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   BGH, 23.02.2006 - III ZR 167/05   

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BGH, 23.02.2006 - III ZR 167/05 (https://dejure.org/2006,1160)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - III ZR 167/05 (https://dejure.org/2006,1160)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 (https://dejure.org/2006,1160)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 2; BGB §§ 138, 535, 611, 620
    Koppelung von Betreuungsvertrag und Mietvertrag bei betreutem Wohnen zulässig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit der Bindung eines Servicevertrages an den Fortbestand eines Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens; Koppelung von verschiedenen Vertragsarten; Unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Einschränkung des Kündigungsrechts

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Betreutes Wohnen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreutes Wohnen; Bindung des Servicevertrags an den Fortbestand des Mietvertrags

  • Judicialis

    BGB § 138 Bb; ; BGB § 611; ; BGB §§ 620 ff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 § 611 § 620 ff.
    Sittenwidrigkeit der Verknüpfung von Miet- und Servicevertrag im betreuten Wohnen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Koppelung von Verträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betreutes Wohnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreutes Wohnen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Koppelung eines Servicevertrages an den Mietvertrag (Betreutes Wohnen)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Betreutes Wohnen": Keine Sittenwidrigkeit gekoppelter Miet- und Serviceverträge! (IMR 2006, 46)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1276
  • MDR 2006, 1097
  • NZM 2006, 290
  • ZMR 2006, 443
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Kiel, 10.01.2002 - 8 S 148/01

    Zahlung einer Betreuungspauschale; Verknüpfung von Mietvertrag und

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - III ZR 167/05
    Die Einschränkung des Kündigungsrechts benachteiligte die Beklagte indessen nicht unangemessen (vgl. LG Kiel WuM 2003, 572, 573; a.A. Wiek in Hannemann/Wiek, Handbuch des Mietrechts 2. Aufl. 2003 S. 1246).
  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Service-Wohnen in einer

    Der Heimvertrag enthält aber typischerweise sowohl private mietvertragliche (Unterkunft) als auch dienstvertragliche (Verpflegung und Betreuung) Elemente (zur Zulässigkeit solcher Verträge, vgl zB BGH Urteil vom 23.2.2006 - III ZR 167/05 - Juris) .
  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 37/18

    Betreutes Wohnen: Wirksamkeit der in einer Teilungserklärung enthaltenen

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen des betreuten Wohnens Miet- und Betreuungsvertrag rechtmäßig aneinander gekoppelt werden könnten (Hinweis auf Senat, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, NJW 2006, 1276), sei nicht einschlägig, da § 4 des Betreuervertrags eine Kündigung ohne Aufgabe des Wohnungseigentums vorsehe, an dessen Erhalt ein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers bestehe.

    Dem Dienstberechtigten (Eigentümer) bliebe nur, für vom Dienstverpflichteten (Betreuungsunternehmen) nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete (nicht nachholbare) Dienste keine Vergütung zu zahlen (§§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB) oder, sofern der Dienstverpflichtete die Unmöglichkeit der Dienstleistung zu vertreten hat, Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 283 BGB geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, NJW 2006, 1276 Rn. 18).

    Dem anerkennenswerten Interesse, eine stetige Grundbetreuung und angemessene Finanzierbarkeit des Gesamtkonzepts zu gewährleisten (siehe dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2006 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 aaO Rn. 17), wird durch eine zweijährige Vertragsbindung unter Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung hinreichend Rechnung getragen (§ 4 Abs. 2, 3 des Betreuervertrags).

    Dem streitigen Betreuervertrag beziehungsweise der Teilungserklärung können auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Betreuungsverträge der einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne eines einheitlichen Geschäfts rechtlich verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 aaO Rn. 20; siehe auch Senat, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, NJW 2006, 1276 Rn. 15; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2013 - XII ZR 113/12, BGHZ 198, 337 Rn. 29; Beschluss vom 16. September 2003 - VIII ZR 186/03, NJW-RR 2004, 160 zur "Koppelung" von Mietvertrag und Betreuungsleistungen).

  • BGH, 08.10.2015 - III ZR 93/15

    Vertrag über die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege eines

    Eine bereits bezahlte Vergütung könnte nach § 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB zurückgefordert werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, NJW 2006, 1276 Rn. 18), da wegen unzureichender Qualifikation der Pflegekraft nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nicht abrechnungsfähige Pflegeleistungen keinen wirtschaftlichen Wert verkörpern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95 Rn. 81, 86) und die Dienste auch nicht nachgeholt werden können.

    Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in ihrer Qualität so gemindert waren, dass sie - unabhängig von der (möglicherweise) fehlenden Abrechenbarkeit wegen der (etwaig) mangelnden Qualifikation der Frau S.     - bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Beklagte wertlos und daher einer Nichtleistung gleichzustellen waren mit der Folge, dass die Beklagte die vereinbarte Vergütung nach §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB nicht bezahlen musste (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 31 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2021 - 24 U 265/20

    Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Rechtsauskunft über eine konkrete Frage oder

    Dem Dienstberechtigten (hier: Beklagte) steht nämlich ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Dienstvertrages (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB) zu, welchen er dem Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (hier: Klägerin) einredeweise entgegenhalten kann und was infolgedessen zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führt, wenn der Dienstverpflichtete nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete (nicht nachholbare) Dienste leistet und die Unmöglichkeit der Dienstleistung zu vertreten hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, Rn. 18 mwN; vom 22. Mai 1990 - IX ZR 208/89).
  • OLG Nürnberg, 06.04.2021 - 3 U 2801/19

    Was ist, wenn der Fußballspieler nicht will?

    Nach einem anderen Begründungsansatz braucht der Dienstberechtigte für von dem Dienstverpflichteten vertretbar nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete und nicht nachholbare Dienste gemäß §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB die Vergütung nicht zu zahlen (BGH NJW 2006, 1276 Rn. 18).
  • AG Hamburg-Barmbek, 17.07.2014 - 818 C 22/14

    Wirksamkeit der isolierten Betreuungsvertragskündigung - Koppelung von Miet- und

    Vorliegend ergibt sich eine Nichtigkeit weder unter dem Gesichtspunkt einer möglichen überlangen Vertragsbindung (vgl. Hierzu Palandt-Ellenberger, 68. Auflage, § 138 Rn. 82) noch unter dem Gesichtspunkt der "Koppelung" der Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages an die vorherige Beendigung des Mietvertrages (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05).

    Vielmehr liegt sie auch im Interesse der betagten Mieterin an der Gewährleistung einer zuverlässigen Grundversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 15).

    Dies läuft dem Konzept des Betreuten Wohnens zuwider, welches gerade auf dem kombinierten Angebot von Miete und Grundbetreuung beruht (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 15).

    Im Übrigen bleibt das Recht der Klägerin unberührt, den Betreuungsvertrag gem. § 626 Absatz 1 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen Sie ist auch im Übrigen nicht rechtlos gestellt: Für den Fall zu vertretender, nicht nachholbarer Nicht- oder Schlechtleistung der Beklagten braucht sie die vereinbarte Vergütung nicht zu zahlen und kann Schadenersatz verlangen (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 16 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2020 - 10 U 178/19

    Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Detektivvertrages Wirksamkeit im Hinblick

    Dies kann zur Folge haben, dass die Verpflichtung des Dienstberechtigten zur Zahlung der Vergütung entfällt, wenn die Belastung mit dieser Verbindlichkeit Bestandteil des aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. vom 7.3.2002 - III ZR 12/01, vom 15.7.2004 - IX ZR 256/03, vom 4.2.2010, vom 24.9.2015 und vom 13.9.2018, Rn. 17); für vom Dienstverpflichteten vertretbar nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete (nicht nachholbare) Dienste braucht der Dienstberechtigte die Vergütung nicht zu zahlen (BGH, Urt. vom 23.2.2006 - III ZR 167/05 - Rn. 18 mwN.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2010 - L 12 AS 1520/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Berücksichtigung einer

    Der Bundesgerichtshof (BGH) habe mit Urteil vom 23. Februar 2006 (- III ZR 167/05 - ) entschieden, dass die Bindung eines solchen Betreuungsvertrags an einen Mietvertrag im Rahmen des betreuten Wohnens nicht sittenwidrig sei, da das Konzept des betreuten Wohnens gerade auf dem Angebot von Miete und Grundbetreuung beruhe.

    Eine derartige Koppelung von Miet- und Servicevertrag ist zivilrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - NJW 06, 1276).

  • LG Neubrandenburg, 13.06.2012 - 1 S 139/11

    Anforderungen an die rechtliche Koppelung eines Mietvertrages und eines

    Aus der Entscheidung des BGH vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05 ergibt sich nichts anderes.
  • LG Düsseldorf, 24.01.2018 - 23 S 33/17

    Rückzahlungsansprüche aus einem Betreuungsvertrag nach dessen Kündigung

    Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05 (BGH NJW 2006, 1276), wonach im Rahmen des betreuten Wohnens Miet- und Betreuungsvertrag rechtmäßig aneinander gekoppelt werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Danach kann durch wechselseitige Inbezugnahme des Miet- und des Betreuungsvertrages gewährleistet werden, dass der Mietvertrag nicht ohne gleichzeitigen Empfang der Betreuungsleistungen fortgeführt werden kann (BGH NJW 2006, 1276, 1277).

  • LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 23 S 218/13

    "Wohnen mit Service": Mietvertrag muss keine Detailangaben enthalten!

  • AG Neuss, 14.03.2013 - 85 C 1447/11

    Serviceleistungen durch Dritte an Allgemeinheit: Betriebskosten?

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