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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18   

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https://dejure.org/2019,41291
BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,41291)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,41291)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,41291)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § ... 281 Abs. 3 ZPO, § 281 ZPO, §§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 362 Abs. 2, § 185 BGB

  • Wolters Kluwer

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht hinsichtlich Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • rewis.io

    Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 91a; BGB § 281

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a; ZPO § 281 Abs. 3 S. 2
    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht hinsichtlich Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage vor unzuständigem Gericht führt bei Erledigungserklärung zur Klageabweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage beim unzuständigen Gericht - und die einseitige Erledigungserklärung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erledigung nach Klage beim unzuständigen Gericht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 619
  • NJW-RR 2020, 125
  • MDR 2020, 238
  • FamRZ 2020, 263
  • WM 2020, 853
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18

    Einseitige Hauptsacheerledigungserklärung: Behandlung eines Feststellungsantrags

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).

    Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 (III ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat.

    bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]).

    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).

    (2) Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO).

    Ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird dementsprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN).

    Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden (s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO).

  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    aa) Das Berufungsgericht hebt zwar zutreffend hervor, dass der Mangel der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Verweisung behoben und auf diese Weise unschwer "abgestreift" werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO; s. Senat, Urteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377).

    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16

    Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 10 U 15/19

    VOB-Vertrag: Voraussetzungen für einen Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]).
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84

    Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew. mwN).
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

    Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es für den Eintritt der Erfüllungswirkung in Bezug auf die Hauptforderung darauf ankommt, wann genau die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt ist, und zwar in der Weise, dass die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, NJW 2005, 1771 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 362 Rn. 10), und ob die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Empfang der Zahlung ermächtigt waren (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB).
  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken, und hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).
  • BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17

    Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew. mwN).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88

    Prozeßökonomie - Zuständigkeit - Vermeidung der Verzögerung - Verweisungsbeschluß

  • BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18

    Prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung; Retrospektive

  • BGH, 18.03.2010 - I ZB 37/09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 9; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6; vom 28. Februar 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 16.04.2020 - 23 O 198/19

    Unwirksame Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung

    Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn der ursprüngliche Klageantrag im Zeitpunkt des nach Zustellung der Klage eingetretenen Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW-RR 2020, 125 Rn. 9; stRspr).
  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 93/22

    Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18 Rn. 9, NJW-RR 2020, 125; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017- VII ZR 277/15 Rn. 30, NJW 2017, 3521; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21

    Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der

    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).

  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat somit dann Erfolg, wenn der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis erst unzulässig oder unbegründet geworden ist ( BGH , Urteil vom 07.11.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH , Urteil vom 22.02.2018, Az.: IX ZR 83/17, u.a. in: VersR 2018, Seite 959; BGH , Urteile vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 277/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3521 f. ).

    Lediglich hinsichtlich der Anträge zu den ursprünglichen Anträgen zu den Ziffern 2. ( Person des Verfügungsklägers selbst ) und 3. ( Person des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers ) war die beantragte einstweilige Verfügung nämlich nicht begründet (und ggf. sogar unzulässige [vgl. AG München , Beschluss vom 09.09.2016, Az.: 463 C 29778/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 124795 ]), so das eine diesbezügliche erhobene Feststellungsklage wohl auch als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen ( BGH , Urteil vom 07. November 2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH , Beschluss vom 22.05.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW 2019, Seite 2544 ).

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 18; vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, NJW-RR 2020, 125 Rn. 9; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 16; vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt (nur) voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); der Klageantrag auf Feststellung der Erledigung ist daher nicht für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und erledigendem Ereignis abzuweisen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st Rspr.).

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2020 - 6 VA 28/20

    Gerichtszuständigkeit bei Entschädigungsanspruch als Folge einer erlittenen

    b) Von anfänglicher Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und Billigkeit einer Erstattungsanordnung nach § 30 Satz 1 EGGVG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil ohne Rücknahme des Antrags möglicherweise dessen amtswegige Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 13 Abs. 1 StrEG für den Entschädigungsanspruch zuständige Landgericht in Betracht gekommen wäre (zur Erledigung vor einem erforderlichen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO siehe allerdings BGH, NJW-RR 2020, 125 Rn. 10 ff).
  • BGH, 20.07.2022 - IV ZR 295/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Während bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung (lediglich oder mindestens) die Prüfung zu erfolgen hat, ob Erledigung im Rechtssinne tatsächlich eingetreten ist (vgl. zur Anfechtung einer kartellbehördlichen Entscheidung BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84, juris Rn. 11; zum Verwaltungsprozessrecht siehe BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7/88, juris Rn. 20; zum Zivilprozess BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 9), geben die Regelungen in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor, dass eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen habe.
  • OLG Hamburg, 29.11.2023 - 7 W 94/23

    Örtlich unzuständiges Gericht angerufen: Kostentragung nach Klagerücknahme?

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17295
BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,17295)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,17295)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,17295)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verweisungsantrag gestellt, vor erledigendem Ereignis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2544
  • MDR 2019, 1012
  • MDR 2019, 1113
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 18.03.2010 - I ZB 37/09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Der Vorschrift lässt sich hingegen weder nach Wortlaut noch nach Sinngehalt entnehmen, dass den Kläger, der bei einem unzuständigen Gericht klagt, nur die dadurch veranlassten Mehrkosten treffen sollen, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig einen Verweisungsantrag stellt (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 15).

    d) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO dem Beklagten auch bei Unzuständigkeit des Gerichts - durch das unzuständige Gericht - die Kosten auferlegt werden können, wenn der Kläger vor dem zuständigen Gericht voraussichtlich obsiegt hätte (BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 9 ff.), ist nicht auf die einseitige Erledigungserklärung übertragbar.

    Im Rahmen dieser Prüfung können naheliegende hypothetische Entwicklungen Berücksichtigung finden, weshalb das Gericht ggf. nach der Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass bei Hinweis auf die Unzuständigkeit des Gerichts ein Verweisungsantrag gestellt worden wäre (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 13 f.).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 231/17

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Der Senat hält an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche, ansonsten zulässige und begründete Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei einem unzuständigen Gericht anhängig und zu diesem Zeitpunkt auch kein Verweisungsantrag gestellt war.

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs möchte die Revision zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) gehindert.

    Allerdings hat gerade das dem Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) zugrundeliegende Verfahren gezeigt, dass ein solches prozessuales Verhalten der Klagepartei keineswegs selbstverständlich ist.

  • OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17

    Amtshaftung eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Beschädigung eines

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Der Anfragebeschluss teilt hierzu als Überweisungsdatum den 27. Juni 2016 mit, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38) ist die Zahlung am 23. Juni 2016 erfolgt.

    Gemäß der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung ist die Zahlung am 16. Juni 2016 erfolgt (OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38), während im Anfragebeschluss mitgeteilt wird, der Betrag sei am 15. Juni 2016 überwiesen worden.

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16

    Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die die ursprüngliche Klage zu erfüllen hat, heißt dies, dass sie im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. etwa BGH Urteile vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - NJW-RR 2019, 61 Rn. 11 f. zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers; vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 - juris Rn. 12 zum Feststellungsinteresse; vom 17. November 2005 - I ZR 300/02 - NJW-RR 2006, 474 Rn. 15 zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage; BGHZ 165, 305 = NJW 2006, 515, 516 zum Feststellungsinteresse; vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - NJW 1991, 1114, 1116 zur Bestimmtheit des Klageantrags).

    Dementsprechend ist die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgende Heilung eines Zulässigkeitsmangels zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - NJW-RR 2019, 61 Rn. 20 f.).

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auch eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage "erledigen", wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zulässig und begründet war (BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 mwN).

    Gerade um diesen Interessen beider Parteien gerecht zu werden, kann jede Partei einen streitigen Ausspruch über die Erledigung oder Nichterledigung erwirken, ohne dass hierfür ein besonderes und weiteres Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 mwN und BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885, 2886).

  • BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Zudem bedürfte es für einen solchen, dann vom Kläger ggf. in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgenden Anspruch weiterer Voraussetzungen, die nicht regelhaft vorliegen (vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 217, 287 = NJW 2018, 1403 Rn. 28 und BGH Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Im Falle einer Banküberweisung tritt die Erfüllung gemäß § 362 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers - hier der Klägerin - gutgeschrieben ist und er ihn endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. etwa BGHZ 212, 140 = NJW 2017, 1596 Rn. 23; BGHZ 186, 269 = NJW 2010, 3510 Rn. 22 f.; BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Zudem bedürfte es für einen solchen, dann vom Kläger ggf. in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgenden Anspruch weiterer Voraussetzungen, die nicht regelhaft vorliegen (vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 217, 287 = NJW 2018, 1403 Rn. 28 und BGH Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Im Falle einer Banküberweisung tritt die Erfüllung gemäß § 362 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers - hier der Klägerin - gutgeschrieben ist und er ihn endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. etwa BGHZ 212, 140 = NJW 2017, 1596 Rn. 23; BGHZ 186, 269 = NJW 2010, 3510 Rn. 22 f.; BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210).
  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Im Falle einer Banküberweisung tritt die Erfüllung gemäß § 362 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers - hier der Klägerin - gutgeschrieben ist und er ihn endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. etwa BGHZ 212, 140 = NJW 2017, 1596 Rn. 23; BGHZ 186, 269 = NJW 2010, 3510 Rn. 22 f.; BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210).
  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 07.11.1968 - VII ZR 72/66

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung i.F. einer ursprünglich nicht zulässigen

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

  • BGH, 05.03.2014 - IV ZR 102/13

    Feststellungsinteresse bei fehlender Relevanz der Feststellungsfrage für einen

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    Dabei kommt es nicht im Detail darauf an, wie der Senat unter Anwendung des § 938 ZPO genau zu tenorieren gehabt hätte, zumal zu unterstellen ist, dass auf einen etwaigen Hinweis zur Antragstellung nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend reagiert worden wäre (vgl. für möglichen Verweisungsantrag im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO ähnlich BGH v. 22.05.2019 - III ZR 16/18, BeckRS 2019, 12200 Rn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).

    Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 (III ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat.

    bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]).

    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).

    (2) Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO).

    Ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird dementsprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN).

    Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden (s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO).

  • OLG Koblenz, 15.06.2021 - 3 U 183/21

    Berufung im Rechtsstreit um die Deliktshaftung eines Kraftfahrzeugherstellers

    Jedoch ist in der Sache keine Erledigung eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019, III ZR 16/18), da die Klage bereits vor der Veräußerung am 24.02.2021 als behauptetem Erledigungsereignis unbegründet war.
  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 W 23/19

    Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer auf Herausgabe gerichteten

    Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren nach der insoweit nur gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 18; Beschluss vom 19.07.2017 - VIII ZR 284/16, juris Rn. 3; NJW-RR 2017, 1041; Beschluss vom 18.10.2011 - KVR 35/08, juris Rn. 4; Beschluss vom 08.06.2005 - XII ZR 177/03, juris Rn. 7, BGHZ 163, 195-201) voraussichtlich unterlegen wäre.
  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Lediglich hinsichtlich der Anträge zu den ursprünglichen Anträgen zu den Ziffern 2. ( Person des Verfügungsklägers selbst ) und 3. ( Person des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers ) war die beantragte einstweilige Verfügung nämlich nicht begründet (und ggf. sogar unzulässige [vgl. AG München , Beschluss vom 09.09.2016, Az.: 463 C 29778/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 124795 ]), so das eine diesbezügliche erhobene Feststellungsklage wohl auch als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen ( BGH , Urteil vom 07. November 2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH , Beschluss vom 22.05.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW 2019, Seite 2544 ).
  • OLG Hamburg, 30.01.2020 - 5 U 6/08

    siebenmedia, siebenmedia - Kennzeichenstreitsache auf Unterlassung einer

    Bei einer einseitigen Erledigungserklärung müssen aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BGH, NJW 2019, 2544 Rn. 7; hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit ebenso BGH, Urt. v. 07.11.2019, III ZR 16/18; zur auch hier in Frage stehenden Bestimmtheit bereits BGH, GRUR 1991, 254, 257 f. - unbestimmter Unterlassungsantrag).

    Spätere, nach dem erledigenden Ereignis liegende Entwicklungen, die an sich geeignet sind, den Zulässigkeitsmangel zu heilen, (wie ein Verweisungsantrag oder die Bestimmtheit herbeiführende Änderungen im Klageantrag) sind in der Situation der einseitigen Erledigungserklärung anders als bei einer übereinstimmenden Erledigung nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht mehr zu berücksichtigen (so BGH, NJW 2019, 2544 Rn. 7).

  • LG Rottweil, 07.02.2024 - 1 S 46/23

    Abrechnung auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten vor Ablauf der

    Außerdem muss die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein (BGH NJW 19, 2544).
  • OLG Köln, 11.08.2021 - 24 U 81/20

    Voraussetzungen einer Anwaltshaftung Ansprüche gegen einen Scheingesellschafter

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO in Fällen der Hauptsacherledigung keineswegs folgt, dass eine Partei, die bei einem unzuständigen Gericht klagt und nicht rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Verweisungsantrag stellt, nur die dadurch veranlassten Mehrkosten tragen muss (BGH, NJW 2019, 2544, Rn. 11).
  • OLG Hamburg, 29.11.2023 - 7 W 94/23

    Örtlich unzuständiges Gericht angerufen: Kostentragung nach Klagerücknahme?

    Andererseits hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. November 2019 (Az. III ZR 16/18, NJW-RR 2020, S. 125 ff.) im Anschluss an einen Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22. Mai 2019 (NJW 2019, S. 2544 ff., ergangen auf eine Anfrage des III. Zivilsenats in der Sache III ZR 16/18) ausgeführt, dass bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden könne, wenn die Klage bis zu dessen Eintritt in allen Punkten zulässig und begründet war oder, wenn das der Zulässigkeit entgegenstehende Hindernis allein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelegen hat, die Klägerseite jedenfalls einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat.
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 109/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Für die Beurteilung der Begründetheit eines auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags ist mithin eine auf den konkreten Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bezogene Prüfung vorzunehmen, die - anders als bei der Entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - sich nicht nach billigem Ermessen richtet und die grundsätzlich auch keine nach dem Erledigungszeitpunkt liegenden Entwicklungen zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2020 - 15 UF 93/19

    Anspruch auf auf Trennungsunterhalt Konkrete Bedarfsbemessung Grenze des die

  • LG München I, 27.10.2021 - 21 O 10885/16

    Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht

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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5758
BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,5758)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,5758)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,5758)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung; Retrospektive Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage; Anhängigkeit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung bei einem unzuständigen Gericht; Antrag auf ...

  • Wolters Kluwer

    Prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung; Retrospektive Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 132 Abs. 3 ; ZPO § 281
    Prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung; Retrospektive Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage; Anhängigkeit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung bei einem unzuständigen Gericht; Antrag auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erledigung nach Klage beim unzuständigen Gericht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erledigung der Hauptsache bei Unzuständigkeitdes angerufenen Gerichts

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Der Zuständigkeitsmangel kann auf diese Weise unschwer "abgestreift" werden (s. Senatsurteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377).

    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).

  • BGH, 18.03.2010 - I ZB 37/09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Die Anrufung des unzuständigen Gerichts hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).

    Er sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit Erwägungen in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2010 (I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037 f).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 231/17

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Wird an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist?.

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache nicht vorliegen, wenn es an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts im Zeitpunkt der Erledigung fehle.

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Andererseits soll sich der Kläger nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage zu Lasten des Beklagten entziehen dürfen, weshalb es die beklagte Partei in der Hand hat, ihr eigenes Interesse an einer Sachentscheidung weiterzuverfolgen und der Erledigungserklärung zu widersprechen (s. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 367; Flockenhaus aaO).
  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Die Anrufung des unzuständigen Gerichts hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84

    Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Andererseits soll sich der Kläger nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage zu Lasten des Beklagten entziehen dürfen, weshalb es die beklagte Partei in der Hand hat, ihr eigenes Interesse an einer Sachentscheidung weiterzuverfolgen und der Erledigungserklärung zu widersprechen (s. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 367; Flockenhaus aaO).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88

    Prozeßökonomie - Zuständigkeit - Vermeidung der Verzögerung - Verweisungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zB BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943).
  • OLG München, 13.08.1985 - 25 U 3021/85
    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    d) Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht anzuschließen, dass die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt der Erledigung die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, auch dann hindert, wenn die Klageforderung begründet und im Übrigen zulässig war und ein Verweisungsantrag gestellt worden ist (so aber wohl OLG München, MDR 1986, 61, 62; Vossler, NJW 2002, 2373, 2374; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 44 und 58 [Stichwort "Verweisung"]; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50; wie hier hingegen Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn. 17; wohl auch Smid/Hartmann aaO; BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 78, 78.2 [Stand: 15. September 2018]).
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Auszug aus BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18
    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage dann Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch eben dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. zB BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17

    Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 (III ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat.
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