Rechtsprechung
BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abhängigkeit des Bestehens eines Schadensersatzanspruches von der Erreichung einer bestimmten Höhe hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Verursachung eines Schadens durch amtspflichtwidriges Verhalten - Beurteilung der Frage eines ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 286
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 286
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 408
- MDR 1990, 604
- FamRZ 1990, 365
- VersR 1990, 494
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
Rückwirkung der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen …
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Dabei kann der Senat wie bisher (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 247 f. [BGH 11.02.1988 - III ZR 221/86]; und vom 9. März 1989 - III ZR 76/88 - VersR 1989, 747 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 2) dahinstehen lassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist.Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Sozialleistungen, die einem Versicherten aufgrund eines Herstellungsanspruchs zustehen, für die Vergangenheit längstens nur für einen Zeitraum bis zu vier Jahren, hier also für die Zeit ab 1. August 1977, zu erbringen, wie es § 44 Abs. 4 SGB X für den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorsieht (BSGE 60, 245; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 1989 aaO; Kreßel, SGb 1987, 313, 315).
- BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den …
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Dabei kann der Senat wie bisher (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 247 f. [BGH 11.02.1988 - III ZR 221/86]; …und vom 9. März 1989 - III ZR 76/88 - VersR 1989, 747 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 2) dahinstehen lassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist. - BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84
Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche …
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Falls die Klägerin durch Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die rentenrechtlichen Nachteile der von ihr behaupteten Amtspflichtverletzung hätte begrenzen können und dies gemäß § 839 Abs. 3 BGB zu dem Verlust eines Teils ihres Ersatzanspruchs führen würde (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - VersR 1986, 575), bliebe jedenfalls ein restlicher Ersatzanspruch bestehen.
- BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 33/85
Berücksichtigung des Splittingvorteils
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Bei der Bemessung des Unterhalts ist grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen, das sich nach Abzug eventueller Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt ( BGH Urteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798). - BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 260/85
Schätzung des entgangenen Gewinns; Aufklärungspflicht des Geschäftsverkäufers
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht, das selbst davon ausgeht, daß ein Teil der Modernisierungsdarlehen zur Substanzerhaltung verwendet worden ist, die Abgrenzung von Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand nicht als unmöglich ansehen; zumindest mußte es von einem Mindestanteil (zu einer gebotenen Mindestschätzung beim Schadensumfang vgl. BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Mindestschaden 1 bis 4) ausgehen. - BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85
Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Sozialleistungen, die einem Versicherten aufgrund eines Herstellungsanspruchs zustehen, für die Vergangenheit längstens nur für einen Zeitraum bis zu vier Jahren, hier also für die Zeit ab 1. August 1977, zu erbringen, wie es § 44 Abs. 4 SGB X für den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorsieht (BSGE 60, 245;… vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 1989 aaO; Kreßel, SGb 1987, 313, 315). - BGH, 06.06.1989 - VI ZR 66/88
Ersatz für Hilfeleistungen unfallbedingter Beeinträchtigungen - Verrichtung von …
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht, das selbst davon ausgeht, daß ein Teil der Modernisierungsdarlehen zur Substanzerhaltung verwendet worden ist, die Abgrenzung von Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand nicht als unmöglich ansehen; zumindest mußte es von einem Mindestanteil (zu einer gebotenen Mindestschätzung beim Schadensumfang vgl. BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Mindestschaden 1 bis 4) ausgehen. - BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 22/85
Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens zur Aufbringung von Unterhalt
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Denn der Verpflichtete braucht nach § 1581 Satz 2 BGB den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre ( Urteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 22/85 - FamRZ 1986, 556). - BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen zur Vermögensbildung ( BGH Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36 = BGHR BGB vor § 1569 Einkommen, unterhaltserhebliches 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 1, § 1601 Unterhaltsbemessung 1, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 2). - Drs-Bund, 17.02.1988 - BT-Drs 11/1830
Auszug aus BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
So wurden in dem 2. Bericht der Bundesregierung über Schäden an Gebäuden (BT-Drucks. 11/1830) bereits 1982 für die Schadensvorbeugung durch Instandhaltungsmaßnahmen an der Gebäudesubstanz Aufwendungen in Höhe von etwa 1 % des Anlagevermögens jährlich geschätzt (S. 4); diese Schätzung schließt Neubauten ein, bei denen Instandhaltungsmaßnahmen erfahrungsgemäß in geringerem Umfang anfallen als bei Altbauten.
- BGH, 04.07.2013 - III ZR 201/12
Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher …
Er hat jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit in den seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalten bislang davon abgesehen zu entscheiden, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt, diese Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen (…Urteile vom 20. Juli 2000 aaO; vom 16. November 1989 - III ZR 146/88, NJW-RR 1990, 408, 409 …und vom 9. März 1989 - III ZR 76/88, BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 2). - BGH, 29.03.1990 - VII ZR 324/88
Verzugsschaden bei verspäteter Fertigstellung eines Mietwohnungsgebäudes
Vielmehr muß neben den auch von den Klägern in die Abrechnung eingestellten Bewirtschaftungskosten und neben den von den Beklagten geltend gemachten Betriebskosten berücksichtigt werden, daß diese Mieteinnahmen, wenn sie für eine wirkliche Nutzung des Gebäudes gezahlt werden, mit einem stetig anfallenden Erhaltungsaufwand (vgl. hierzu etwa BGH Urt. vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - zur Veröffentlichung bestimmt - wegen anderer Berechnungsmöglichkeit vgl. die Peters,sche Formel, zitiert bei Münch/Komm.-Röll,.2. Aufl., § 21 WEG Rdn. 12 d) belastet sind. - BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99
Pflicht des Amtsarztes bei Anhaltspunkten für einen Impfschaden
Der Senat kann auch weiterhin offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - NJW-RR 1990, 408, 409 m.w.Nachw.). - OLG Hamburg, 12.12.2019 - 4 U 40/19
Schadensersatzanspruch gegen den Werkunternehmer wegen mangelhafter Leistung: …
(BGH, Urteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 -, Rn. 18 ff., zitiert nach juris). - LG Dortmund, 18.01.2008 - 8 O 168/06 Für Instandhaltungsmaßnahmen an der Gebäudesubstanz lässt sich gemäß § 287 ZPO von einem Wert von 1 % des Gebäudewertes ausgehen (vgl. BGH v. 16.11.1989, III ZR 146/88).