 A 10202/02 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2009 - 14 K 5406/06 -, juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 -, juris Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 -, juris Rn. 32, 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 19 U 93/98 -, juris Rn. 22 ff.
  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 11/22

    Amtshaftung des Trägers der Straßenbaulast wegen unzureichender Dimensionierung

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, dass es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, MDR 1983, 733, Rdnr. 27 bei juris; Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 66/88 -, BGHZ 109, 8, Rdnr. 12; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 -, NJW-RR 1991, 733, Rdnr.19 f bei juris; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 -, NJW 1998, 1307, Rdnr. 10 bei juris; Urteil vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96 -, BGHZ 140, 380, Rdnr. 17 bei juris; Rönsberg/Krafft ebd.

    Welche Maßnahmen angezeigt sind, ist abhängig von den im Interesse eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses bereits getroffenen Maßnahmen und vorausschauend von den möglichen Auswirkungen weiterer Vorkehrungen, doch ebenso von der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und zu den Kosten von Abwehrmaßnahmen (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, MDR 1983, 733, Rdnr. 33 und 35 bei juris; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 -, NJW-RR 1991, 733, Rdnr. 20 bei juris; Rönsberg/Krafft ebd.

  • OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16

    Amtshaftung; Überschwemmung; Hochwasserschutz

  • OLG Karlsruhe, 07.10.1999 - 19 U 93/98

    Haftung der Gemeinde für aus der Kanalisation austretendes Regenwasser)

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

  • OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05

    Amtshaftung für Überschwemmungsschäden

  • LG Aachen, 12.09.2019 - 12 O 153/19

    Geschäftsführung bei Gewässerunterhaltung

  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08

    Haftung des Inhabers einer Abwasseranlage wegen Überflutung eines

  • OLG Koblenz, 14.02.2001 - 1 U 1675/97

    Amtshaftung bei Gewässerausbau - enteignungsgleicher Eingriff - Identität von

  • VG Regensburg, 03.06.2015 - RO 8 K 14.2163

    Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

  • VG Regensburg, 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966

    Zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem

  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 128/89

    Nichtzulassung der Revision

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 8 C 21.2510

    Fehlender Anordnungsgrund für sofortige Sicherungsmaßnahmen an einem Bach

  • OLG Koblenz, 28.03.2001 - 1 U 793/96

    Schadensersatz wegen der Veränderung von Abflussverhältnissen; Schutzpflichten

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