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   BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04   

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BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04 (https://dejure.org/2004,1065)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2004 - III ZR 158/04 (https://dejure.org/2004,1065)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - III ZR 158/04 (https://dejure.org/2004,1065)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Versender einer Gewinnzusage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Versender einer Gewinnzusage

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung)

    Begriff des "Senders" von Gewinnmitteilungen (§ 661a BGB) und Handeln unter fremden Namen

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3555
  • MDR 2005, 80
  • BB 2004, 2375
  • DB 2004, 2751 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 226/03

    Anforderungen an die Annahme einer Gewinnzusage

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04
    a) Wer "Sender" einer Gewinnmitteilung ist, beurteilt sich zunächst - ebenso wie die Frage, ob eine bestimmte Zusendung eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653) - aus der objektivierten Empfängersicht.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04
    Es erschien deshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche - dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zuzuordnende - Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Mißbrauch abzustellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 82, 90 f und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620 f jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04
    Denn sie sind die wahren "Sender" der Gewinnzusage und müssen für ihr "lautes Wort" (Mankowski EWiR 2002, 873, 874) durch die Leistung des Preises einstehen.
  • BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung für Gewinnzusagen

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04
    Es erschien deshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche - dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zuzuordnende - Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Mißbrauch abzustellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 82, 90 f und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620 f jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur

    Nur diesem gegenüber kann sie deshalb nach § 661a BGB einen Zahlungsanspruch erworben haben; Absender einer Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04, NJW 2004, 3555, unter II 2 a).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der

    (1) § 661a BGB zielt gegen die verbreitete und wettbewerbsrechtlich unzulässige Praxis, Verbraucher durch die Mitteilung von angeblichen Gewinnen zur Bestellung von Waren zu veranlassen (vgl. BGHZ 153, 82, 90 m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 unter II 2 b; Lorenz, aaO).

    Dieser Zweckbestimmung entspricht es, wenn der Verbraucher den Unternehmer gemäß § 661a BGB schon dann beim Wort nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns fordern kann, wenn er durch die Verknüpfung eines scheinbar gewonnenen Preises mit einer "unverbindlichen Warenanforderung" angereizt wird, Waren zu bestellen (BGHZ 153, 82, 91; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Als Sender einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365 unter II 2 a; vom 7. Oktober 2004 aaO unter II 2 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 unter II 3 b aa).

  • BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Erlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365).
  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).

    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556).

    Der Kläger kann die Beklagte zu 2 nicht nach § 661a BGB auf Zahlung des Gewinns in Anspruch nehmen, weil sie die Gewinnmitteilung nicht "(ge)sendet" hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - aaO S. 3556 f).

  • BGH, 23.06.2005 - III ZR 4/04

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).

    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. die - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2005 - 1 W 9/05

    Gewinnzusage: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei einer Klage auf

    "Sender" ist hiernach derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (BGH, Urteil vom 07.10.2004, NJW 2004, 3555 ff., sowie vom 09.12.2004, NJW 2005, 827 f.).

    b) Darüber hinaus ist "Versender" im Sinne des § 661a BGB auch derjenige Unternehmer, der Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften - "unter fremdem Namen" - Gewinnmitteilungen zukommen lässt, sich also bei tatsächlich bestehender Identität zwischen ihm und dem vermeintlichen Absender eines fiktiven Konstrukts bedient (BGH, NJW 2004, 3555 f.; NJW 2005, 827 f.).

    Schließlich hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 31.01.2005 auch zutreffend aufgezeigt, dass sich eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen beiden Antragsgegnern, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage begründen könnte (vgl. BGH, NJW 2004, 3555 ff.), nicht feststellen lässt.

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2005 - 1 W 9/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnversprechen; Begriff des Senders

    "Sender" ist hiernach derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (BGH, Urteil vom 07.10.2004, NJW 2004, 3555 ff., sowie vom 09.12.2004, NJW 2005, 827 f.).

    Darüber hinaus ist "Versender" im Sinne des § 661a BGB auch derjenige Unternehmer, der Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften - "unter fremdem Namen" - Gewinnmitteilungen zukommen lässt, sich also bei tatsächlich bestehender Identität zwischen ihm und dem vermeintlichen Absender eines fiktiven Konstrukts bedient (BGH, NJW 2004, 3555 f.; NJW 2005, 827 f.).

    Schließlich hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 31.01.2005 auch zutreffend aufgezeigt, dass sich eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen beiden Antragsgegnern, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage begründen könnte (vgl. BGH, NJW 2004, 3555 ff.), nicht feststellen lässt.

  • OLG Köln, 30.11.2004 - 9 U 41/04

    Aussetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verweigerung von Rechtschutz in

    "Sender" ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (vgl. BG_, Urteil vom 07.10.2004 - III ZR 158/04).
  • OLG Hamm, 08.02.2007 - 21 U 138/06

    Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB - Internationale

    Als "Sender" können ferner solche Unternehmer angesehen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (BGH NJW 2004, 3555, 3556; BGH NJW 2005, 827).
  • LAG Köln, 03.06.2005 - 11 Sa 1014/04

    betriebsbedingte Kündigung, Leiharbeit, Prognose

    Die tatsächliche Entwicklung nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne geeigneten Vortrag zu der tatsächlichen Entwicklung vor Ausspruch der Kündigung ist der allgemeinen, dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers unterliegenden Unsicherheit über die betriebliche Entwicklung zuzuordnen, die nicht durch Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auf den Arbeitnehmer überzuwälzen ist (vgl. BAG, Urt. v. 15.07.2004 - 2 AZR 376/03 - in BB 2004, S. 2375 ff.).
  • LG Gießen, 02.09.2009 - 2 O 189/09

    Kaffeefahrt

  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 21 W 12/05

    Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Gewinnzusage

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 3 Ws 114/05

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Widerruf der Haftverschonung wegen

  • OLG Frankfurt, 29.03.2005 - 22 U 196/03

    Haftung aus Gewinnzusage: Begriff des "Versenders"; Haftung eines eine

  • OLG Celle, 02.12.2004 - 11 U 151/04

    Klage auf Einlösung von Gewinnzusagen; Tatsachenvoraussetzungen der

  • LG Schwerin, 29.10.2008 - 6 S 32/08

    VOB-Vertrag: Rückgabe der Bürgschaftsurkunde bei Wegfall des Sicherungszwecks;

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