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   BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85   

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https://dejure.org/1986,637
BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85 (https://dejure.org/1986,637)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1986 - III ZR 151/85 (https://dejure.org/1986,637)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85 (https://dejure.org/1986,637)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1 S. 2; GG Art. 34; RVO § 1542
    Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 24 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 62
  • NJW 1987, 1696
  • MDR 1987, 387
  • NVwZ 1987, 733 (Ls.)
  • VersR 1987, 386
  • DVBl 1987, 519
  • DÖV 1987, 442
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Der Übergang vollzieht sich bereits "in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt« (Senatsurteil BGHZ 48, 181, 189f.) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66].

    Gerade weil der Forderungsübergang durch den Eintritt der Gewißheit, daß keine Versicherungsleistungen zu erbringen sind, auflösend bedingt ist, reicht die Gewährung eigener Ansprüche zur Sicherung des Versicherungsträgers nicht aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 48, 181, 191) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66].

    Während bei der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Schadensersatzforderung und im allgemeinen auch bei einer Legalzession - z. B. nach § 67 VVG - die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns für die Zeit bis zum Forderungsübergang nach den Kenntnissen des ursprünglichen Gläubigers beurteilt werden, der neue Gläubiger also unter Umständen eine Forderung erwirbt, deren Verjährungsfrist schon läuft oder die bereits verjährt ist (vgl. §§ 404, 412 BGB), gilt Abweichendes beim Forderungsübergang nach § 1542 RVO: Hier gehen die Schadensersatzansprüche bereits im Augenblick ihrer Entstehung nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger über (wenn auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, daß dem Verletzten Leistungen zu gewähren sind); für den Beginn der Verjährung ist daher nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abzustellen (BGHZ 48, 181, 192) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66].

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 59/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Haftentschädigung für einen ausländischen

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Allerdings ist er schon deshalb eng auszulegen, weil die immer engere internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen eine Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern im Rahmen der Staatshaftung heute fragwürdig erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 30, 409, 414; Senatsurteile v. 17. Dezember 1981 - III ZR 28/80 = VersR 1982, 297 und vom 5. Juli 1984 aaO).

    In einem solchen Fall ermöglicht der Ausschluß der Staatshaftung es der Bundesrepublik Deutschland nicht, dem Heimatstaat des betroffenen Ausländers die Gleichstellung seiner Staatsangehörigen dafür anzubieten, daß er Deutschen entsprechende Rechte gewährt (vgl. BVerfGE 30, 409, 414); denn der Ausschluß trifft nicht den geschädigten Ausländer, sondern den deutschen Sozialversicherungsträger.

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Da die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen in Ausübung öffentlicher Gewalt den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, nur "grundsätzlich« trifft, sind - auch wenn Art. 34 GG den Gesetzgeber nicht mehr, wie früher Art. 131 Abs. 2 WV (dazu BVerfGE 61, 149, 191 f.) und noch heute Art. 136 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (dazu Engelhardt in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen Art. 136 Erl. VII 2, X 1), zu "näherer Regelung« ermächtigt - die reichs- und landesrechtlichen Haftungsvorschriften insoweit in Kraft geblieben, wie sie die verfassungsmäßigen Grundsätze durch Regelung im einzelnen ergänzen und beschränken (Senatsurteil BGHZ 9, 289 [BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52]; stRspr.; vgl. Kreft aaO Rn. 24).

    Daran ändert auch der Haftungsausschluß nichts; denn er bezieht sich nicht auf den Anspruch als solchen, sondern steht lediglich zunächst der durch Art. 34 GG und Art. 136 HV (zu seiner Weitergeltung neben Art. 34 GG vgl. Engelhardt aaO Erl. III) bewirkten Verlagerung der Passivlegitimation (vgl. BVerfGE 61, 149, 198; Kreft aaO Rn. 22; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 3. Aufl. § 2; Engelhardt aaO Erl. IV) entgegen.

  • BGH, 05.07.1984 - III ZR 94/83

    Verbürgung der Gegenseitigkeit der Amtshaftung im Verhältnis zu Italien

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Ein solcher Haftungsausschluß ist zulässig (Senatsurteil v. 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = VersR 1984, 1069; Kreft aaO Rn. 32); er ist gerechtfertigt durch das Ziel, die Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger im Ausland dadurch zu fördern, daß für ausländische Staaten ein Motiv zur Herstellung der Gegenseitigkeit gesetzt wird (BVerfG NVwZ 1983, 89; Senatsurteil v. 5. Juli 1984 aaO).

    Allerdings ist er schon deshalb eng auszulegen, weil die immer engere internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen eine Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern im Rahmen der Staatshaftung heute fragwürdig erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 30, 409, 414; Senatsurteile v. 17. Dezember 1981 - III ZR 28/80 = VersR 1982, 297 und vom 5. Juli 1984 aaO).

  • BGH, 26.09.1957 - III ZR 69/56

    Unfallfürsorge für Strafgefangene

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen sind allerdings als Ausnahmen von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, wie sie von der Sache her gerechtfertigt werden können; sie dürfen nicht willkürlich getroffen werden, müssen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (Senatsurteile BGHZ 25, 231, 237 [BGH 26.09.1957 - III ZR 69/56]; 62, 372, 377f.; vgl. auch Kreft aaO Rn. 25 m. w. Nachw.).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Deshalb sprechen auch die Gründe, die den Senat veranlaßt haben, die Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung nicht mehr als anderweitigen Ersatz i. S. von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen, soweit es um die Haftung des Staates geht, (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 26, 31 ff. [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] und vom 17. März 1983 - III ZR 170/81 = VersR 1983, 638, 639), für den Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Übergang eines Amtshaftungsanspruchs von einem unmittelbar geschädigten Ausländer auf einen deutschen Sozialversicherungsträger.
  • BGH, 10.06.1974 - III ZR 89/72

    Bezirksschornsteinfegermeister - § 839 BGB, § 1 Abs. 3 prStHG, "Gebührenbeamter"

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen sind allerdings als Ausnahmen von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, wie sie von der Sache her gerechtfertigt werden können; sie dürfen nicht willkürlich getroffen werden, müssen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (Senatsurteile BGHZ 25, 231, 237 [BGH 26.09.1957 - III ZR 69/56]; 62, 372, 377f.; vgl. auch Kreft aaO Rn. 25 m. w. Nachw.).
  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 103/78

    Staatshaftung gegenüber einem nachträglich eingebürgerten Ausländer

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Auch der nachträgliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Geschädigten kann - wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BGHZ 77, 11 [BGH 28.02.1980 - III ZR 103/78]) unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Urteil vom 24. September 1935, JW 1936, 383) entschieden hat - dazu führen, daß (nachträglich) an die Stelle des schadensersatzpflichtigen Beamten der Staat oder die sonstige Anstellungskörperschaft tritt.
  • BGH, 01.10.1956 - III ZR 48/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    b) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes läßt allerdings weder rechtsgeschäftliche Abtretung noch Erbfolge (Senatsurteil vom 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55 = NJW 1956, 1836) den in Ermangelung der Voraussetzungen der Staatshaftung gegen den Amtsträger, der pflichtwidrig gehandelt hat, gerichteten Amtshaftungsanspruch auf der Passivseite nachträglich auf den Staat übergehen.
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 170/81

    Amtspflichten militärischer Aufsichtspersonen zur Verhinderung der

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
    Deshalb sprechen auch die Gründe, die den Senat veranlaßt haben, die Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung nicht mehr als anderweitigen Ersatz i. S. von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen, soweit es um die Haftung des Staates geht, (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 26, 31 ff. [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] und vom 17. März 1983 - III ZR 170/81 = VersR 1983, 638, 639), für den Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Übergang eines Amtshaftungsanspruchs von einem unmittelbar geschädigten Ausländer auf einen deutschen Sozialversicherungsträger.
  • OLG Frankfurt, 09.05.1985 - 1 U 193/84

    Amtshaftungsanspruch eines Ausländer; Übergang auf Sozialversicherungsträger;

  • BGH, 13.07.1961 - III ZR 96/60
  • BGH, 23.04.1953 - III ZR 103/52

    Persönliche Haftung des Notars

  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 28/80

    Schadenersatz bei verspäteter Erteilung einer Arbeitserlaubnis - Ausschluss der

  • BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82

    Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht

  • RG, 15.04.1930 - III 219/29

    1. Hat sich durch Art. 131 RVerf. etwas geändert an dem durch Art. 77 EG. z. BGB.

  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten

    c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163, 167 f.).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Solche punktuellen Haftungsbeschränkungen sind allerdings nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur zulässig, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind, also nicht gegen das Willkürverbot verstoßen (VerfGHE 23, 47/52 f.; ebenso zu Art. 34 GG: BGH vom 30.10.1986 BGHZ 99, 62/64 m. w. N.).
  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Es findet also eine Haftungsverlagerung mit der Folge statt, daß der Beklagte zu 1) persönlich nicht in Anspruch genommen werden und die öffentliche Hand die geschädigte Klägerin nicht auf einen solchen Anspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen kann (Senatsurteil BGHZ 99, 62, 63 f).
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Der Senat hat bisher entschieden, die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden könnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW 1988, 129).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Der ursprüngliche Zustand einer persönlichen Haftung des Beamten gegenüber dem Geschädigten ist überdies auch im geltenden Recht in Teilbereichen bestehen geblieben (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 76, 375, 376; 99, 62, 64 f für Einschränkungen der unmittelbaren Staatshaftung gegenüber Ausländern; ferner sonstige Fallgruppen bei BGB-RGRK/Kreft, § 839 Rn. 24-36).
  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 618/16

    Amtlicher Lageplan - Amtshaftung: Hoheitliche Tätigkeit bei Erstellung eines

    Dementsprechend richtet sich die Haftung des Vermessungsingenieurs in solchen Fällen nach § 839 Abs. 1 BGB, wobei eine Überleitung auf das Land (Art. 34 Satz 1 GG) durch § 9 Abs. 4 Satz 2 der für den Streitfall noch maßgeblichen Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW S. 524 - ÖbVermIng BO NRW; siehe jetzt § 1 Abs. 4 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014, GV. NRW 256 - ÖbVIG NRW) ausgeschlossen ist (vgl. zur Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftungsüberleitung durch Gesetz z.B. Senatsurteile vom 23. April 1953 - III ZR 103/52, BGHZ 9, 289, 290 f; vom 10. Juni 1974 - III ZR 89/72, BGHZ 62, 372, 376 f; vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 64 und vom 15. Mai 1997 - III ZR 204/96, BGHZ 135, 354, 356 mwN sowie BVerfGE 61, 149, 199 ff; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 711 f [Stand: 1. Juli 2017]; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 97; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl., § 839 Rn. 336).
  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 19 B 09.90

    Überwälzung der Schadenshaftung auf einen Beliehenen mittels Nebenbestimmung zum

    Die Zulässigkeit entsprechender gesetzlicher Regelungen wird aus dem Umstand gefolgert, dass nach dem Wortlaut des Art. 34 GG der Staat für amtspflichtwidriges Verhalten seiner Amtsträger "grundsätzlich" verantwortlich ist (vgl. BGHZ 9, 289 [290]; 99, 62 [64]).

    Normative Haftungsausschlüsse und -begrenzungen sind nur in eng abgesteckten Ausnahmefällen zulässig, in denen sachliche Gründe des öffentlichen Wohls eine Abweichung von der regelmäßig einsetzenden Haftungsüberleitung auf den Staat rechtfertigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BGHZ 25, 231 [237 f.]; 61, 7 [14]; 62, 372 [377, 378]; 99, 62 [64]).

  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 25/86

    Mitverschulden des Absenders bei Verlust einer Wertsendung durch erheblich zu

    Die Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, daß der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, dem geschädigten Dritten nicht haftet, soweit die Staatshaftung eintritt (Senatsurteile vom 13. Juli 1961 - III ZR 96/60 = LM GG Art. 34 Nr. 60 - und vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt; Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 22; Glaser in: Soergel BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 36; H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 4. Aufl. § 25 Nr. 7).

    Da die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen in Ausübung öffentlicher Gewalt den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, nur "grundsätzlich" trifft, sind - auch wenn Art. 34 GG den Gesetzgeber nicht mehr, wie früher Art. 131 Abs. 2 WV (dazu BVerfGE 61, 149, 191 f.), ausdrücklich zu "näherer Regelung" ermächtigt - die reichs- und landesrechtlichen Haftungsvorschriften insoweit in Kraft geblieben und neue Vorschriften insoweit zulässig, wie sie die verfassungsmäßigen Grundsätze durch Regelung im einzelnen ergänzen und beschränken (Senatsurteil vom 30. Oktober 1986 a.a.O. m. w. Nachw.).

    Die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen sind allerdings als Ausnahmen vom Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, wie sie von der Sache her gerechtfertigt werden können; sie dürfen nicht willkürlich getroffen werden, müssen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (Senatsurteile BGHZ 25, 231, 237 [BGH 26.09.1957 - III ZR 69/56]; 62, 372, 377 f.; und vom 30. Oktober 1986 aaO).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Zu den hergebrachten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchweg für verfassungsrechtlich unbedenklich erachteten sondergesetzlichen Haftungsausschlußnormen gehören namentlich die Regelungen für die sogenannten Gebührenbeamten, zu denen insbesondere auch die Notare zählen (Senatsurteil BGHZ 9, 289 zu der dem § 19 BNotO entsprechenden Bestimmung des § 21 RNotO; BGHZ 62, 372, 376 ff; 113, 71, 76; vgl. auch - zum Haftungsausschluß gegenüber Ausländern - BGHZ 99, 62, 64 f).
  • BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94

    Amtspflichten bei ärztlicher Behandlung eines Soldaten

    Wird demnach die persönliche Haftung des Beklagten zu 1 als des behandelnden Arztes durch die befreiende Schuldübernahme des Art. 34 GG ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 63; 121, 161, 163), so steht andererseits einer Haftung seines Dienstherrn die Anspruchsbeschränkung des § 91 a SVG entgegen.
  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88

    Rückwirkung der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen

  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 202/87

    Beschränkung der Versorgungsansprüche eines Soldaten bei gesetzlichem

  • LAG Hamm, 08.07.2020 - 6 Sa 1979/19

    Schadensersatzanspruch, Stationierungskräfte, Zivilbeschäftigte

  • VG Stuttgart, 26.04.2019 - 4 K 7419/16

    Kein Anspruch auf Aussetzung des Börsenhandels

  • BGH, 21.09.1989 - III ZR 13/88

    Abweisung eines Amtshaftungsanspruch unter Bezugnahme auf § 7 PrStHG -

  • LG Tübingen, 26.02.2009 - 1 O 181/05

    Kein Schmerzensgeld wegen Strahlenschäden für Ex-Soldaten

  • BGH, 02.07.1987 - III ZR 201/86

    Übergang eines Amtshaftungsanspruch eines Ausländers auf einen inländischen

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