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BGH, 02.10.1952 - III ZR 141/51 |
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- BGH, 04.01.1951 - III ZR 175/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.10.1952 - III ZR 141/51
Es ist zwar richtig, dass im allgemeinen der Beweis des ersten Anscheins bei einem typischen Geschehensablauf - z.B. beim Überfahren eines Bürgersteigs durch einen Kraftwagen - für ein Verschulden des Führers spricht (Urteil des Senats vom 4. Januar 1951 - III ZR 175/50 - Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 286 ZPO (e) = NJW 1951, 195 = DAR 1951, 44). - BGH, 17.04.1951 - I ZR 28/50
Spediteurhaftung. Anscheinsbeweis
Auszug aus BGH, 02.10.1952 - III ZR 141/51
Aber selbst wenn mit der Revision im vorliegenden Fall die Tatsache des Unfalls als Beweisanzeichen für ein schuldhaftes Handeln des Führers angesehen würde, so kann dies bereits damit entkräftet werden, dass das beklagte Land dartut, es bestehe die Möglichkeit, der Unfall könne auch ohne ein Verschulden des Führers geschehen sein (BGHZ 2, 1 [5]).
- BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74
Haftungsverteilung bei seitlichem Zusammenstoß beim Überholen
Aus dieser erhöhten Sorgfaltspflicht des Überholenden folgt aber noch nicht, dass im Falle einer Kollision der beiden Fahrzeuge stets der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er habe die Sorgfaltspflicht verletzt (ebenso BGH, Urteil vom 2. Oktober 1952 - III ZR 141/51, VersR 1952, 431 mit Anm. Pohle, RdK 1953, 29).