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   BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04   

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https://dejure.org/2004,411
BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04 (https://dejure.org/2004,411)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - III ZR 169/04 (https://dejure.org/2004,411)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 (https://dejure.org/2004,411)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Rückgriffsbeschränkung bei Amtshaftung

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Staatshaftung: Kein Rückgriffsprivileg nach Art. 34 S. 2 GG bei privaten selbständigen Verwaltungshelfern (teleologische Reduktion von Art. 34 S. 2 GG); Begriff des "Beamten" im haftungsrechtlichen Sinn

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung auf Schadensersatz nach den Regeln über die Leistungsstörungen bei schuldhafter Verletzung von Pflichten in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis; Begriff der haftungsrechtlichen Beamteneigenschaft; Entziehung der Amtshaftung der öffentlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 34

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34
    Keine Rückgriffsbeschränkung nach Art. 34 S. 2 GG für als Verwaltungshelfer tätige private Unternehmer

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Verwaltungshelfers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 34
    Beschränkung des Rückgriffs gegen als Verwaltungshelfer herangezogene private Unternehmer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige Unternehmer

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige Unternehmer

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Notfallmedizin - Amtshaftung der Notärzte und Regress der Rettungsdienstträger

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 S. 2 GG
    Umfang der Rückgriffshaftung eines Verwaltungshelfers

Papierfundstellen

  • BGHZ 161, 6
  • NJW 2005, 286
  • ZIP 2004, 2290
  • MDR 2005, 272
  • VersR 2005, 362
  • DVBl 2005, 247
  • DÖV 2005, 162
  • JR 2005, 412
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92

    Amtshaftung für TÜV-Sachverständigen bei Vorprüfung nach Druckbehälterverordnung

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb.

    Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).

  • RG, 04.04.1922 - III 576/21

    Arbeiter- und Soldatenräte

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat).
  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 138/76

    Haftung des Abschleppunternehmers

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Anders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - jedenfalls im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppunternehmers) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit abzusehen, wenn ihm das Risiko zu groß erscheint.
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).
  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 158/91

    Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    bb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftung bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; Amtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei H. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532).
  • OLG Köln, 19.01.1968 - 2 U 11/67

    Schülerlotse - Art. 34 GG, Verwaltungshelfer

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon einfachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII).
  • BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99

    Ansprüche bei Pflichtverletzungen wegen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb.
  • BGH, 03.07.1958 - III ZR 88/57

    Hilfestellung im Turnunterricht - § 839 BGB, Art. 34 GG, unselbständiger

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon einfachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII).
  • RG, 07.11.1933 - III 139/33

    1. Hat das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des

    Auszug aus BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
    Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat).
  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

  • RG, 03.11.1922 - III 201/22

    Beamte im Sinne des Art. 131 Reichsverf.

  • RG, 21.10.1927 - III 59/27

    Staatshaftung; Registerführung

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • RG, 23.09.1938 - III 20/38

    1. Handelt der vom Landrat ordnungsgemäß verpflichtete Nachtwächter einer

  • RG, 12.04.1940 - III 71/39

    1. Zur vermögensrechtlichen Haftung der Soldaten gegenüber dem Reiche für

  • RG, 15.07.1938 - III 211/37

    1. Haftet die Gemeinde oder der Preußische Staat, wenn ein von einer Gemeinde auf

  • BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18

    Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und

    Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 aaO; vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rn. 7; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10 und vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 164 ff).

    Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 aaO; vom 14. Oktober 2004 aaO S. 10 f und vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, NJW 2014, 2577 Rn. 5 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2017 - 7 U 97/16

    Amtshaftung: Behördlich genehmigte Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes

    Für die Qualifikation des Unternehmers als Verwaltungshelfer in solchen Fällen - die Einordnung als Beliehener scheidet mangels Rechtsgrundlage für die Delegation des Verwaltungsakts von vornherein aus, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08, juris Rn. 17; allgemein zur Abgrenzung von Beliehenem und Verwaltungshelfer BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, juris Rn. 14) - spricht auch nicht, dass der Unternehmer dann in den Genuss der Rückgriffsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Art. 34 Satz 2 GG) gelangen würde.

    Denn diese Beschränkung gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, juris Rn. 15).

  • BGH, 09.10.2014 - III ZR 68/14

    Winterdienstpflicht in Berlin: Haftungsprivileg für ein im Auftrag der Berliner

    Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 164 f; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rn. 7).

    Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f und vom 14. Oktober 2004 aaO S. 10 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO mwN).

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

    Das ist nicht erst das Ergebnis einer teleologischen Reduktion (so aber - für den Verwaltungshelfer - BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - BGHZ 161, 6 ); vielmehr besteht hier - anders als bei Art. 34 Satz 1 GG - kein Anlass, die an sich nur für öffentliche Bedienstete gedachte Vorschrift auf hoheitlich tätige Private zu erstrecken.

    Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als "jemand" "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes", nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - BGHZ 161, 6 ; stRspr., vgl. Urteile vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65 - BGHZ 49, 108 , vom 25. März 1993 - III ZR 34/92 - BGHZ 122, 85 und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - BGHZ 147, 169 ; allgemein Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 12 ff.; Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 5. Aufl. 2009, Rn. 130 m.w.N.).

    Zum einen soll die Entschlussfreude des Amtsträgers gestärkt und damit die Effektivität des hoheitlichen Staatshandelns gefördert, zum anderen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten Rechnung getragen werden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, a.a.O. m.w.N.; vgl. von Danwitz in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Rn. 125 zu Art. 34 GG; Bryde in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 2, 5. Aufl. 2001, Rn. 37 zu Art. 34 GG; Masing in: Umbach/Clemens, MAK-GG, 2002, Rn. 150 zu Art. 34 GG; jew. m.w.N.).

    Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls der Gesichtspunkt der Fürsorge ganz auf die eigenen Bediensteten des Staates zielt, über die Beamten im staatsrechtlichen Sinne hinaus auch auf die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, dass er aber für Private außerhalb des öffentlichen Dienstes, auch wenn sie hoheitlich tätig werden, nicht oder doch nur in Ausnahmefällen besonderer Schutzbedürftigkeit - etwa zugunsten von Schülerlotsen oder Aufsichtsschülern - greift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, a.a.O. ).

  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05

    Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie

    Anwendungsbeispiele einer Amtshaftung für Private betreffen schließlich die Fälle, in denen ein beliehener Unternehmer (BGHZ 49, 108, 111 ff) oder ein Verwaltungshelfer (Senatsurteile BGHZ 161, 6, 10 f und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) tätig geworden ist.
  • OLG Hamm, 29.07.2015 - 11 U 32/14

    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers hinsichtlich eines aufgestellten

    Dies ist zum einen der Fall bei der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, im Einzelfall jedoch auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung als sog. Verwaltungshelfer (vgl. BGH, NJW 2005, S. 286).

    So wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwaltungshelfereigenschaft auch bei einem Unternehmen, welches mit der Durchführung von BSE-Schnelltests beauftragt war (NJW 2005, S. 286) oder bei einem Privatunternehmen, welches für eine kommunale Anstalt den Winterdienst wahrzunehmen hatte (NJW 2014, S. 3580; vgl. auch Itzel, neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht, MDR 2015, Seite 191).

  • BGH, 22.06.2006 - III ZR 270/05

    Amtshaftung des bei dem medizinischen Dienst einer gesetzlichen

    Vielmehr können selbst natürliche Personen, die in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Privatrechtssubjekt stehen, als Beliehene oder Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben ausführen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 161, 6, 10; 147, 169, 171; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - VersR 2006, 698, 699 Rn. 7; MünchKommBGB/Papier, 4. Aufl., § 839 Rn. 132; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 48).
  • BGH, 02.03.2017 - III ZR 271/15

    Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in

    Zum anderen wird dadurch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Bediensteten Rechnung getragen (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 13 und BVerwG, NVwZ 2011, 368 Rn. 22, jeweils zu Art. 34 Satz 2 GG; siehe auch Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 48 Rn. 2 f).
  • BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21

    Haftung eines privaten Unternehmens bei schuldhafter Beschädigung fremder

    Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 164 ff; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10; vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 10; vom 9. Oktober 2014 aaO und vom 6. Juni 2019 aaO).

    Hier ist eine Haftung des Staates für das Handeln Privater zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (zB Senat, Urteil vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 9 ff zur Wahrnehmung des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe), allerdings ist sie nicht in gleicher Weise geboten wie im Bereich der Eingriffsverwaltung, in dem der Staat mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechts- und Freiheitssphäre von Bürgern eingreift und sich daher nicht der eigenen Haftung dadurch entziehen kann, dass er die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 14. Oktober 2004 aaO; vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 17 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18).

  • OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10

    Tagesbruch verfüllt - Bauunternehmen haftet nicht

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6 ff, 10 = NJW 2005, 286, 287 = VersR 2005, 362 ff; Tz. 13 bei juris; Urteil vom 02.02.2006 - III ZR 131/05 - = VersR 2006, 698 ff, Tz. 7 bei juris ) ist haftungsrechtlich als Beamter jeder anzusehen, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt.

    Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (sog. Verwaltungshelfer; BGH, NJW 2005, 286 f unter Hinweis auf Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. S. 13 ff ).

    Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten oder des privaten Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als "Beamten" im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen ( BGH NJW 2005, 286 ff, Tz. 14 bei juris; Staudinger/Wurm, BGB - Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 101; vgl. auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. S. 22; dort auch zur Kritik an der sog. Werkzeugtheorie des BGH aaO. S. 23 m.w.N. zu Fn. 67 ).

    Hintergrund ist die Überlegung, dass es der öffentlichen Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht gestattet sein soll, sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten dadurch zu entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt ( BGH NJW 2005, 286 f; Tz. 14 bei juris ).

    Zwischen den Arbeiten der Beklagten und der vom Bergamt H zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe in Gestalt der Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen (§ 48 Abs. 4 OBG NRW a.F.) bestand zudem schon von ihrer (gleichgerichteten) Zielsetzung her ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der vom BGH ( NJW 2005, 286 ff ) geforderten "engen Verbindung", was sich ausdrücklich auch in der bereits angesprochenen Feststellung zu Ziffer 1 der den Arbeiten der Beklagten zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung niedergeschlagen hat.

  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 151/12

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 131/05

    Haftung kommunaler Gebietskörperschaften oder der Länder für fehlerhafte

  • LG Bochum, 27.05.2021 - 6 O 323/19
  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

  • OLG Bamberg, 22.01.2007 - 4 U 189/06
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2015 - 4 U 27/15

    Haftung einer Gemeinde für Schäden bei der Durchführung des Winterdienstes:

  • LG Bonn, 26.03.2021 - 9 O 216/20
  • LG Lübeck, 08.11.2013 - 6 O 116/13

    Amtshaftung bei Verkehrsunfall: Mitarbeiter eines Privatunternehmens als Beamte

  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 19 B 09.90

    Überwälzung der Schadenshaftung auf einen Beliehenen mittels Nebenbestimmung zum

  • OLG Nürnberg, 30.07.2010 - 4 U 949/10

    Amtshaftung: Mitarbeiter eines Privatunternehmens als Beamte im

  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 447/11

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch fehlerhaft durchgeführte Kanalbauarbeiten

  • OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03

    Haftung eines privaten Labors gegenüber der öffentlichen Hand für

  • OLG Hamm, 29.11.2023 - 11 U 110/22

    Amtshaftung; Ordnungsverfügung; Infektionsschutzgesetz ; Ermessen; Kausalität;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2013 - 3 L 93/09

    Kosten der Unterbringung eines Hundes

  • OLG Celle, 14.05.2009 - 8 U 191/08

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich umgestürzter Straßenbäume

  • BGH, 15.02.2007 - III ZR 137/06

    Haftung der Verwaltungsbehörden für Fehler bei BSE-Tests durch private Labors

  • BGH, 13.04.2023 - III ZR 17/22

    Schadensersatzbegehren eines Stromnetzbetreibers wegen Beschädigung einer

  • OLG München, 13.08.2015 - 1 U 2722/15

    Haftung für Amtspflichtverletzungen von Sachverständigen bei der

  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 293/11

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

  • OLG Schleswig, 19.05.2006 - 4 U 33/05

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Dokumentationsversäumnis des

  • OLG Schleswig, 03.12.2021 - 17 U 10/21

    Beschädigung von Versorgungsleitungen durch einen bei Ausbau einer öffentlichen

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2005 - 10 PA 118/05

    Rundfunkgebührenrecht: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe;

  • OLG Hamm, 10.08.2022 - 11 U 197/21

    Kindergeld; Einkommen; Anrechnung; Hilfe zum Lebensunterhalt

  • LG Köln, 20.02.2017 - 7 O 165/16

    Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen eines Unfallereignisses auf dem

  • AG Neuruppin, 08.06.2012 - 42 C 390/08

    Gemeindliche Übertragung der Winterstreupflicht auf Anlieger in Brandenburg:

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

  • OLG Bamberg, 30.09.2020 - 4 W 46/20

    Rechtsweg für Regress des Unfallversicherungsträgers wegen fehlerhafter

  • OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Häufung von Zahlungs- und

  • OLG Koblenz, 10.09.2008 - 1 U 1600/07

    Rechtsnatur von Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen bei der Nachprüfung der

  • VG Berlin, 06.07.2017 - 36 K 22.16

    Ausschluss eines Beamten aus einem Medienforum wegen Nichterstattung einer

  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 11 W 15/13

    Setzung einer Frist zur Klageerhebung bei Beendigung des selbständigen

  • LG Kassel, 03.11.2022 - 1 S 229/21
  • VG Hannover, 23.10.2017 - 10 A 2005/17

    Auslagen; Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung; Quarantäne;

  • LG Flensburg, 19.09.2014 - 2 O 225/12

    Amtshaftung: Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund des Sturzes eines

  • VG Meiningen, 09.01.2007 - 2 K 543/04

    Straßen- und Wegerecht; Rückverweisung; ausnahmsweise; Amtshaftung;

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