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   BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58   

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https://dejure.org/1959,540
BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58 (https://dejure.org/1959,540)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1959 - III ZR 146/58 (https://dejure.org/1959,540)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1959 - III ZR 146/58 (https://dejure.org/1959,540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 187
  • NJW 1960, 379
  • MDR 1960, 119
  • DB 1959, 1439
  • DÖV 1960, 308
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55

    Aufopferungsanspruch bei Impfschaden

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58
    Das einen Aufopferungsanspruch wegen Impfschadens begründende Abverlangen eines Sonderopfers an der Gesundheit kann auch darin bestehen, daß der Staat zu einer - in der Regel ungefährlichen - allgemeinen Schutzimpfung rät, wenn der Geschädigte oder der Erziehungsberechtigte erwartungsgemäß der Impfung zustimmt, weil er dem Rat vertraut und sich der Rücksicht auf das Gemeinwohl fügt (Erweiterung gegenüber BGHZ 24, 45 - Merkblattimpfung).

    Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung mit der Begründung, das beklagte Land habe weder einen gesetzlichen Zwang noch im Sinne von BGHZ 24, 45 einen "Gewissenszwang" derart ausgeübt, daß den Eltern der Kinder eine eigene Entschließung über die Impfung nur noch der Form nach zugestanden habe.

    Wollte man also den Impfschaden der Klägerin an der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, namentlich an der in BGHZ 24, 45 veröffentlichten Entscheidung III ZR 212/55 vom 18. März 1957, messen, so wäre der Klägerin, wie dies das angefochtene Urteil getan hat, der geltend gemachte Aufopferungsanspruch zu versagen.

    Bereits in BGHZ 24, 45 ist ausgesprochen, daß eine den Staat zur Entschädigung verpflichtende Aufopferungslage auch dann gegeben sein kann, wenn die Durchführung einer allgemeinen Schutzimpfung nicht unter einem gesetzlichen Zwang gestanden hat (zustimmend Schack in JZ 1957, 554; Hock in EJF A 4 Nr. 1; a.A. Menger in VerwArch 48, 352, 358).

    Anders als in BGHZ 24, 45, wo der dort umschriebene "Gewissenszwang" für den Fall verneint wurde, daß eine beträchtliche Zahl von Eltern ihre Kinder ungeachtet des Merkblattes nicht der Impfung zuführte, ist das psychologische Abfordern eines Opfers in dem vorstehend entwickelten Sinn auch dann zu bejahen, wenn sich, wie im gegebenen Fall, die überwiegende Zahl der jeweils angesprochenen Eltern von dem Merkblatt nicht beeindrucken läßt.

  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58
    Ein der Klägerin zustehender Anspruch auf eine Aufopferungsentschädigung erstreckt sich nicht auf nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (BGHZ 20, 61).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58
    Dieser hat über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Schaden sowie gegebenenfalls über die Höhe einer der Klägerin gebührenden Aufopferungsentschädigung (s. hierzu BGHZ 22, 43) und über den Feststellungsantrag zu befinden, soweit letzterer nicht bereits abgewiesen ist.
  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der

    Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt (Senat, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175) beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (Senat, Urteil vom 23. November 1959 - III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., vor § 839, Rn. 154).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 126/92

    Subsidiarität des Aufopferungsanspruches bei Versicherung für Mitglieder der

    Ein derartiger Schaden überschreitet die Opfergrenze (vgl. Senat BGHZ 9, 83, 92 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; 31, 187, 191; RGRK-Kreft vor § 839 Rn. 154).

    Auch die Voraussetzung, daß dem Kläger das Opfer durch hoheitliche Maßnahmen "abverlangt" wurde (Senat BGHZ 31, 187, 191), dürfte gegeben sein.

  • BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79

    Öffentlich empfohlene Impfung - Rechtsschein einer Empfehlung

    Eine Anhörung anderer Eltern, deren Kinder 1975 im selben Krankenhaus geboren wurden, drängt sich auf° Am klarsten wäre die Rechtslage zugunsten der Klägerin, wenn die Schwester die Impfung aller Säuglinge, also auch der nichttUberkulös gefährdeten im Sinne eines Abverlangens (vgl BGHZ 2A, 45; 31, 187, insbesondere 190 ff) als öffentlich empfohlen nahegelegt haben sollte, Sie könnte dies sogar ausdrücklich unter'â- inweis auf die ministerielle Empfehlung getan haben, Möglicherweise hat sie sogar diesen TEC-Schutz als Pflichtimpfung ausgegeben.

    Diese Gefahrenverteilung muß im Zusammenhang mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen für eine soziale Entschädigung gesehen werden, Impfungen, die der Staat nicht gesetzlich vorschreibt, fallen grundsätzlich in den Bereich privater Lebensrisiken° Eine öffentliche Empfehlung ist der schwächste staatliche Hinweis auf Impfungen° Wenn der Grad eines dringenden Anratens, dem sich ein betroffener Bürgernur schwerlich entziehen kann (vgl BSGE 42, 178, 181 = SozR 3850 5 51 Nr. 3; BGHZ 24, 45; 31, 187), nicht erreicht wird, wenn ihm also nicht in solcher Weise ein Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird, dann bleibt das Risiko4 für Impfschäden bei ihm, Stärker als die staatliche Empfehlung ist die Anordnung, alle Kinder eines bestimmten Altes "sollten" geimpft werden, zum Beispiel gegen Diphtherie (5 2 Abs. 2 Satz 1 des Baden=Württembergischen Gesetzes über die Impfung gegen Diphtherie vom 25° Januar 1954 - Ges. Bl, S° 5), Diese kann zur mittelbaren Verpflichtung dadurch gesteigert werden, daß verfügt wird, nur geimpfte Kinder könnten in Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aufgenommen werden (5 3), Auch öffentliche behördliche "Aufforderungen" zu bestimmten Impfungen, deren nachteilige Folgen ausgeglichen werden (zB 5 1 Abs. 1 Hessisches Impfschadensgesetz vom 6° Oktober 1958 - GVB1 S, 147 -), begründen eine stärkere Verpflichtung und dementsprechend eventuell eine Risikoverlagerung auf den Staat.

    In Bezug auf die Erkundigungsobliegenheit ist ein durchschnittlicher Maßstab für das gewissenhafte Verhalten von rechtschaffen gesonnenen Bürgern, die nicht medizinisch und Juristisch vorgebildet sind (vgl BGHZ 31, 187, 190 f), anzulegen.

  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 100/88

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Impfschäden

    Darüber hinaus ist die in §§ 51 ff. BSeuchG enthaltene Regelung der Entschädigungsansprüche von Impfgeschädigten ein Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsanspruchs, wie er für Impfschäden zunächst von der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; 24, 45; 31, 187; 45, 290) entwickelt worden ist.
  • OLG Köln, 24.06.2004 - 7 U 23/04

    Kosten für die medizinische Versorgung eines mittellosen, nicht

    Der Aufopferungsanspruch soll lediglich Sonderopfer ausgleichen, die bei rechtmäßigen beeinträchtigenden Eingriffen des Staates in nichtvermögenswerte Rechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre und Privatsphäre entstehen (vgl. nur BGHZ 34, 24; 31, 187; 25, 238; Staudinger-Wurm, BGB, 13. Aufl. § 839 Rdnr. 503 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - L 11 VJ 28/08

    Soziales Entschädigungsrecht; Beschädigtenversorgung; Schädigungsfolge;

    In diesem Zusammenhang kann deshalb offenbleiben, ob den Impfungen des Klägers in den Jahren 1960 und 1962 jeweils eine öffentliche Empfehlung zu Grunde lag oder zumindest der Rechtsschein einer solchen Empfehlung bestand (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. Oktober 2008 - B 9/9a VJ 1/07 - m. w. N., zitiert nach juris, für die Zeit vor Inkrafttreten des BSeuchG: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 1959 - III ZR 146/58 - BGHZ 31, 187 m. w. N.).
  • BGH, 13.07.1964 - III ZR 100/63
    Wie in der Entscheidung des Senats in BGHZ 31, 187 ff im einzelnen dargelegt ist, muß aas einen Aufopferungsanspruch auslösendc "Abfordern" eines Sonderopfers in Gestalt eines ImpfSchadens auch dann bejaht werden, wenn das Abfordern der Impfung nicht mittels gesetzlichen Zwanges, sondern in der Form einer psychologischen Einwirkung auf die Betroffenen oder deren Erziehungsberechtigten in der Weise erfolgt ist, daß die Impfung dem Betroffenen angeraten und als im Allgemeininteresse und damit auch im wohlverstandenen eigenen Interesse geboten nahe gelegt wurde.
  • BFH, 10.07.1962 - VII 93/61 U

    Material für die Rechtsfindung bei der Überprüfung von Entscheidungen der

    Sie behauptet nicht, der Billigkeitstatbestand Nr. 2 A I 8 b des Zweiten Teils der "Richtlinien" sei gegeben, sondern seine Erfüllung sei ihr durch das von ihr abverlangte Sonderopfer unmöglich gemacht worden, wobei sie für ihre Auffassung hinsichtlich der etwaigen Bedeutung eines Aufopferungsanspruchs auf die Grundgedanken des Urteils des Bundesgerichtshofs III ZR 146/58 vom 23. November 1959, abgedruckt in Juristenzeitung 1960 S. 261, hinweist.
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