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   BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09   

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https://dejure.org/2010,2477
BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09 (https://dejure.org/2010,2477)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - III ZR 153/09 (https://dejure.org/2010,2477)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - III ZR 153/09 (https://dejure.org/2010,2477)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 652 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1 Abs 1 WoVermRG, § 3 Abs 3 S 1 WoVermRG, § 5 Abs 1 S 1 WoVermRG
    Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers: Anforderungen an eine Nachweistätigkeit; Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Verlangens nach Zahlung eines einmaligen Service-Entgelts für das Zurverfügungstellen öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Mietangebote mit dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG); Voraussetzungen eines für das Entstehen eines ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Anforderung an Tätigkeit des Nachweismaklers und Übereinkunft über erfolgsunabhängige Provision

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Maklervertrag - Nachweis der Vermittlungstätigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Detaillierte Angebotslisten über Mietwohnungen als Nachweistätigkeit

  • rewis.io

    Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers: Anforderungen an eine Nachweistätigkeit; Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts

  • ra.de
  • rewis.io

    Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers: Anforderungen an eine Nachweistätigkeit; Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Verlangens nach Zahlung eines einmaligen Service-Entgelts für das Zurverfügungstellen öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Mietangebote mit dem Wohnungsvermittlungsgesetz ( WoVermittG ); Voraussetzungen eines für das Entstehen eines ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit des Verlangens nach Zahlung eines einmaligen Service-Entgelts für das Zurverfügungstellen öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Mietangebote mit dem Wohnungsvermittlungsgesetz ( WoVermittG ); Voraussetzungen eines für das Entstehen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bereitstellung von Mietangeboten als Nachweistätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Maklerprovision für eine Liste mit Mietangeboten?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietangebots-Listen - Verbraucher kriegen ihr Geld zurück!

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anbieterliste, Interessentenliste, Liste mit Interessenten, Maklerlohnanspruch, Mietangebotsliste, Nachweismakler, Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers: Anforderungen an eine Nachweistätigkeit, Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Zusendung von Mietobjektlisten als Nachweis

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Immobilienmakler - Nachweistätigkeit durch Bereitstellung von Mietangeboten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Immobilienmakler - Nachweistätigkeit durch Bereitstellung von Mietangeboten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schwere Zeiten für dubiose Wohnungsvermittler

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis durch Übergabe von Objektlisten? (IMR 2010, 302)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1385
  • NZM 2010, 629
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 379/04

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Nichtbekanntgabe des Namens des

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
    Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist dabei, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift, zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile BGHZ 141, 40, 46; vom 15. Mai 2008 - III ZR 256/07 - NJW-RR 2008, 1281, Rn. 11; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062 f; Rn. 13; vom 28. September 1995 - III ZR 16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 235 f; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 96; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 35; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 652, Rn. 25, 26).
  • BGH, 28.09.1995 - III ZR 16/95

    Provisionspflicht bei Teilanmietung und Maklernachweis für Gesamtvermietung

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
    Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist dabei, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift, zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile BGHZ 141, 40, 46; vom 15. Mai 2008 - III ZR 256/07 - NJW-RR 2008, 1281, Rn. 11; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062 f; Rn. 13; vom 28. September 1995 - III ZR 16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 235 f; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 96; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 35; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 652, Rn. 25, 26).
  • BGH, 23.11.2006 - III ZR 52/06

    Kausalität der Maklerleistung bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
    Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist dabei, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift, zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile BGHZ 141, 40, 46; vom 15. Mai 2008 - III ZR 256/07 - NJW-RR 2008, 1281, Rn. 11; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062 f; Rn. 13; vom 28. September 1995 - III ZR 16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 235 f; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 96; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 35; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 652, Rn. 25, 26).
  • BGH, 09.03.1995 - I ZR 85/94

    Begriff der Wohnungsvermittler

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
    Diese Begriffsbestimmung ist in bewusster Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale des § 652 BGB erfolgt und entspricht inhaltlich dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden gesetzlichen Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers, wenn auch gegenständlich auf Mietverträge über Wohnräume beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 - I ZR 85/94 - NJW-RR 1995, 880;  Amtl.
  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98

    "wesentliche Maklerleistung"

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
    Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist dabei, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift, zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile BGHZ 141, 40, 46; vom 15. Mai 2008 - III ZR 256/07 - NJW-RR 2008, 1281, Rn. 11; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062 f; Rn. 13; vom 28. September 1995 - III ZR 16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 235 f; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 96; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 35; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 652, Rn. 25, 26).
  • BGH, 15.05.2008 - III ZR 256/07

    Kausalität der Maklerleistung für den Abschluss des Hauptvertrages

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
    Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist dabei, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift, zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile BGHZ 141, 40, 46; vom 15. Mai 2008 - III ZR 256/07 - NJW-RR 2008, 1281, Rn. 11; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062 f; Rn. 13; vom 28. September 1995 - III ZR 16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 235 f; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 96; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 35; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 652, Rn. 25, 26).
  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
    Anders als bei Tageszeitungen und vergleichbaren Publikationsorganen wurde bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit eine Auswahl der Mietobjekte ausdrücklich nach den von dem einzelnen Interessenten angegebenen Kriterien geschuldet, um die Wohnungssuchenden durch eine gezielte Adressenauswahl in die Lage zu versetzen, sich selbst mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, und ihnen so zur Miete einer Wohnung zu verhelfen (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 267, 268 zu § 34c Abs. 1 Nr. 1a GewO).
  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 172/14

    Maklervertrag: Provisionsanspruch bei Übergabe des Exposés eines anderen Maklers

    Dabei ist es regelmäßig notwendig, dass der vollständige Name und die Anschrift derjenigen Person, die als Vertragspartner in Betracht kommt und mit der die erforderlichen Verhandlungen geführt werden können, genannt werden (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 153/09, NJW-RR 2010, 1385 Rn. 10).

    Das Verschaffen einer reinen Ermittlungsmöglichkeit stellt keinen Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages dar (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1385 Rn. 10).

    (1) Für einen vollständigen Nachweis ist es regelmäßig notwendig, dass der vollständige Name und die Anschrift derjenigen Person, die als Vertragspartner in Betracht kommt und mit der die erforderlichen Verhandlungen geführt werden können, benannt wird (BGH, NJW-RR 2010, 1385 Rn. 10).

  • LG Stuttgart, 15.06.2016 - 38 O 10/16

    Makler darf keine Besichtigungsgebühr verlangen!

    Diese Begriffsbestimmung ist in bewusster Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale des § 652 BGB erfolgt und entspricht inhaltlich dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden gesetzlichen Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers, wenn auch gegenständlich auf Mietverträge über Wohnräume beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1385; BGH NJW-RR 1995, 880 BT-Drs.

    (1) Der nach dieser Bestimmung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs erforderliche "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags" (des so genannten Hauptvertrags) ist nach der Rechtsprechung des BGH erbracht, wenn aufgrund der Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit dem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH NJW-RR 2010, 1385 m. w. N.).

    Eine Einwirkung auf den Vermieter im Sinne einer Empfehlung oder ein Mitwirken bei den Vertragsverhandlungen ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, keine Voraussetzung für die Nachweistätigkeit des Maklers oder Wohnungsvermittlers im Sinne des § 652 BGB und des § 1 Abs. 1 WoVermRG (BGH NJW-RR 2010, 1385; LG Berlin, Urt.v. 04.06.2003, 26 O 168/14).

    Außer diesem stets erfolgsabhängigen Entgelt dürfen nach § 3 Abs. 3 S. 1 WoVermittG für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen vereinbart oder angenommen werden (BGH NJW-RR 2010, 1385 m. w. N.).

  • LG Stuttgart, 15.06.2016 - 38 O 73/15

    Keine Maklergebühren für Besichtigungen!

    Diese Begriffsbestimmung ist in bewusster Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale des § 652 BGB erfolgt und entspricht inhaltlich dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden gesetzlichen Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers, wenn auch gegenständlich auf Mietverträge über Wohnräume beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1385; BGH NJW-RR 1995, 880 BT-Drs.

    aa) Der nach dieser Bestimmung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs erforderliche "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags" (des so genannten Hauptvertrags) ist nach der Rechtsprechung des BGH erbracht, wenn auf Grund der Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit dem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH NJW-RR 2010, 1385 m.w.N.).

    Eine Einwirkung auf den Vermieter im Sinne einer Empfehlung oder ein Mitwirken bei den Vertragsverhandlungen ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, keinen Voraussetzung für die Nachweistätigkeit des Maklers oder Wohnungsvermittlers im Sinne des § 652 BGB und des § 1 Abs. 1 WoVermRG (BGH NJW-RR 2010, 1385; LG Berlin, Urt. v. 04.06.2003, 26 O 168/14).

    Außer diesem stets erfolgsabhängigen Entgelt dürfen nach § 3 Abs. 3 S.1 WoVermittG für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen vereinbart oder angenommen werden (BGH NJW-RR 2010, 1385 m.w.N.).

  • LG Berlin, 30.05.2012 - 20 O 331/11

    Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision bei vorheriger Kenntnis von dem

    Der Nachweis setzt voraus, dass der Kunde durch die Maklerleistung in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 153/09).
  • LG Detmold, 23.10.2013 - 10 S 52/13

    Maklerprovision, Nachweistätigkeit, Nachweismakler

    Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist dabei, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsangelegenheit hinweist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1385).
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