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   BGH, 13.08.2015 - III ZR 142/14   

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https://dejure.org/2015,22876
BGH, 13.08.2015 - III ZR 142/14 (https://dejure.org/2015,22876)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2015 - III ZR 142/14 (https://dejure.org/2015,22876)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2015 - III ZR 142/14 (https://dejure.org/2015,22876)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 9 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts der Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 9 S. 1
    Festsetzung des Werts der Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.1996 - IV ZR 53/96

    Erhöhung des Streitwerts bei wiederkehrenden Leistungen - Berechnungsgrundlage

    Auszug aus BGH, 13.08.2015 - III ZR 142/14
    Die nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (weitere 2.300 EUR) führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefasst werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 und vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 Rentenrückstand 1).
  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 292/98

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 13.08.2015 - III ZR 142/14
    Der Wert der Schmerzendgeldrente richtet sich nach § 9 Satz 1 ZPO, so dass - ausgehend vom Zeitpunkt der Klageeinreichung (20. Mai 2011) - der dreieinhalbfache Jahresbetrag (4.200 EUR) zugrunde zu legen ist (BGH, Beschluss vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080).
  • BGH, 06.05.1960 - V ZR 148/59

    Streitwertmäßige selbständige Berücksichtigung der nach Klageerhebung fällig

    Auszug aus BGH, 13.08.2015 - III ZR 142/14
    Die nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (weitere 2.300 EUR) führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefasst werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 und vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 Rentenrückstand 1).
  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage anstelle einer Klageerweiterung

    Der oben skizzierte "Vertragswert" (begrenzt durch § 9 ZPO) ist maßgeblich für die zukünftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Leistungen; jene Vertragsleistungen, die im Zeitraum von behauptetem Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Rechtshängigkeit angefallen sind, müssen - werterhöhend - gesondert addiert werden (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 19. Streitwert, Gebührenstreitwert Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - III ZR 142/14, BeckRS 2015, 14969 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, juris Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des

    Der oben skizzierte "Vertragswert" (begrenzt durch § 9 ZPO) ist maßgeblich für die zukünftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Leistungen; jene Vertragsleistungen, die im Zeitraum von behauptetem Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Rechtshängigkeit angefallen sind, müssen - werterhöhend - gesondert addiert werden (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 19. Streitwert, Gebührenstreitwert Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - III ZR 142/14, BeckRS 2015, 14969 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10, juris Rn. 3).
  • BGH, 08.07.2020 - IV ZR 7/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung; Wert der für die

    Die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie - wie hier - beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, werden nach der Senatsrechtsprechung bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn. 1; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 142/14, juris Rn. 5; vom 25. Juni 2008 - II ZR 179/07, juris Rn. 2; vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 [juris R. 7]).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2021 - 11 U 42/19

    Voraussetzungen der Verweisung auf eine neue berufliche Tätigkeit in der

    Denn laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die der Senat teilt, werden die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge - unabhängig davon, ob und wann sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind - bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (so BGH, Beschl. v. 08.07.2020 - IV ZR 7/20, Rdn. 2, juris = BeckRS 2020, 18311; Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 142/14, Rdn. 5, juris = BeckRS 2015, 14969; jeweils m.w.N.; vgl. dazu Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4; NK-GK/Hofmann-Hoeppel/Kurpat/Köpf/Schäfer, 2. Aufl., GKG § 42 Rdn. 37).
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