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   BGH, 14.06.1993 - III ZR 135/92   

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https://dejure.org/1993,1056
BGH, 14.06.1993 - III ZR 135/92 (https://dejure.org/1993,1056)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1993 - III ZR 135/92 (https://dejure.org/1993,1056)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92 (https://dejure.org/1993,1056)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WassHaushG § 22
    Anlagenhaftung bei Heizöllieferung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer haftet, wenn bei der Lieferung von Heizöl der "Einfüllstutzen" bricht? (IBR 1993, 454)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2740
  • MDR 1994, 258
  • VersR 1993, 1155
  • WM 1993, 1928
  • BB 1993, 1759
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Zwar könnten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Schäden beim Füllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 f.), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt.
  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt.
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß ein eingebauter Heizöltank zu den in § 22 Abs. 2 WHG aufgeführten gefährlichen Anlagen gehört (Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92 - NJW 1993, 2740).

    Haftungsrechtlich handelt es sich beim Öltank eines Hauses im Verhältnis zum Tankfahrzeug grundsätzlich um eine selbständige Anlage (vgl. dazu BGHZ 76, 35, 39 ff.; Senatsurteil vom 14. Juni 1993 aaO S. 2741).

    Aus denselben Gründen scheiden etwaige Ersatzansprüche nach § 2 HPflG aus (zur Anwendbarkeit auf Tankanlagen vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92 - NJW 1993, 2740, 2741; Filthaut, HPflG, 4. Aufl., § 2 Rn. 12, 44).

  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    22 aa) Die Annahme einer Haftungseinheit zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitgeber auf der Grundlage einer Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG scheitert bereits daran, daß, wie das Berufungsgericht selbst rechtsfehlerfrei ausführt, der Schaden der Klägerin nicht "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, der Tanklastzug vielmehr nur als Arbeitsmaschine eingesetzt war (Senatsurteil BGHZ 71, 212, 214; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92 - VersR 1993, 1155).

    Der erkennende Senat bewertet das dem Beklagten anzulastende Verschulden nur halb so hoch wie die im Unfallzeitpunkt bestehende und durch den objektiven Mangel an der Entlüftungsanlage wesentlich erhöhte Betriebsgefahr der Tankanlage, für die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein die Klägerin als Inhaberin der Anlage einzustehen hat (BGHZ 80, 1, 4 f; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz § 22 Rdn. 41; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., S. 658 f) und nicht etwa der Beklagte als Fahrer des Tanklastzuges (a.A. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Kommentar zum WHG, § 22 Rdn. 51; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 474, 475), so daß sie auch bei der Abwägung nur zu Lasten der Klägerin anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92 - VersR 1993, 1155, 1156).

  • OLG München, 21.01.2015 - 15 U 2296/14

    Schadenersatzansprüche wegen Heizölaustritts aus einem Tankwagen

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.06.1993 - III ZR 135/92 = NJW 1993, 2740 Rz. 10 bei Juris als ein Abgrenzungskriterium gegenüber § 7 Abs. 1 StVG angeführt, dass sich der Tankwagen auf dem Hofgelände des Geschädigten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befunden und der Ölunfall dort ereignet habe.

    Tankwagen zur Abgabe von Heizöl werden demgemäß ohne weitere Differenzierung nach Einzelkomponenten als Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG angesehen (als obiter dictum im Urteil des BGH vom 14.06.1993 - III ZR 135/92 = NJW 1993, 2740 Rz. 31 bei Juris; OLG Köln Urteil vom 23.03.1994 - 26 U 35/93 = NJW-RR 1994, 1510 Rz. 11 bei Juris; OLG Frankfurt Urteil vom 30.05.2006- 18 U 64/05 Rz. 22 bei Juris bezogen auf flüssige Chemikalien; Filthaut, HaftPflG 8. Aufl., § 2 Rn. 12; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl., 26. Kapitel Rn. 66; der Aufsatz von Schwab DAR 2009, 186, 188, auf den sich die Beklagten in erster Instanz berufen haben, nimmt nur zur Rohrleitungsanlage Stellung).

  • OLG Zweibrücken, 23.03.1999 - 5 U 4/95

    Haftung des Werkunternehmers wegen Aufklärungspflichtverletzung bei

    Daneben kann ein Schadensersatzanspruch gemindert werden, durch die allein dem Risikobereich des Geschädigten angehörende (vgl. BGH VersR 1993, 1155) erhöhte Betriebsgefahr.

    dd) Der Haftungsanteil des Klägers kann schließlich nur unter Einbeziehung der durch die vorschriftswidrig betriebene und objektiv mangelhafte Tankanlage wesentlich erhöhte Anlagen- und Betriebsgefahr umfassend bemessen werden (vgl. BGH VersR 1995, 428; BGHR WHG § 22 Abs. 2 Inhaber 2 = VersR 1993, 1155; OLG Düsseldorf VersR 1992, 1478; OLG Bremen VersR 1979, 450).

  • OLG Köln, 23.03.1994 - 26 U 35/93

    HALTUNG ÖLLIEFERUNG SORGFALTSPFLICHT GEFÄHRDUNG

    Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 7 StVG in Übereinstimmung mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung verneint (siehe zuletzt BGH NJW 93, 2740 m.w.N.), weil der Schaden des Klägers nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Tankwagens als Beförderungsmittel in Fortbewegungsfunktion, sondern beim bloßen Einsatz als Arbeitsmaschine, nämlich beim Abpumpvorgang entstanden ist.

    Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des BGH in NJW 1993, 2740 ist nach alledem für den vorliegenden Schaden nicht einschlägig.

    Insofern liegt der Fall hier anders als in der Entscheidung des BGH vom 14.6.1993, III ZR 135/92 (NJW 93, 2740), in der der BGH den Ölaustritt der Anlage des Öllieferanten zugewiesen hat in der Erwägung, daß das Öl jedenfalls auch aus dem Ölschlauch des Tankwagens ausgetreten war, der lediglich um den abgebrochenen Einfüllstutzen von der Ölanlage des Kunden verlängert war.

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92

    Objektbezogenheit des Schadensersatzanspruchs des Vermieters

    Dies setzt eine Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge voraus, die ergibt, daß der Verursachungsbeitrag auf seiten der Beklagten gegenüber demjenigen auf seiten des Klägers so überwiegt, daß im Verhältnis der Parteien zueinander nach den Grundgedanken der §§ 426, 254 BGB für eine Haftung des Klägers kein Raum bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.).
  • LG Landau/Pfalz, 17.06.2003 - 2 O 127/01

    Anspruch gegen eine Versicherung wegen Ölaustritt in das Erdreich;

    Entgegen dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 WHG ist ausreichend, dass der Stoff, hier das Öl, ins Erdreich gelangt und in ein Gewässer zu gelangen droht (BGH VersR 1993, S. 1155, 1156) [BGH 14.06.1993 - III ZR 135/92] .

    Es ist in diesem Fall sowohl aus dem Tankwagen, als auch aus der Tankanlage ausgetreten (vgl. dazu BGH VersR 1993, 1155, 1156) [BGH 14.06.1993 - III ZR 135/92] .

    Allerdings ergibt die nach dem Normzweck der Haftungsregelung des § 22 Abs. 2 WHG von der Sache her gebotene Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge (BGH VersR 1993, 1155, 1156) [BGH 14.06.1993 - III ZR 135/92] , dass der Verursachungsbeitrag auf Seiten der Beklagten gegenüber demjenigenauf selten der Fa. ... so, überwiegt, dass für eine Haftung der Fa. ... gegenüber dem Beklagten nach dem Grundgedanken der §§ 426, 254 BGB kein Raum bleibt.

  • LG Detmold, 22.08.2005 - 1 O 113/05

    Eindringen von Schadstoffen in den Boden als Voraussetzung eines Ersatzanspruches

    Eine nach dem Normzweck der Haftungsregelung von der Sache her gebotene Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge ergibt nämlich, dass der Verursachungsbeitrag auf Seiten des Beklagten gegenüber demjenigen auf Seiten der Klägerin in der Weise überwiegt, dass für eine Mithaftung der Klägerin gegenüber dem Beklagten nach dem Grundgedanken der §§ 426, 254 BGB kein Raum bleibt (vgl. BGH NJW 1993, 2740 f m.w.N.).

    Insoweit hat der Fahrer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1993, 2740 f m.w.N.).

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