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   BGH, 19.02.1976 - III ZR 147/73   

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https://dejure.org/1976,1055
BGH, 19.02.1976 - III ZR 147/73 (https://dejure.org/1976,1055)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1976 - III ZR 147/73 (https://dejure.org/1976,1055)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1976 - III ZR 147/73 (https://dejure.org/1976,1055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 87 Abs. 1
    Verhältnismäßigkeit einer Enteignung

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1266
  • MDR 1976, 740
  • BauR 1976, 274
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 17/66

    Bindungswirkung der Festsetzungen eines Bebauungsplans im Enteignungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 19.02.1976 - III ZR 147/73
    Wenn ein Grundstück auf Lauer als öffentlicher Parkplatz eingerichtet werden soll, wird es - hei entsprechen dem Verkehrshedürfnis - regelmäßig einem dringenden öffentlichen Anliegen entsprechen, die Fläche in das Eigentum der öffentlichen Hand zu überführen (Senatsurteil in NJW 1967, 2305).

    Allein das fiskalische Interesse der Stadt, die für die Pacht des Grundstücks aufzubringende laufende Vergütung einzusparen, könnte die Enteignung nicht rechtfertigen (vgl. RGZ 136, 113, 123; Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 14 Rdn 110; Dagtoglou in Bonner Komm. z. GG, Zweitbearbeitung, Art. 14 Rdn 125; Hamann/lenz, GG 3. Aufl. Art. 14 Anm. 9) Soweit in solchen Pällen der erkennende Senat in die Prüfung der Belange der Allgemeinheit auch die Präge einbezogen hat, ob es der öffentlichen Hand zuzumuten sei, sich die Nutzung der benötigten Pläche durch Abschluß entsprechender Verträge gegen Zahlung einer laufenden Vergütung zu sichern (Senatsurteil in NJW 1967, 2305), ist dies nicht dahin zu verstehen, daß eine Enteignung ausschließlich zu dem Zweck zugelassen sei, die Zahlung einer privatrechtlichen Nutzungsvergütung zu vermeiden.

  • RG, 22.06.1937 - III 233/36

    1. Müssen die Sachdienlichkeit einer Klagänderung und die Zulassung

    Auszug aus BGH, 19.02.1976 - III ZR 147/73
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die ''Klageänderung" zuzulassen sei, unterliegt hiernach nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 270 ZPO i.V.m. § 161 Abs. 1 BBauG; RGZ 155, 227, 229).
  • BVerwG, 21.06.1956 - I C 193.54
    Auszug aus BGH, 19.02.1976 - III ZR 147/73
    Hierzu reicht es nicht aus, daß die beabsichtigte Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, daß sie öffentlichen Interessen "dient".Viel mehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das öffentliche Wohl gerade jetzt die Enteignung dieses Grundstücks fordert (vgl. BVerwGE 3, 332, 334; Heitzer/Oestreicher, BBauG 5. Aufl. § 87 Anm. 2 a).
  • BGH, 12.07.1973 - III ZR 46/72

    Voraussetzungen für eine Änderung des Enteignungsantrags in Baulandsachen;

    Auszug aus BGH, 19.02.1976 - III ZR 147/73
    Die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften über die Klageänderung (§§ 264 ff ZPO) können auf das Verhältnis des Enteignungsantrags zu den Anträgen des Enteignungsantragstellers im gerichtlichen Verfahren übertragen werden (Senatsurteil in NJW 1973, 1750/1).
  • RG, 10.02.1932 - IX 177/31

    1. Erstreckt sich die Befreiung der preußischen Eisenbahngesellschaften von der

    Auszug aus BGH, 19.02.1976 - III ZR 147/73
    Allein das fiskalische Interesse der Stadt, die für die Pacht des Grundstücks aufzubringende laufende Vergütung einzusparen, könnte die Enteignung nicht rechtfertigen (vgl. RGZ 136, 113, 123; Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 14 Rdn 110; Dagtoglou in Bonner Komm. z. GG, Zweitbearbeitung, Art. 14 Rdn 125; Hamann/lenz, GG 3. Aufl. Art. 14 Anm. 9) Soweit in solchen Pällen der erkennende Senat in die Prüfung der Belange der Allgemeinheit auch die Präge einbezogen hat, ob es der öffentlichen Hand zuzumuten sei, sich die Nutzung der benötigten Pläche durch Abschluß entsprechender Verträge gegen Zahlung einer laufenden Vergütung zu sichern (Senatsurteil in NJW 1967, 2305), ist dies nicht dahin zu verstehen, daß eine Enteignung ausschließlich zu dem Zweck zugelassen sei, die Zahlung einer privatrechtlichen Nutzungsvergütung zu vermeiden.
  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

    Dies ist maßgeblich auf den Regelungsgehalt des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG selbst zurückzuführen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - aaO. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 [367] = DVBl. 1976, 678; ähnlich BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - III ZR 147/73 - NJW 1976, 1266 - BRS 34 Nr. 67).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Die Bestimmung dessen, was das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung jeder Enteignung erfordert, verlangt eine Bilanzierung unterschiedlicher öffentlicher und privater Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 = DVBl. 1976, 678; ähnlich BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - III ZR 147/73 - NJW 1976, 1266 = BRS 34 Nr. 67).
  • BGH, 29.11.1979 - III ZR 67/78

    Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung

    Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das öffentliche Wohl gerade jetzt die Enteignung dieses Grundstücks fordert (Senatsurteile vom 19. Februar 1976 - III ZR 147/73 = WM 1976, 587 = NJW 1976, 1266 = LM BBauG § 87 Nr. 11, und vom 22. September 1966 - III ZR 187/65 = NJW 1967, 103 = LM BBauG § 87 Nr. 2).

    Da der damit verbundene Wegfall von bauordnungsrechtlich geforderten Einstellplätzen an sich dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Stichstraße zuwiderläuft, bedarf es im Rahmen des § 87 Abs. 1 BBauG hier auch einer Abwägung der insgesamt berührten öffentlichen Interessen (Senatsurteil vom 19. Februar 1976 a.a.O.).

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist für die einzelnen vom Plan erfaßten Grundstücke nur die zulässige Benutzungsart bestimmt; damit steht aber noch nicht fest, daß das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein bestimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im jetzigen Zeitpunkt zuzuführen (Senatsurteile in NJW 1967, 103, 104 = LM BBauG § 87 Nr. 2; NJW 1967, 2305, 2306 = LM BBauG § 87 Nr. 5/6 und NJW 1976, 1266 = BauR 1976, 274; vgl. auch BVerwGE 3, 332, 334).
  • BVerwG, 10.05.1988 - 4 NB 11.88

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat seine hiervon abweichende Meinung seit längerem aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - III ZR 147/73 - NJW 1976, 1266 = BRS Bd. 34 Nr. 67).
  • LG Darmstadt, 22.10.1997 - 9 O (B) 7/97

    Anlegung eines Wendehammers; Begründung eines Bebauungsplans; Eigentumsgarantie

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  • LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 9/96

    Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen

    Zunächst muß ein öffentliches Interesse an der Enteignung erkennbar sein, das über das Interesse am Vollzug der Planung erkennbar hinausgeht (BGH, Urt. v. 18.3.1983 - III ZR 147/73 -, NJW 1976, 1266).
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